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Prüfungsrelevantes zum Kaufrecht: Keine Rückabwicklung durch großen Schadensersatz bei vorheriger Minderung

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24. Mai 2018 | von Dr. Yannik Beden, M.A.
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Mit seiner Entscheidung vom 9. Mai 2018 – VIII ZR 26/17 hat der BGH zu einer besonders prüfungs- bzw. examensrelevanten Fragestellung im Kaufrecht judiziert. Das Urteil betrifft vordergründig das Verhältnis von Minderungsrecht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege des „großen Schadensersatzes“. Die Problematik betrifft den Kernbestand der kaufrechtlichen Systematik und kann sowohl in universitären Prüfungen, als auch im Staatsexamen relevant werden. Vor diesem Hintergrund sollten Studierende unbedingt einen vertieften Blick in die neue Entscheidung des VIII. Senats werfen:

I. Der Sachverhalt (vereinfacht)

A schließt mit der D-AG einen Kaufvertrag über ein von der D-AG hergestelltes Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz zu einem Kaufpreis von 99.000,00 €. Das Fahrzeug wird dem A im März 2014 übergeben. Im Zeitraum zwischen Oktober 2014 und Februar 2015 bringt A das Fahrzeug wegen verschiedener Mängel (u.a.: Kurzschluss am Steuergerät der Sitzeinstellung, Aussetzen der Gangschaltung, mehrere Fehler an der Elektronik) insgesamt siebenmal in eine Niederlassung der D-AG. A ist der Auffassung, dass sämtliche aufgetretenen Mängel auf eine auf herstellungsbedingte Qualitätsmängel beruhende Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs zurückzuführen ist und erklärt unter Berufung hierauf gegenüber der D-AG eine Kaufpreisminderung in Höhe von 20 %.

In der Folgezeit sucht A aufgrund erneut auftretender Fehler eine Niederlassung der D-AG auf. Diese kommt den wiederkehrenden Mängelbeseitigungsbegehren des A allerdings nur teilweise nach. Daraufhin entscheidet sich A dazu, anstatt der Rückzahlung des sich aus der Minderung des Kaufpreises ergebenden Betrags nunmehr Schadensersatz zu verlangen. Ersetzt bekommen möchte er den Schaden, der sich aus der Nichterfüllung des gesamten Vertrags ergibt. Auch verlangt A die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen.

A hat diesbezüglich einen Anspruch gegen die D-AG?

II. Rechtliche Würdigung der Problematik

Der in Frage stehende Anspruch des A gegen die D-AG könnte sich aus § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 BGB ergeben (sog. großer Schadensersatz). Problematisch ist allerdings, dass der A bereits zuvor die Minderung des Kaufpreises aufgrund des identischen Mangels nach § 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber der D-AG erklärt hat. Zu klären gilt deshalb, ob ein sog. großer Schadensersatz trotz bereits ausgeübten Gestaltungsrechts der Minderung verlangt werden kann. Da es letztlich um die Rückabwicklung des Kaufvertrags geht, bestehen vertragssystematische Überschneidungen zum Verhältnis von Minderungsrecht zu Rücktrittsrecht, die nachfolgend im Hinterkopf behalten werden müssen.

1. Grundsätzliches Verhältnis von Minderung zu Schadensersatz

Entscheidet sich der Käufer für eine Minderung des Kaufpreises, schließt dies grundsätzlich nicht aus, daneben auch einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. § 325 BGB sieht vor, dass das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, durch einen Rücktritt nicht ausgeschlossen wird. Mit Blick auf die zwischen Rücktritt und Minderung bestehende elektive Konkurrenz (BeckOK/Lorenz, BGB, 45. Edition, § 262 Rn. 7) muss dies auch für die Minderung gelten (MüKo/Westermann, BGB, 7. Auflage 2016, § 441 Rn. 3). Handelt es sich nicht um einen nach § 280 BGB zu liquidierenden Mangelfolgeschaden, sondern um Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB, kommt im Falle der vorherigen Minderung allerdings nicht derjenige Schaden in Betracht, der bereits durch die Minderung des Kaufpreises ausgeglichen wird (MüKo/Westermann, BGB, 7. Auflage 2016, § 441 Rn. 3 m.w.N.; die Anwendbarkeit von § 281 BGB ablehnend Staudinger/Matusche-Beckmann, 2014, § 441 BGB Rn. 41). Gegenstand des Schadensersatzanspruchs kann nur eine weitere, zusätzlich hinzutretende Störung des Äquivalenzverhältnisses sein, die nicht bereits durch die Kaufpreisminderung behoben worden ist. Für die Beantwortung der streitgegenständlichen Fragestellung muss deshalb erörtert werden, ob sich Minderung und Schadensersatz statt der Leistung in Gestalt der Vertragsrückabwicklung auf die identische Störung oder zwei verschiedene Vertragsverletzungen richten:  

