22.11.2009

Rundfunkfreiheit beim ZDF in Gefahr? 35 Staatsrechtler schreiben offenen Brief nach Vorstoß Roland Kochs gegen Nikolaus Brender

Der Fall Brender – ein Prüfstein für die Rundfunkfreiheit
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert die Rundfunkfreiheit. Sie ist eine wichtige Säule unseres demokratischen Staatswesens. An dieser Säule wird gerade gesägt, und zwar von einigen Mitgliedern des Verwaltungsrats beim ZDF. Nikolaus Brender soll keine oder eine unüblich kurze Vertragsverlängerung als Chefredakteur erhalten, angeblich weil die Quoten im Informationssegment nicht stimmen.
Um diese Frage aber geht es in Wahrheit nicht. Es geht schlicht darum, wer das Sagen, wer die Macht hat beim ZDF. Es handelt sich um den offenkundigen Versuch, einen unabhängigen Journalisten zu verdrängen und den Einfluss der Parteipolitik zu stärken. Damit wird die Angelegenheit zum Verfassungsrechtsfall und deshalb mischen wir uns ein.
Art. 5 Abs. 1 GG garantiert die Staatsfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das gebührenfinanzierte ZDF formal dem Bereich öffentlicher Institutionen zuzurechnen ist, bedeutet Staatsfreiheit, dass der Staat inhaltlich auf seine Arbeit keinen beherrschenden Einfluss ausüben darf. Was geschieht, wenn es die Garantie der Staatsfreiheit nicht gibt, wird uns derzeit am Beispiel anderer europäischer Staaten vor Augen geführt. Zur Garantie der Staatsfreiheit gehört auch eine Begrenzung der Stimmenanteile der staatlichen Vertreter in den Aufsichtsgremien, also auch im Verwaltungsrat. Nun diskutieren Rundfunkrechtler schon lange darüber, ob die im ZDF-Staatsvertrag vorgesehene Machtverteilung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Vertretern mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar ist. Insbesondere geht es um die Zuordnung der Parteienvertreter und der von den Ministerpräsidenten ausgewählten Vertreter zur staatlichen Ebene. Sollte sich herausstellen, dass letztlich ein Ministerpräsident als Meinungsführer stark genug ist, um einen bestimmten Chefredakteur zu verhindern, so würde dies einen praktischen Beleg dafür liefern, dass die zum Teil geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Zusammensetzung des Gremiums nicht unbegründet sind. Der Eindruck läge nahe, dass über die Instrumente von staatlicher Einflussnahme und Parteizugehörigkeit politische Mehrheiten in den Aufsichtsgremien organisiert werden. Genau dies will der Grundsatz der Staatsfreiheit verhindern. Staatsfreiheit heißt, dass sich Mehrheiten im Sinne einer autonomen Ausübung der Rundfunkfreiheit nach Sachgesichtspunkten zusammenfinden.
Wir appellieren dringend an die Vernunft und die Sachkompetenz aller Vertreter im Verwaltungsrat. Beteiligen Sie sich nicht an der beabsichtigten staatlichen Einflussnahme auf die Wahl des Chefredakteurs. Qualitätsvoller und unabhängiger Journalismus liegt im Interesse aller.
Unterzeichnende (in alphabetischer Reihenfolge):
Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt-Universität zu Berlin
Prof. Dr. Dieter Birk, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Prof. Dr. Pascale Cancik, Universität Osnabrück
Prof. Dr. Matthias Cornils, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Dieter Dörr, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Udo Fink, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, Universität Bremen
Prof. Dr. Dr. Günter Frankenberg, Goethe-Universität Frankfurt am Main
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Rostock
Prof. Dr. Thomas Groß, Justus-Liebig-Universität Gießen
Prof. Dr. Timo Hebeler, Universität Potsdam
Prof. Dr. Bernd Holznagel, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Stefan Kadelbach, LL.M., Goethe-Universität Frankfurt am Main
Prof. Dr. Thorsten Kingreen, Universität Regensburg
Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M., Universität Regensburg
Prof. Dr. Franz Mayer, LL.M. (Yale), Universität Bielefeld
Prof. Dr. Andreas Musil, Universität Potsdam
Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Georg-August-Universität Göttingen
Prof. Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine, Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder
Prof. Dr. Ulrich K. Preuß, Hertie School of Governance Berlin
Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Kassel
Prof. Dr. Ute Sacksofsky, M.P.A. (Harvard), Goethe-Universität Frankfurt am Main
Prof. Dr. Arndt Schmehl, Universität Hamburg
Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Universität Hannover
PD Dr. Wolfgang Schulz, Universität Hamburg, Hans-Bredow-Institut
Prof. Dr. Indra Spiecker genannt Döhmann, LL.M. (Georgetown), Universität Karlsruhe
Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, maitre en droit, Universität Regensburg
Prof. Dr. Thomas Vesting, Goethe-Universität Frankfurt am Main
Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Universität Bielefeld
Prof. Dr. Christian Walter, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M., Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Prof. Dr. Hinnerk Wißmann, Universität Bayreuth
Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard), Universität Potsdam

