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Sachverhalt der 1. Ö-Rechts-Klausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg

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08. November 2011 | von Redaktion
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Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.

Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.

Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!

Sachverhalt

M ist Geschäftsführer der MS-GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Diese will einen neuen Türblocker herstellen, für dessen Entwicklung M Geld aus seinem Privatvermögen zur Verfügung stellen will. S ist für die Entwicklung des Türblockers zuständig.
Die MS-GmbH beantragt bei der B-Bank (gehört zu 100 % dem Land NRW) 100.000 € (Anfang 2009). B bewilligt die Förderung mit folgenden Bedingungen: Ziffer 3.1. des Bescheides sagt, dass das Geld zweckgebunden für die Entwicklung des Türstoppers zu verwenden ist. Ziffer 3.2. besagt, dass bei wichtigen Änderungen bezüglich des Projekts Türstopper die B-Bank unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden muss. In Ziffer 3.3. steht, dass das Projekt bis Ende 2009 fertig gestellt sein muss und darüber eine Bescheinigung auszustellen ist. In Ziffer 7 ist festgehalten, dass sich die B-Bank den Widerruf vorbehält, falls gegen die Bedingungen verstoßen wird.
Die Summe wird in vier Raten auf das Konto der MS-GmbH überwiesen, wobei die MS-GmbH vorgedruckte Überweisungsträger erhält, die sie, um an das Geld zu gelangen, bei der B-Bank einreichen muss.
Anfang März beschließen M und S getrennte Wege zu gehen. S überträgt seine Gesellschaftsanteile an M. S will weiter am Türstopper arbeiten und gründet die S-Tec GmbH. M und S schließen einen “Kaufvertrag” über das Patent(?), die Fertigungshalle und den Bewilligungsbescheid. Die S-Tec GmbH übernimmt das Firmenkonto, auf das die Förderungsgelder überwiesen wurden und die Firmenadresse.
M und S einigen sich, dass alle Rechte und Pflichten, die mit dem Türstopper zu tun haben, auf S übergehen sollen.
Es wurden die ersten zwei Raten bereits an die MS-GmbH ausgezahlt, sodass S die beiden verbliebenen Überweisungsträger erhält.
S streicht dort als Empfänger die MS-GmbH durch und fügt handschriftlich S-Tec GmbH ein. Alles andere bleibt.
Am 19.06.2010 fällt dem zuständigen Sachbearbeiter die handschriftliche Notiz auf den Überweisungsträgern auf, er sagt aber seinem für die Förderungsbewilligung zuständigen Kollegen nicht Bescheid. Der Restbetrag wird an die S-Tec GmbH ausgezahlt.
Am 31.07.2010 fordert die B die MS-GmbH zur Vorlage der Bescheinigung über die Fertigstellung für den Türstopper auf bis zum xxx (irgendwann August). Die MS-GmbH erklärt der B alle Vorgänge und bittet um Fristverlängerung, um die Bescheinigung von der S-Tec GmbH zu erhalten. Trotz mehrfacher Fristverlängerung geschieht jedoch nichts.
Am 30.08.2011 widerruft die B gegenüber der MS-GmbH den Bewilligungsbescheid nach § 1 iVm 49 III Nr. 1,2 VwVfG NW. Sie fordert die Rückzahlung von 100.000 € nebst Zinsen nach § 49 a VwVfG NW. Der Bescheid ist formell ordnungsgemäß erstellt worden.
Zur Begründung führt die B an, dass sie nicht über die Vorgänge unterrichtet worden sei. Die MS- GmbH konnte aufgrund des Widerrufsvorbehalts nicht auf Bestand der Bewilligung vertrauen. Weiterhin hätte die B ein Interesse daran, dass M das Projekt mitfinanziert. Bei der S-Tec wären die wirtschaftlichen Bedingungen anders und gemäß § 7 LHO ist die B an den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gebunden. Ein atypischer Fall würde hier nicht vorliegen.
Daraufhin erhebt die MS-GmbH fristgerecht Klage zum VG Düsseldorf. Sie führt an, dass sie- was zutrifft- nichts mehr mit der Entwicklung des Türstoppers zu tun hat, sondern nur die S-Tec GmbH. Außerdem sei – was zutrifft – der Türstopper Ende 2009 fertiggestellt worden. Sie selbst sei nicht die richtige Adressatin. Sie sei davon ausgegangen, dass mit dem Kaufvertrag alles geregelt sei. Außerdem sei seit dem 19.06.2010 so viel Zeit vergangen, dass die B den Bescheid nicht mehr widerrufen könne. Zudem habe die B ihr Ermessen gar nicht bzw. falsch ausgeübt. Selbst wenn sie selbst richtige Adressatin sei, müsse die MS-GmbH wohl nur 50.000€ zurückzahlen und nicht alles.
Hat die Klage der MS-GmbH Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: Die Ausführungen der B-Bank bezüglich des § 7 LHO sind als richtig zu unterstellen. Der weitere Wortlaut der Norm ist für den Fall ohne Bedeutung.

 

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    • http://YourWebsite donny

      lief auch wortgetreu in hamburg zum oktober termin als 1. ÖR Klausur

    • http://YourWebsite nina rodendorf

      Gibt es lösungsvorschläge?

    • Julian

      Lief im Oktober auch in NDS. Originalfall nach OVG Lüneburg:

      http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05200200700377911+A

    • Pingback: Examensreport NRW – öffentliches Recht 10/2011 « WissMit.com

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