2. Die Lösung des BGH

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass es einem Käufer verwehrt sei, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärten Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel anstelle oder neben der Minderung einen „großen Schadensersatz“ im Sinne einer Rückabwicklung des Vertrags zu verlangen. Das Gericht trat damit den Urteilen der Vorinstanzen entgegen, denen zufolge eine Kaufpreisminderung nicht ausschließe, dass der Käufer hierauf folgend eine vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege des Schadensersatzes verlangen könne.

Der BGH bezieht zunächst Stellung hinsichtlich der Natur sowie dem Zweck des Rechts zur Minderung. Dieses ermöglicht dem Käufer, die mangelhafte Sache zu behalten und durch eine Herabsetzung des Kaufpreises das gestörte Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Die Minderung ermöglicht demnach eine Angleichung der ursprünglichen Parteiinteressen, ohne dabei den geschlossenen Vertrag in seiner Gänze rückabzuwickeln. Maßgeblich ist, dass die Minderung nach § 441 BGB ein Gestaltungsrecht ist, mit welchem der Käufer durch einseitige Willenserklärung eine finale Änderung des Vertragsverhältnisses unmittelbar herbeiführt. Wird die Minderung wirksam erklärt, sind hieran beide Vertragsparteien gebunden. Daraus folgt: Die Minderung – so wie auch alle anderen einseitigen Gestaltungserklärungen im Zivilrecht – führt zu einer einseitigen Änderung der Rechtslage, ohne dass es hierfür einem Zutun der anderen Vertragspartei bedarf. Diese wird vielmehr vor vollendete Tatsachen gestellt. Dann muss jedoch auch auf die Wirksamkeit der Rechtsänderung vertraut werden können. Mit Blick auf die Rechtssicherheit kann deshalb ein bereits ausgeübtes Gestaltungsrecht grundsätzlich nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn beide Parteien einvernehmlich die Wirkung des Gestaltungsrechts aufheben möchten.

Unter Berufung auf die Systematik des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts kommt der VIII. Senat sodann zu dem Ergebnis, dass ein großer Schadensersatz zusätzlich zur – nicht mehr zu beseitigenden – Gestaltungserklärung der Minderung nicht geltend gemacht werden kann. Der Käufer sei daran gehindert, über das Schadensrecht gem. § 437 Nr. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 BGB eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zu erzielen, wenn zuvor bereits eine Herabsetzung des Kaufpreises erklärt worden ist. Ausschlaggebend hierfür ist die bereits in der Vorschrift des § 441 Abs. 1 S. 1 BGB niedergelegte Wertung: Der Käufer hat das Recht zu wählen, ob er am Vertrag festhalten und das Äquivalenzinteresse im Wege der Preisminderung wiederherstellen möchte oder sich vom Vertrag vollständig löst. Übt er das Recht zur Minderung aus, hat er dieses Wahlrecht „verbraucht“. Das Gericht stellt klar, dass § 437 BGB dem Käufer die grundlegende Entscheidung abverlangt, den Vertrag entweder zu liquidieren oder ihn bei Ausgleich der entstandenen Vermögenseinbußen weitergelten zu lassen. Möchte er die Kaufsache behalten, kann er nach § 437 Nr. 2 i.V.m. § 441 BGB mindern oder im Wege des kleinen Schadensersatzes – §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB die Liquidation des mangelbedingten Minderwerts realisieren. Entscheidet er sich hingegen dazu, den Vertrag aufzulösen, kann er dies im Wege des Rücktritts nach § 437 Nr. 2 i.V.m. § 323 BGB oder über die Geltendmachung eines großen Schadensersatzes nach §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 S. 3, 281 Abs. 5 BGB erreichen.

