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Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

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03. Januar 2014 | von Christian Muders
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Im Folgenden eine Übersicht über im letzten Monat auf der Internetseite des BGH veröffentlichte interessante Entscheidungen in Strafsachen (materielles Recht).

I. BGH, Beschluss vom 05.09.2013 – 1 StR 162/13
Zum Vorliegen einer (versuchten) Nötigung durch Verfassung eines anwaltlichen Mahnschreibens, in dem für den Fall der Nichtzahlung unberechtigter Forderungen mit Strafanzeigen gegen den jeweiligen säumigen Schuldner gedroht wurde. (Der Schwerpunkt der Darstellung des Urteils liegt in der Abgrenzung zwischen Drohung und Warnung, da die Strafanzeige formell erst nach Veranlassung des Mandanten des Anwalts – als scheinbaren Gläubiger – hätte gestellt werden müssen; zum anderen wird die Verwerflichkeit des Handelns des Angeklagten i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB im Hinblick auf seine Vorstellungen über die Berechtigung der Forderungen untersucht.)

II. BGH, Urteil vom 09.10.2013 – 2 StR 119/13
Eine Person begeht auch dann noch Gewaltätigkeiten „aus einer Menschenmenge“ heraus und ist damit als Täter eines Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn er räumlich von der gewalttätigen Gruppe getrennt ist, sofern die konkret ausgeführte Gewalttätigkeit von der in der gewaltbereiten Menge vorhandenen Grundstimmung und zustimmenden Haltung getragen wird. Zudem greift die Subsidiaritätsklausel des § 125 Abs. 1 StGB a.E. in den Regelbeispielsfällen des § 125a S. 2 StGB bei gleichzeitiger Konkurrenz zu einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB nicht ein, da letzterer Tatbestand ebenfalls einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht und damit im Vergleich zum besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs kein Delikt mit „schwererer Strafe“ darstellt.

III. BGH, Urteil vom 22.11.2013 – 3 StR 162/13
Zwar begründet das gänzliche Fehlen einer Vorstellung beim Opfer keinen Irrtum im Sinne des § 263 StGB. Ein solcher kann jedoch insbesondere bei routinehaften und gleichförmigen Massengeschäften in Gestalt eines „sachgedanklichen Mitbewusstseins“ vorliegen, bei denen bestimmte selbstverständliche Erwartungen bestehen, die nicht in jedem Einzelfall bewusst aktualisiert werden müssen (hier: kein versuchter, sondern ggf. vollendeter Betrug bei Zahlung mit Falschgeld).

– – –

Zum Schluss noch eine Entscheidung im Umfeld der Regelungen zur Verfahrensabsprache, welche zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist:

IV. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 267/13
Der Rechtsmittelverzicht nach einer informellen Verständigung, die unter Umgehung der Regelungen des § 257c StPO ergangen ist, ist in entsprechender Anwendung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO „erst Recht“ unwirksam.

Christian Muders

Jahrgang 1980, Studium in Bonn, Referendariat in Köln, Promotion am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht (Prof. Dr. Dres. h.c. Urs Kindhäuser) in Bonn.

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