Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Z I, die heute in Bremen im 1. Staatsexamen gelaufen ist.
Sachverhalt
V = Eigentümerin eines Grundstücks. Zugunsten des G ist eine Buchgrundschuld eingetragen.
Die Grundschuld dient nicht zur Sicherung eines Anspruchs.
V verkauft es mit not. Kaufvertrag am 30.03.11 an K.
Kaufpreis beträgt 200.000€. Das Grundstück wird abgesehen von der Grundschuld lastenfrei erworben. Die Grundschuld soll K übernehmen.
V bewilligt die Eintragung der Auflassungsvormerkung für K. Diese wird auch eingetragen.
K hat dann Finanzierungsprobleme. V braucht das Geld, aber will am Vertrag festhalten.
V bietet D ein dingliches Wohnrecht für 250.000€ an. V erklärt, dass K es kaufen wird.
V schließt dann mit D einen notariellen Vertrag. Zugleich erklären beide formgerecht die Einigung. Und V bewilligt die Eintragung. D wird eingetragen.
Dann bezahlt K den vollen Preis; sogleich lässt V an K auf und bewilligt und beantragt die Eigentumsumschreibung. Als K dann zum Grundstück kommt, trifft er D.
D erzählt vom Wohnrecht. K ist empört und will beim Grundbuchamt die Löschung. GBA sagt: Zustimmung des D erforderlich!
– Kann K löschen lassen?
– Kann K die Räumung der Wohnung beantragen?
Fall 2:
V und K haben keinen KV, sondern nur in notarieller Form verfasst, dass K von V der in Entwurf verfasste Kaufvertrag über das Grunstück verlangen kann.
K möchte zur Sicherheit jetzt eine Vormerkung.
V ist bereit, aber hat Bedenken, ob dies bereits jetzt rechtlich möglich ist.
Fall3:
Grundschuld zugunsten G wird dann fällig. (Ausgangsfall)
G macht ggü. K Anspurch geltend und verlangt Erfüllung.
Als D davon erfährt, fürchtet er Zwangsvollstreckung.
Daher kommt es ihm gut, dass G dem D noch 50.000 € schuldet.
D erklärt G, er löse die Grundschuld, die dem G am Grundstück des K zustehe, ab.
D erklärt dem G die Aufrechnung gegen die Grundschuld.
G weist dies zurück.
Dann stellt sich heraus, dass die Grundschuldbestellung damals bereits unwirksam war.
D meint, ihm steht die Grundschuld infolge der Ablösung zu, da sie ja unwirksam war.
D fragt wer von beiden Recht hat.