Fest steht deshalb: Der Käufer muss sich im Rahmen des kaufrechtlichen Mängelrechts grundsätzlich für oder gegen die Aufrechterhaltung des Vertrags entscheiden. Möchte er den Vertrag beibehalten, kann die Störung des Äquivalenzinteresses durch Erklärung der Minderung beseitigt werden. Dann aber erlischt auch die Möglichkeit einer Vertragsrückabwicklung. Für das Rücktrittsrecht ergibt sich dies unmittelbar aus der im Wortlaut des § 441 Abs. 1 S. 1 BGB („statt zurückzutreten“) angelegten elektiven Konkurrenz. Für die Rückabwicklung im Wege des großen Schadensersatzes gilt diese Wertung gleichermaßen.

III. Summa

Mindert der Käufer den Kaufpreis, entscheidet er sich dadurch final und bindend für die Aufrechterhaltung des Vertrags. Mit Blick auf die Systematik des kaufrechtlichen Mängelrechts sowie der Notwendigkeit von Rechtssicherheit bei ausgeübten Gestaltungsrechten steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags im Wege des großen Schadensersatzes wegen desselben Mangels bei bereits zuvor erklärter Minderung der gesetzgeberischen Wertung entgegen. Die zwischen Minderung und Rücktritt bestehende elektive Konkurrenz ist wertungsmäßig auf das Verhältnis von Minderung zu Rückabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes zu übertragen. Erkannt werden muss allerdings, dass sich die Entscheidung des BGH auf die Konstellation beschränkt, in welcher der Schadensersatz aufgrund der identischen Pflichtverletzung (Mangel der Kaufsache) begehrt wird. Stützen sich Minderung und großer Schadensersatz hingegen auf unterschiedliche Leistungsstörungen, kann neben der Minderung auch der Ersatz weiterer Schäden verlangt werden. Dies zeigt bereits der Wortlaut von § 437 Nr. 2 und 3 BGB („und“). Die Entscheidung des VIII. Senats bietet beste Gelegenheit, die grundlegende Systematik des kaufrechtlichen Mängelrechts nachzuvollziehen und die vertragssystematischen Wertungen zu verstehen.

Dr. Yannik Beden, M.A.

Studium der Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaftslehre an der EBS Law School in Wiesbaden; Februar 2017 Erstes Juristisches Staatsexamen; Promotion im Arbeitsrecht Juli 2019; derzeit Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Thüsing (Universität Bonn) und Rechtsreferendar am Landgericht Bonn

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  • YARPP
    • bimbam

      Einseitige Gestaltung soll nicht mehr änderbar sein. Der Artikel hält dies öfters quasi im Urteilsstil fest, ohne überzeugende sachliche Begründung. Zwei plus zwei ergibt drei, basta.

    • Sabine

      Liegt im Verhältnis von Rücktritt und Minderung nicht eine Alternativobligation vor? Gerade im Hinblick darauf, dass dem Käufer bei der getätigten Wahl, eines seiner Gestaltungsrechte in Anspruch zu nehmen, kein jus variandi mehr zusteht, muss doch eine elektive Konkurrenz verneint werden.

    • Porfavor90

      Ist es nicht gerade das Wesen der elektiven Konkurrenz, dass sich die Rechte gegenseitig ausschließen? Dass nach der getroffenen Wahl keine Wahlmöglichkeit mehr besteht, ist doch ohnehin klar, und wird z.B. durch § 281 IV BGB auch mitunter gesetzlich normiert. Jedenfalls steht das Wahlrecht dem Gläubiger zu, weswegen es sich nicht um eine Wahlschuld, bei der der Schuldner die Wahl trifft, handeln.

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