Wir bedanken uns bei Christina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom November in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt:
B ist Deutscher und Dachdeckergeselle. A ist Spanierin und hat eine betriebliche Ausbildung in Deutschland zur Friseurin absolviert und die Gesellenprüfung bestanden. Beide arbeiten selbstständig im stehenden Gewerbe in ihrem Handwerk. Sie sind nicht gemäß § 1 HandWO in die Handwerksrolle eingetragen, sie haben keine Meisterprüfung absolviert, haben keine Ausübungsberechtigung gem. § 7 b HandWO für „Altgesellen“ oder eine Ausnahmebewilligung gem. § 8 HandWO.
B hat Sorge, dass die Behörde gegen ihn eine Untersagungsverfügung gem. § 16 III HandWO erlassen könnte und richtet einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht gegen den Rechtsträger der zuständigen Behörde um dies zu verhindern. Er ist der Meinung, die Qualifikationsnachweise, die in der HandWO gefordert sind, verletzen ihn in seiner Berufsfreiheit. Die HandWO möge zwar der Gefahrenabwehr dienen, doch diese Zwecke würden jawohl durch die Ausnahmebewilligung für EU-Bürger gem. § 9 HandWO iVm EU/EWG HwVO (die erforderlichen Vorschriften der Verordnung, ab wann EU-Ausländer „notwendige Kenntnisse“ für eine Ausnahmebewilligung gem. § 9 HandWO haben wurde abgedruckt) unterlaufen. Ferner stelle diese Bevorzugung eine unzulässige Inländerdiskriminierung dar.
Die Handwerkskammer hat A ggü Zweifel geäußert, ob sie ihr Handwerk selbstständig ausüben dürfe. A erhebt daher Klage gegen die Handwerkskammer auf Feststellung, dass sie ihr Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle oder Nachweis sonstiger Qualifikationen ausüben könne. Sie verweist dabei auf ihren EU-Ausländerstatus und führt an, dass sie in Spanien bereits ein Jahr lang als Selbstständige gearbeitet hat und sie dort mit ihren bisherigen Qualifikationen auch selbstständig im festgesetzten Gewerbe arbeiten könne. Die Handwerkskammer sagt, sie sei schon gar nicht der richtige Klagegegner.
Frage 1: Ist der Antrag des B und die Klage der A zulässig?
Frage 2: Angenommen sie waren zulässig, sind sie begründet?
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