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Rezension Kaiser/Kaiser/Kaiser, Materielles Zivilrecht im Assessorexamen

|
11. Januar 2012 | von Gerrit Forst
.

Verlag Franz Vahlen (C.H. Beck-Gruppe), 5. Aufl. 2011, 23,- €, ISBN: 978-3-8006-4250-2

Das materielle Zivilrecht bildet nach Ansicht der Autoren des Skripts „im Vergleich zum Strafrecht und Verwaltungsrecht … das umfangreichste und schwierigste Rechtsgebiet.“ In jedem Fall ist das Zivilrecht Gegenstand der überwiegenden Zahl der Klausuren im Assessorexamen. Da Referendare in der Ausbildungsstation – so Kaiser/Kaiser/Kaiser – genug damit zu tun hätten, die Praxis kennen zu lernen und sich das prozessuale Wissen anzueignen, bleibe das materielle Recht  meistens auf der Strecke. Dem will das Skript abhelfen. „Grundkenntnisse“ im materiellen Zivilrecht werden dabei vorausgesetzt.

I. Erscheinungsbild

Das Skript verfügt über ein angenehmes Druckbild, selbst nach langem Lesen tritt kein Ermüdungseffekt an den Augen auf. Nach Ansicht der Autoren besonders klausurrelevante Aspekte werden optisch hervorgehoben (grau unterlegt). Auffallend ist, dass das Skript auf Fußnoten vollständig verzichtet. Lediglich im Fließtext werden vereinzelt Urteile zitiert. Aus der Literatur zitieren Kaiser/Kaiser/Kaiser vor allem den Palandt, der häufig zur vertiefenden Lektüre empfohlen wird.

II. Aufbau

Das Skript soll das gesamte examensrelevante materielle Zivilrecht darstellen.  Gegenstände der Darstellung sind:

  • Vertragliche Primäransprüche
  • Vertragliche Sekundäransprüche
  • Vertragsähnliche Ansprüche
  • Dingliche Ansprüche
  • Deliktische Ansprüche
  • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
  • Sonstige Ansprüche
  • Bürgschaft
  • Darlehensvertrag
  • Factoring
  • Maklervertrag
  • Reisevertrag
  • Mietvertrag
  • Leasingvertrag
  • Schuldversprechen/ Schuldanerkenntnis
  • Überweisungsverkehr
  • Auftrag
  • Dienstvertrag
  • Schenkung
  • Anfechtung nach dem AnfG
  • Prozessvergleich
  • Familienrechtliche Ansprüche
  • Erbrecht
  • Handelsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Arbeitsrecht

Diese gewaltige Fülle an Stoff lässt sich in einem Skript natürlich nur zum Preis einer sehr gedrungenen Darstellung unterbringen. Dies gelingt den Autoren auf rund 240 Seiten erstaunlich gut dadurch, dass sie auf die Darstellung von Grundlagen, Meinungsstreitigkeiten etc. vollständig verzichten. Das entspricht den Anforderungen des 2. Staatsexamens, da sich ja auch die Praxis in erster Linie an der Rechtsprechung orientiert.

III. Inhalt

Die gedrängte Darstellung hat allerdings den Nachteil, dass die Rechtslage zum Teil ungenau dargestellt wird. Zum Beispiel heißt es in Rn. 119 (S. 235), der Arbeitnehmer, der bei der Arbeit einen Dritten schädige, habe gegen den Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch. Das ist zwar richtig, aber die durchaus versteckte Anspruchsgrundlage wird nicht genannt (§ 670 BGB analog). Zum Teil sind die Aussagen im Skript auch so stark verkürzt, dass sie falsch sind. Beispiel: In Rn. 69 (S. 130) heißt es, eine Blankobürgschaft sei unwirksam. Bevollmächtige der Bürge einen Dritten, die Blankobürgschaft auszufüllen, komme aber eine Haftung analog § 172 Abs. 2 BGB in Betracht. Das ist eine verkürzte Darstellung der Kommentierung des Palandt, gerade aufgrund der Verkürzung jedoch falsch: Der Bürge kann eine Vollmacht erteilen, die aber der Form des § 766 BGB genügen muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann der Bevollmächtigte auch eine Blankobürgschaft wirksam ausfüllen. Nur wenn die Vollmacht nicht der Form des § 766 BGB genügt, ist die Blankobürgschaft unwirksam – so steht es zutreffend auch im Palandt.

Meines Erachtens bedarf der Leser aus diesen Gründen nicht nur Grundlagenkenntnisse, um mit dem Skript einen Lernerfolg zu erzielen. An vielen Stellen werden vertiefte Kenntnisse vorausgesetzt, so wie sie unmittelbar vor den Klausuren im 1. Staatsexamen idealerweise vorliegen. Wer dies von sich behaupten kann, wird mit dem Skript allerdings in kürzester Zeit sein Wissen im materiellen Zivilrecht wieder auffrischen können.

Eine echte Frechheit ist allerdings, dass der Verlag das Skript als 5. Aufl. 2011 vertreibt. Das Vorwort stammt aus dem Januar 2010, inhaltlich befindet sich das Skript auf dem Stand von Ende 2009. So wird z.B. die Entscheidung BGH, Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09 noch ohne Fundstelle zitiert (Rn. 63, S. 113). Die äußerst examensrelevante Rechtsprechung des BGH/EuGH zum Ein- und Ausbau mangelhafter Sachen fehlt völlig.

IV. Fazit

In weiten Teilen eignet sich das Skript wirklich gut, um die Kenntnisse im materiellen Zivilrecht schnell wieder aufzufrischen. Voraussetzung ist allerdings, dass man diese Kenntnisse bereits besitzt. Wer glaubt, im materiellen Zivilrecht noch Defizite zu haben, sollte nicht versuchen, sie mit diesem Skript auszugleichen. Zudem ist das Werk alles andere als aktuell.

 

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YARPP
  • egal

    Aus Berliner Sicht kann ich zumindest sagen, dass das Skript viel zu oberflächlich ist. Es sollte auch dringend mehr auf den Palandt abgestimmt werden, denn das zu lernen, was im Palandt steht, ist zwar nicht überflüssig, verdunkelt aber die wirklich wichtigen Fragestellungen in der Examensklausur.

  • Darius

    Ich sehe das weitaus negativer: Das Skript ist didaktisch unbrauchbar. Es erschien mir in weiten Teilen als eine Aneinanderreihung einzelner Kommentar- und Rechtsprechungsfrüchte, die ziemlich unsystematisch und ohne Einbettung in das unentbehrliche Hintergrundwissen präsentiert werden. Note 6 von mir.

  • Gerrit Forst

    Wie gesagt, eignet sich das Skript nicht, um sich Wissen anzueignen, sondern es taugt bestenfalls zum Auffrischen. Die hier besprochene 5. Auflage ist auch nicht mehr aktuell. Welche Auflage hast Du benutzt, Darius?

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