Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Im Folgenden eine Übersicht über im Juni veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 2 StR 495/12
Anfragebeschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nach §132 Abs. 3 Satz1 GVG, ob die übrigen Senate daran festhalten, dass die richterrechtlich entwickelte Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung, namentlich im Verhältnis von Diebstahl und Hehlerei, nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Nach Auffassung des 2. Strafsenats ist genau dies der Fall, da die gesetzesalternative Wahlfeststellung im materiellrechtlichen Sinn strafbarkeitsbegründend wirke und es sich nicht, wie teilweise im Schrifttum angenommen werde, um eine bloße prozessuale Gestaltung handelt, weil die alternativ in Frage kommenden Straftatbestände gesetzlich bestimmt seien und die Entscheidung nur von der Anwendung des Zweifelssatzes abhängig sei.
II. BGH, Urteil vom 27. März 2014 – 3 StR 342/13
Betrug durch konkludente Erklärungen bei sog. „Ping-Anrufen“: Bei einem Anruf, bei dem die Rufnummer hinterlassen wird, ist nach der objektiv zu bestimmenden Verkehrsanschauung anzunehmen, dass zugleich die Erklärung übermittelt wird, der Anrufer habe mit dem Angerufenen kommunizieren wollen. Eine weitere den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllende Täuschung liegt in der dem Angerufenen zugleich konkludent vorgespiegelten Möglichkeit, einen Rückruf bei der in seinem Mobiltelefon hinterlassenen Nummer zu dem jeweils mit dem Netzbetreiber vereinbarten Tarif ohne darüber hinausgehende Kosten durchführen zu können (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
III. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 – 3 StR 21/14
Es liegt kein versuchter Heimtückemord im Sinne des Ausnutzens der Arglosigkeit eines Opfers vor, wenn dieses vor Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz gefassten Angriffs die Vorstellung, es werde kein gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteter, wesentlicher Angriff erfolgen, verloren hat und die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff auch nicht so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (hier: Fehlen des Ausnutzens der Arglosigkeit aus subjektiven Perspektive [versuchter Mord] bejaht in einem Fall, in welchem die Täterin die geladene Pistole dem Opfer vorhielt, um mit ihm Beziehungsdifferenzen zu diskutieren, und erst bei der Weigerung des Opfers selbige auch benutzen wollte).
IV. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 5 StR 170/14
Wird eine Person durch Drohung mit einem geladenen Revolver dazu veranlasst, zur Begleichung angeblicher Schulden Diebstähle in verschiedenen Ladengeschäften zu begehen und die Tatbeute dem Drohenden jeweils auszuhändigen, so liegt hierin keine schwere räuberische Erpressung. Denn die genötigte Person stand zu dem Vermögen der geschädigten Ladeninhaber nicht in dem für eine Dreieckserpressung erforderlichen, besonderen Näheverhältnis. Insofern kommt aber eine durch Nötigung verwirklichte Anstiftung zum Diebstahl in Betracht. Sofern dem Dieb die Gegenstände später durch den Nötigenden mit Gewalt oder unter neuerlicher Drohung abgenommen werden, kann schließlich ebenfalls ein (schwerer) Raub in dessen Person verwirklicht sein.
V. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 1 StR 150/14
Kauft eine Person gestohlene Fernsehgeräte von einem Dieb an und veräußert sie anschließend weiter, liegt keine Hehlerei (§ 259 StGB) in Form des „Absetzens“ vor, vielmehr wird bereits durch den Erwerb der Gegenstände der vorgenannte Tatbestand in der Variante des „Ankaufens“ verwirklicht; eine weitere Hehlerei durch Veräußerung der Gegenstände scheidet dann aus.
Bei sogenannten Pinganrufen irrt das Opfer über den Zweck eines solchen Anrufes. Der Vermögensschaden könte allerdings möglicherweise erst auf einem dazwischentretenden Irrtum über die Kosten für einen Rückruf beruhen. Ein solcher Irrtum könnte aber kaum auf einer Täuschung beruhen. Insofern könnte hier beispielsweise noch die Unmittelbarkeit von Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung, bzw. Vermögensschaden problematisch sein.