Die Einflussnahme der Politik auf das öffentlich-rechtliche Fernsehen ist eine lange und leidige Geschichte. Doch nach dem offenen Versuch Roland Kochs, den ZDF-Chefredakteur Nikolaus Brender aus seinem Amt zu verdrängen, sehen viele eine neue Qualität erreicht und schlagen Alarm. Die Debatte nahm nun durch einen offenen Brief einiger Staatsrechtler wieder Fahrt auf, dessen Wortlaut und Unterzeichner wir hier “abdrucken”:
“Prüfstein für die Rundfunkfreiheit”
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert die Rundfunkfreiheit. Sie ist eine wichtige Säule unseres demokratischen Staatswesens. An dieser Säule wird gerade gesägt, und zwar von einigen Mitgliedern des Verwaltungsrats beim ZDF. Nikolaus Brender soll keine oder eine unüblich kurze Vertragsverlängerung als Chefredakteur erhalten, angeblich weil die Quoten im Informationssegment nicht stimmen.
Um diese Frage aber geht es in Wahrheit nicht. Es geht schlicht darum, wer das Sagen, wer die Macht hat beim ZDF. Es handelt sich um den offenkundigen Versuch, einen unabhängigen Journalisten zu verdrängen und den Einfluss der Parteipolitik zu stärken. Damit wird die Angelegenheit zum Verfassungsrechtsfall und deshalb mischen wir uns ein.
Art. 5 Abs. 1 GG garantiert die Staatsfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das gebührenfinanzierte ZDF formal dem Bereich öffentlicher Institutionen zuzurechnen ist, bedeutet Staatsfreiheit, dass der Staat inhaltlich auf seine Arbeit keinen beherrschenden Einfluss ausüben darf. Was geschieht, wenn es die Garantie der Staatsfreiheit nicht gibt, wird uns derzeit am Beispiel anderer europäischer Staaten vor Augen geführt. Zur Garantie der Staatsfreiheit gehört auch eine Begrenzung der Stimmenanteile der staatlichen Vertreter in den Aufsichtsgremien, also auch im Verwaltungsrat. Nun diskutieren Rundfunkrechtler schon lange darüber, ob die im ZDF-Staatsvertrag vorgesehene Machtverteilung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Vertretern mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar ist. Insbesondere geht es um die Zuordnung der Parteienvertreter und der von den Ministerpräsidenten ausgewählten Vertreter zur staatlichen Ebene. Sollte sich herausstellen, dass letztlich ein Ministerpräsident als Meinungsführer stark genug ist, um einen bestimmten Chefredakteur zu verhindern, so würde dies einen praktischen Beleg dafür liefern, dass die zum Teil geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Zusammensetzung des Gremiums nicht unbegründet sind. Der Eindruck läge nahe, dass über die Instrumente von staatlicher Einflussnahme und Parteizugehörigkeit politische Mehrheiten in den Aufsichtsgremien organisiert werden. Genau dies will der Grundsatz der Staatsfreiheit verhindern. Staatsfreiheit heißt, dass sich Mehrheiten im Sinne einer autonomen Ausübung der Rundfunkfreiheit nach Sachgesichtspunkten zusammenfinden.
Wir appellieren dringend an die Vernunft und die Sachkompetenz aller Vertreter im Verwaltungsrat. Beteiligen Sie sich nicht an der beabsichtigten staatlichen Einflussnahme auf die Wahl des Chefredakteurs. Qualitätsvoller und unabhängiger Journalismus liegt im Interesse aller.
Unterzeichner: Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer; Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt-Universität zu Berlin; Prof. Dr. Dieter Birk, Westfälische Wilhelms-Universität Münster; Prof. Dr. Pascale Cancik, Universität Osnabrück; Prof. Dr. Matthias Cornils, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Dieter Dörr, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Udo Fink, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, Universität Bremen; Prof. Dr. Dr. Günter Frankenberg, Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Rostock; Prof. Dr. Thomas Groß, Justus-Liebig-Universität Gießen; Prof. Dr. Timo Hebeler, Universität Potsdam; Prof. Dr. Bernd Holznagel, Westfälische Wilhelms-Universität Münster; Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Stefan Kadelbach, LL.M., Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Thorsten Kingreen, Universität Regensburg; Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M., Universität Regensburg; Prof. Dr. Franz Mayer, LL.M. (Yale), Universität Bielefeld; Prof. Dr. Andreas Musil, Universität Potsdam; Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Georg-August-Universität Göttingen; Prof. Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine, Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder; Prof. Dr. Ulrich K. Preuß, Hertie School of Governance Berlin; Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Kassel; Prof. Dr. Ute Sacksofsky, M.P.A. (Harvard), Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Arndt Schmehl, Universität Hamburg; Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Universität Hannover; PD Dr. Wolfgang Schulz, Universität Hamburg, Hans-Bredow-Institut; Prof. Dr. Indra Spiecker genannt Döhmann, LL.M. (Georgetown), Universität Karlsruhe; Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, maitre en droit, Universität Regensburg;Prof. Dr. Thomas Vesting, Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Universität Bielefeld; Prof. Dr. Christian Walter, Westfälische Wilhelms-Universität Münster; Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M., Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer; Prof. Dr. Hinnerk Wißmann, Universität Bayreuth; Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard), Universität Potsdam


