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Religiöse Bekundungen von Lehrern durch Tragen von aus dem Rahmen fallenden Kleidungsstücken

In Öffentliches Recht | am 26. April 2009 | von Christoph Werkmeister | 3 Kommentare

BVerwG, Beschluss vom 16. 12. 2008 – 2 B 46/08 (VGH Mannheim) = NJW 2009, 1289

Das Tragen von Kleidungsstücken durch Lehrer stellt eine in öffentlichen Schulen unzulässige äußere Bekundung i.S. von § 38 II 1 BadWürttSchulG dar, wenn das Kleidungsstück erkennbar aus dem Rahmen der in der Schule üblichen Bekleidung fällt und der Lehrer Schülern und Eltern die religiöse oder weltanschauliche Motivation für das Tragen des Kleidungsstücks darlegt.

Zum Sachverhalt:

Die Kl. steht als Grund- und Hauptschullehrerin, seit 1978 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, im Dienst des Bekl. Sie trat 1984 zum islamischen Glauben über und trägt seit 1995 aus religiösen Gründen im Dienst eine die Haare verdeckende Kopfbedeckung. Auf Nachfrage erläutert sie, dass sie dieses Kleidungsstück aus religiösen Gründen trage. Ihre Klage gegen die Weisung der Schulaufsichtsbehörde, den Dienst als Lehrerin ohne die Kopfbedeckung auszuüben, wies der VGH Mannheim (Urt. v.14. 3. 2008 - 4 S 516/07, BeckRS 2008, 34909) im Hinblick auf § 38 II 1 BadWürttSchulG ab. Danach seien Lehrkräften an öffentlichen Schulen religiöse äußere Bekundungen in der Schule untersagt. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Schulfriedens müssten nicht vorliegen. Darin liege kein Verstoß gegen die Glaubensfreiheit der Lehrer. Denn der Landesgesetzgeber habe die staatliche Neutralitätspflicht wegen der Grundrechtspositionen von Eltern und Schülern auf diese Weise konkretisieren dürfen. Der Bekl. habe glaubhaft vorgetragen, dass das Verbot gleichmäßig und nicht nur zur Verhinderung äußerer Bekundungen des islamischen Glaubens durchgesetzt werde.

Das BVerwG hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl. zurückgewiesen.

Interessant war hier, dass die Mütze der Lehrerin trotzdem als Bekundung ihres Glaubens angesehen wurde, obwohl es sich hierbei um ein grundsätzlich neutrales Kleidungsstück handelte. Eine Lehrerin, die wie die Klägerin in der Schule mit einer die Haare verdeckenden Mütze auftritt und mit dieser Kopfbedeckung unterrichtet, wird typischerweise nach den Gründen dieses Verhaltens gefragt. Sobald die Motivation für das Tragen der Kopfbedeckung bekannt ist, unterscheidet diese sich hinsichtlich ihrer Wirkungen nicht von einem Kleidungsstück, dessen religiöser oder weltanschaulicher Charakter offen zu Tage liegt.
Fraglich ist bei einer solchen Argumentation natürlich trotzdem, wie entschieden worden wäre, wenn sich die Lehrerin nich auf ihre Religion, sondern auf modische Aspekte gestützt hätte. Wahrscheinlich hätte die Gegenseite in solch einem Fall jedoch generell darauf abgestellt, dass die Kleidung für eine Lehrerin nicht angemessen erscheint.

Das Gesetz als solches wurde hier ebenfalls nicht als verfassungswidrig angesehen. Eine Verletzung von Art. 4 I, II GG liegt hier nicht vor, da die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des durch Art. 6 II 1 GG gewährleisteten elterlichen Erziehungsrechts und der negativen Glaubensfreiheit von Schülern besteht. Diese Rechtsgüter wurden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung als höherwertig angesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat weiterhin ausgeführt: “Es kommt nicht darauf an, ob ein Lehrer ein religiös motiviertes Kleidungsstück vor Inkrafttreten des § 38 II BadWürttSchulG in der Schule getragen hat, ohne Konflikte hervorzurufen. Damit steht nicht fest, dass dies künftig so bliebe. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auch dann gilt, wenn der Verzicht auf das Kleidungsstück bei einem Lehrer eine schwere seelische Not auslösen würde. Denn der VGH hat nicht festgestellt, dass die Kl. in eine solche Notlage kommen könnte.”

Interessant war hier auch die Stellungnahme des BVerwG zu der Frage, wie es denn sein kann, dass an der besagten Schule Ordensschwestern durch ihre christlich geprägte Kleidung nicht von dem Verbot betroffen sind. Es könnte sich hier nämlich um einen Verstoß gegen Art. 3 II, III GG handeln.
“Aus dem Umstand, dass an einer Grundschule in Baden-Baden noch drei Ordensschwestern im Ordenshabit Unterricht erteilen, kann nicht der Schluss auf eine einseitig gegen islamische Bekundungen gerichtete, christliche Bekundungen verschonende Verwaltungspraxis des Bekl. gezogen werden. Aus den bindenden Feststellungen des VGH ergibt sich, dass es sich hierbei um einen historisch bedingten atypischen Ausnahmefall handelt. Der VGH hat festgestellt, dass die Grundschule auf dem Gelände der Zisterzienserinnen-Abtei Lichtenthal aus einer Klosterschule hervorgegangen sei, die im Jahre 1877 vom badischen Staat übernommen wurde. Der Bekl. sei vertraglich verpflichtet, die noch als Lehrerinnen tätigen drei Ordensschwestern an dieser Schule weiter unterrichten zu lassen.”

Es zeigt sich, dass die Kopftuchproblematik in Nuancen durchaus weitere Einzelprobleme aufwerfen kann. Die klare Linie der Rechtsprechung, dass ein Verbot von Glaubensbekundungen grdsl. zulässig sein soll, wird hier jedoch konsequent fortgesetzt. Die Problematik sollte für das Examen auf jeden Fall beherrscht werden, da mit solch einem Fall im Verwaltungsrecht, sowie im Verfassungsrecht immer zu rechnen ist.

3 Kommentare

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