Die Einflussnahme der Politik auf das öffentlich-rechtliche Fernsehen ist eine lange und leidige Geschichte. Doch nach dem offenen Versuch Roland Kochs, den ZDF-Chefredakteur Nikolaus Brender aus seinem Amt zu verdrängen, sehen viele eine neue Qualität erreicht und schlagen Alarm. Die Debatte nahm nun durch einen offenen Brief einiger Staatsrechtler wieder Fahrt auf, dessen Wortlaut und Unterzeichner wir hier “abdrucken”:

“Prüfstein für die Rundfunkfreiheit”

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert die Rundfunkfreiheit. Sie ist eine wichtige Säule unseres demokratischen Staatswesens. An dieser Säule wird gerade gesägt, und zwar von einigen Mitgliedern des Verwaltungsrats beim ZDF. Nikolaus Brender soll keine oder eine unüblich kurze Vertragsverlängerung als Chefredakteur erhalten, angeblich weil die Quoten im Informationssegment nicht stimmen.

Um diese Frage aber geht es in Wahrheit nicht. Es geht schlicht darum, wer das Sagen, wer die Macht hat beim ZDF. Es handelt sich um den offenkundigen Versuch, einen unabhängigen Journalisten zu verdrängen und den Einfluss der Parteipolitik zu stärken. Damit wird die Angelegenheit zum Verfassungsrechtsfall und deshalb mischen wir uns ein.

Art. 5 Abs. 1 GG garantiert die Staatsfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das gebührenfinanzierte ZDF formal dem Bereich öffentlicher Institutionen zuzurechnen ist, bedeutet Staatsfreiheit, dass der Staat inhaltlich auf seine Arbeit keinen beherrschenden Einfluss ausüben darf. Was geschieht, wenn es die Garantie der Staatsfreiheit nicht gibt, wird uns derzeit am Beispiel anderer europäischer Staaten vor Augen geführt. Zur Garantie der Staatsfreiheit gehört auch eine Begrenzung der Stimmenanteile der staatlichen Vertreter in den Aufsichtsgremien, also auch im Verwaltungsrat. Nun diskutieren Rundfunkrechtler schon lange darüber, ob die im ZDF-Staatsvertrag vorgesehene Machtverteilung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Vertretern mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar ist. Insbesondere geht es um die Zuordnung der Parteienvertreter und der von den Ministerpräsidenten ausgewählten Vertreter zur staatlichen Ebene. Sollte sich herausstellen, dass letztlich ein Ministerpräsident als Meinungsführer stark genug ist, um einen bestimmten Chefredakteur zu verhindern, so würde dies einen praktischen Beleg dafür liefern, dass die zum Teil geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Zusammensetzung des Gremiums nicht unbegründet sind. Der Eindruck läge nahe, dass über die Instrumente von staatlicher Einflussnahme und Parteizugehörigkeit politische Mehrheiten in den Aufsichtsgremien organisiert werden. Genau dies will der Grundsatz der Staatsfreiheit verhindern. Staatsfreiheit heißt, dass sich Mehrheiten im Sinne einer autonomen Ausübung der Rundfunkfreiheit nach Sachgesichtspunkten zusammenfinden.

Wir appellieren dringend an die Vernunft und die Sachkompetenz aller Vertreter im Verwaltungsrat. Beteiligen Sie sich nicht an der beabsichtigten staatlichen Einflussnahme auf die Wahl des Chefredakteurs. Qualitätsvoller und unabhängiger Journalismus liegt im Interesse aller.

