Wir danken Christina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im November in NRW gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt
-E möchte einen Aktivurlaub buchen
-geht ins Reisebüro des R, wird dort von dem Angestellten A informiert, der ihm ein Reisepaket „Wandern in Nepal“ vom Reiseveranstalter V anbietet, dies beinhaltet Hin-und Rückflug, Hotelübernachtung, Verpflegung, geführte Touren für September 2009
-die allgem. Reisebedingungen besagen, dass alle Ansprüche innerhalb eines Jahres verjähren
-E entscheidet sich dafür, unterschreibt eine Anmeldebestätigung
-Bestätigungsbrief des V
-E tritt die Reise Anfang September an (er hat sie für 2 Woche gebucht), in der ersten Woche läuft alles glatt, am 7. Tag sollte eine Wandertour im Hochgebirge stattfinden. Auf dem Weg dorthin hatte der Reisebuss einen schweren Unfall. Grund: der vom Hotel eingesetzte Busfahrer war alkoholisiert
-E hatte das Bein eingegipst und konnte die letzte Woche das Hotelzimmer nicht verlassen
-direkt zurück in Deutschland (Ende September) verlangt er von V Ersatz der Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld u Entschädigung in Geld für entgangenen Urlaubsgenuss per Brief (den schickt er ca. 3 Wochen nach der Rückkehr ab, Daten weiß ich nicht mehr!), der Brief brauchte jedoch über eine Woche für die Ankunft bei V, denn der Postbote vergaß ihn im Postsack
-V lässt sich nicht auf Verhandlungen und Gespräche mit E ein
-E vergisst die Sache und im Oktober 2010 sucht er einen Rechtsanwalt auf und fragt nach seinen vertraglichen Ansprüchen gegen V.
Was wird der Rechtsanwalt ihm antworten?
Bearbeiterhinweis: § 6 der BGB-Info VO ist eingehalten worden, die Reisebedingungen wirksam einbezogen wurden, E ist privat krankenversichert u es ist davon auszugehen, dass die Versicherung noch nichts bezahlt hat und etwaige Ansprüche nicht auf die Versicherung übergegangen sind.
Zusatzfrage:
Angenommen auf das vertragliche Verhältnis von E und V ist die ROM I- VO anwendbar. Welches Sachrecht wäre auf etwaige deliktische Ansprüche anwendbar?
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