Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Im Folgenden eine Übersicht über im August veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – 2 StR 656/13
Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats nach § 132 Abs. 2 GVG an den Großen Senat für Strafsachen bezüglich der Frage, ob die Einführung und Verwertung der vormaligen Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der früheren richterlichen Vernehmungsperson nur dann zulässig ist, wenn diese den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern in Form einer „qualifizierten Belehrung“ auch über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hatte (s. bereits Anfragebeschluss vom 4. Juni 2014 – 2 StR 656/13; eingehende Auseinandersetzung mit den abweichenden Stellungnahmen anderer Senate [Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 ARs 21/14; Beschluss vom 8. Januar 2015 – 3 ARs 20/14; Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 4 ARs 21/14; Beschluss vom 27. Januar 2015 – 5 ARs 64/14] unter Rn. 24 ff.).
II. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14
Der Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) entfaltet bei fehlender Verwirklichung keine Sperrwirkung für die Strafbarkeit wegen sonstiger (Vorsatz-)Delikte wie z.B. die Urkundenfälschung. Dies gilt jedenfalls, nachdem die Vorschrift im Jahr 1974 dahingehend geändert wurde, dass anstatt direktem Vorsatz bereits Eventualvorsatz ausreichend ist. Denn der Zweck der vormals angenommenen Sperrwirkung, zu verhindern, dass ein Richter, dem keine direkt vorsätzliche Rechtsverletzung anzulasten ist, wegen einer durch seine Entscheidung bedingt vorsätzlich oder auch nur fahrlässig begangenen Verwirklichung eines anderen Straftatbestandes zur Verantwortung gezogen werden kann, ist durch die Gesetzesänderung obsolet geworden. Zudem fordert es die verfassungsrechtlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit nicht, das Haftungsprivileg auch auf ein Handeln des Richters zu erstrecken, das nicht erst im Zusammenhang mit einer nach außen hin zu treffenden Entscheidung, Anordnung oder Maßnahme der Verhandlungsleitung zur Erfüllung eines Straftatbestands führt, sondern bereits für sich alleine gegen Strafgesetze verstößt (hier: nachträgliche Abänderung einer bereits verlesenen Urteilsformel).
III. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 – 1 StR 606/14
Der 1. Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach sich die Rechtmäßigkeit des Handelns von staatlichen Hoheitsträgern bei der Ausübung von Hoheitsgewalt bezüglich § 32 Abs. 2 StGB (wie auch § 113 Abs. 3 StGB) weder streng akzessorisch nach der materiellen Rechtmäßigkeit des dem Handeln zugrundeliegenden Rechtsgebiets (meist des materiellen Verwaltungsrechts) noch nach der Rechtmäßigkeit entsprechend dem maßgeblichen Vollstreckungsrecht richtet. Vielmehr hängt die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne lediglich davon ab, dass „die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten“ gegeben sind, „er also örtlich und sachlich zuständig“ ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger sein ihm ggf. eingeräumtes Ermessen pflichtgemäß ausübt. Lediglich bei einem schuldhafter Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung und bei missbräuchlichen oder willkürlichen Amtshandlungen ist sein Handeln rechtswidrig (hier im konkreten Fall – versuchte Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers, der noch eine zeitlich über den Abschiebezeitpunkt hinausreichende Bescheinigung über die Aussetzung seiner Abschiebung hatte und sich mit einem Messer gegen die Vollstreckungsbeamten wehrte – verneint; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
IV. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 171/15
Eine gefährliche Körperverletzung in Gestalt einer mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt dann nicht vor, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden. Denn in diesem Fall stehen dem jeweiligen Opfer die Beteiligten gerade nicht gemeinschaftlich gegenüber. Damit fehlt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, weil einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüber stehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt ist.
V. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 193/15
Das Tatbestandsmerkmal „bei der Tat“ bei der schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) in Verbindung mit §§ 253, 255 StGB bezieht sich auf die finale Verknüpfung der Gewalt in Form einer schweren körperlichen Misshandlung und der Vermögensverfügung des Opfers, durch die die Erpressungsdelikte geprägt sind. Es ist daher nur dann erfüllt, wenn die schwere körperliche Misshandlung zur Erzwingung der Vermögensverfügung oder zumindest zur Sicherung der Beute verübt wird. Ein schlichter räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen einer räuberischen Erpressung und einer schweren Misshandlung genügt hierfür hingegen nicht, was sowohl dann gilt, wenn die Misshandlung der Erpressung nachfolgt, als auch dann, wenn sie ihr – wie hier im Fall einer mit körperlichen Misshandlungen verübten Vergewaltigung – unmittelbar vorangeht.
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Zum Schluss noch zwei prozessuale Entscheidung, die sich mit der Besetzung der großen Strafkammer eines Landgerichts bei Beschlüssen über die Eröffnung der Hauptverhandlung bzw. die Entscheidung über die konkrete Besetzung bei der Hauptverhandlung gemäß § 76 GVG sowie der Frage der zulässigen Unterbrechungszeit einer Hauptverhandlung nach § 229 StPO auseinandersetzen:
VI. BGH,Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 45/14
Beschließt die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, dass das Hauptverfahren hinsichtlich einer weiteren Anklage eröffnet wird, die Strafkammer mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist und das Verfahren hinzuverbunden wird, sind der Eröffnungsbeschluss und die Besetzungsentscheidung unwirksam. Ersteres führt zu einem Verfahrenshindernis für den neuen Verfahrensgegenstand. Im Übrigen kann die Besetzung der Strafkammer mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden (Leitsatz des Gerichts; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Fortführung von BGHSt 50, 267).
VII. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 202/15
Eine Hauptverhandlung ist entgegen der Regelung des § 229 Abs. 1 StPO auch dann länger als drei Wochen unterbrochen, wenn während dieses Zeitraums ein Termin für eine Zeugenvernehmung vorgesehen war, diese jedoch wegen Vorlage eines ärztlichen Attests des Zeugen nicht durchgeführt werden konnte und im Termin lediglich auf diesen Umstand hingewiesen und die Hauptverhandlung sodann erneut unterbrochen wird. Zwar kann auch in der Befassung lediglich mit Verfahrensfragen eine Förderung des Verfahrens in der Sache und damit eine Fortsetzung der Hauptverhandlung liegen, wenn deren Ziel die Klärung ist, durch welche Untersuchungshandlungen der Aufklärung des Sachverhalts Fortgang gegeben werden kann. Nicht ausreichend hierfür ist jedoch allein die in der Sache selbst nicht weiterführende Prüfung und Erörterung, ob eine – weitere – Unterbrechung der Hauptverhandlung notwendig ist und wann diese gegebenenfalls fortgesetzt werden kann. Insofern ist auch keine Ausnahme wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses zu gewähren. Denn welche Auswirkungen es auf den Lauf der höchstzulässigen Unterbrechungsfrist hat, wenn ein Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit nicht zur Hauptverhandlung erscheinen kann, ist allein Gegenstand der besonderen und abschließenden Regelung in § 229 Abs. 3 StPO. Eine Hemmung der Unterbrechungsfrist wegen Erkrankung eines Zeugen ist dort nicht vorgesehen. Dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Bekanntgabe einer Erkrankung als Sachverhandlung im Sinne einer Fortsetzung der Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO gewertet wird, durch die die Unterbrechungsfrist gewahrt wird.
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