Unterzeichner: Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer; Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt-Universität zu Berlin; Prof. Dr. Dieter Birk, Westfälische Wilhelms-Universität Münster; Prof. Dr. Pascale Cancik, Universität Osnabrück; Prof. Dr. Matthias Cornils, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Dieter Dörr, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Udo Fink, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, Universität Bremen; Prof. Dr. Dr. Günter Frankenberg, Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Rostock; Prof. Dr. Thomas Groß, Justus-Liebig-Universität Gießen; Prof. Dr. Timo Hebeler, Universität Potsdam; Prof. Dr. Bernd Holznagel, Westfälische Wilhelms-Universität Münster; Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Stefan Kadelbach, LL.M., Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Thorsten Kingreen, Universität Regensburg; Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M., Universität Regensburg; Prof. Dr. Franz Mayer, LL.M. (Yale), Universität Bielefeld; Prof. Dr. Andreas Musil, Universität Potsdam; Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Georg-August-Universität Göttingen; Prof. Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine, Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder; Prof. Dr. Ulrich K. Preuß, Hertie School of Governance Berlin; Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Kassel; Prof. Dr. Ute Sacksofsky, M.P.A. (Harvard), Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Arndt Schmehl, Universität Hamburg; Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Universität Hannover; PD Dr. Wolfgang Schulz, Universität Hamburg, Hans-Bredow-Institut; Prof. Dr. Indra Spiecker genannt Döhmann, LL.M. (Georgetown), Universität Karlsruhe; Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, maitre en droit, Universität Regensburg;Prof. Dr. Thomas Vesting, Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Universität Bielefeld; Prof. Dr. Christian Walter, Westfälische Wilhelms-Universität Münster; Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M., Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer; Prof. Dr. Hinnerk Wißmann, Universität Bayreuth; Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard), Universität Potsdam

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Kommentare

Der ganze Fall ist doch lächerlich. Der Verwaltungsrat ist ein politisches Gremium, von der Grundkonzeption bis zur praktischen Ausführung. Wer das nicht will, müsste die Grundkonzeption von ARD & ZDF von Grund auf ändern.

Dazu müsste man sich auch fragen, ob Parteien, Kirche und andere Organisationen wirklich noch in ihrer Gesamtheit die Gesellschaft vertreten. Wer aber dies nicht in Frage stellt, darf sich meines Erachtens dann auch nicht über politische Einflussnahme beschweren. Im Gegenteil sogar: Wenn man Parteienvertreter und andere Vertreter der “Gesellschaft” nur als Abnicker versteht ohne eigenen Willen, dann überlässt man dem Rundfunk sich selbst. Das kann aber auch nicht Sinn eines öffentlichen Rundfunks sein. Denn wer mit den Geldern der Gemeinschaft umgeht, muss auch Rechenschaft dieser gegenüber ablegen.

Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk mehr Freiheit haben möchte, sollte er dann aber im Gegenzug weniger oder keine Gebühren mehr von der Bevölkerung zwangsweise einziehen dürfen. Nur so kann er dann unabhängig sein.

Im Übrigen ist der Nachweis, dass Brender ein guter Chefredakteur sei, meines Erachtens noch nicht geglückt. Dass es hierüber keine Debatte gibt, notfalls auch in Form eines Pro-Arguments seiner “Erfolge”, zeigt doch, dass das Argument der politischen Einflussnahme wohl auch als Vorwand genommen wird.

Es geht offenbar nur noch um den politischen Kampf und um Gesichtswahrung, nicht um die eigentliche Qualität des Programms und die “Erfolge” des bisherigen Chefredakteurs. Bezeichnend.

Zu den 35 “führenden” Staatsrechtlern:

Einige bekannte Namen sind auf der Liste enthalten, aber wohl über die Hälfte der Gelisteten als “führend” zu bezeichnen, ist doch eine sehr starke Verklärung.

Das zeigt sich auch daran, dass kaum ein Online-Artikel auf die Qualität der Namen eingeht, sondern einhellig die gleichen Formulierungen übernimmt.

egal wie man zu brender stehen mag aber das ist wirklich ein weiterer angriff auf die pressefreiheit,die auch jeder andere nicht hinnehmen kann.

Das Schreiben hat leider nichts genützt. Bender muss gehen.

Das Schreiben der Staatsrechtler hat leider auch nichts genützt. Bender muss gehen.

http://springhin.de/nKEE

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