Prüfungsgespräch – 3 % Klausel bei EP-Wahlen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich begrüße Sie zur Prüfung im öffentlichen Recht.
Frau X, welche Entscheidungen des BVerfG aus der jüngsten Zeit würden Sie als besonders wegweisend im Recht der Europäischen Union nennen?*
An dieser Stelle sind zunächst die Entscheidungen des BVerfG zum Vertrag von Lissabon und dem ESM zu nennen. Besonders wichtig ist zudem die Entscheidung des BVerfG zur 3 % Klausel bei Europawahlen.
Ja ganz gut, ein erster Überblick ist gegeben. An welcher Norm knüpft die Entscheidung des BVerfG zur 3 % Klausel an?**
In § 2 Abs. 7 EuWG ist die Sperrklausel von 3 % bei Wahlen zum EP bisher geregelt. Rechtlich geht es um den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Für die Bundestagswahlen ergibt sich dieser unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 GG. Aber auch für andere Wahlen und Abstimmungen ist dieser im Hinblick auf das Demokratieprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, und das Recht auf Chancengleichheit, Art. 3, Art. 21 GG, zu beachten. Daher müsste man hier nicht auf Art. 38 Abs.1 GG selbst rekurrieren, sondern auf Art. 20 Abs. 3, 21 und 3 GG.
Was meint denn Wahlrechtsgleichheit in diesem Sinne?*
Hier ist zu unterscheiden zwischen der sog. Zählwert- und der Erfolgswertgleichheit. Zählwertgleichheit meint das Prinzip des „one man, one vote“. Jeder Bürger muss zunächst einmal eine Stimme haben. Erfolgswertgleichheit geht darüber noch hinaus. Diese besagt, dass grundsätzlich alle Stimmen den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis, hier die Zusammensetzung des Parlaments, haben müssen.
Gut, also kann es bei der 3 % Klausel nur um die Erfolgswertgleichheit gehen, denn alle Stimmen für eine Partei, die keine 3 % erreicht, fallen ja unter den Tisch. Kann man diesen Eingriff in die das Prinzip der Erfolgswertgleichheit rechtfertigen und wenn ja, wie? **
Eine Rechtfertigung ist möglich, allerdings nur unter strengen Gesichtspunkten. So ist ein zwingender, sachlicher Grund erforderlich. Die Einschränkung der Erfolgswertgleichheit muss also nicht etwa bloß zweckmäßig oder verhältnismäßig sein, sondern zwingenden Charakter haben, also notwendig aus anderen verfassungsrechtlichen Gründen heraus. Hier kommt die sonst gefährdete Funktionsfähigkeit des Parlamentes in Betracht.
Und, liegt denn nun ein solcher zwingender Grund vor?*
Ein solcher kann darin gesehen werden, dass ohne die Sperrklausel einige kleinere Splitterparteien in das EP einziehen könnten, wodurch die Kompromissfindung sehr stark erschwert würde.
Welche historischen Gründe gibt es denn überhaupt für die Sperrklausel?*
Hier ist insbesondere die Zersplitterung des Parlamentes während der Weimarer Republik zu nennen, die dann später die Machtergreifung der Nationalsozialisten begünstigte. Diese Zersplitterung soll in Anbetracht der Tatsache, dass der Bundestag eine stabile Regierung bilden soll, möglichst vermieden werden. Durch die 5 % Klausel waren lange Zeit im Bundestag nur 3 Parteien, später 4 und heute 5 vertreten. Dies begünstigte die Bildung einer sattelfesten Regierung.
Und warum sollte dieses Argument nun zumindest bei Wahlen zum EP nicht mehr gelten? *
Hierfür könnte sprechen, dass das EP keine eigene „Regierung“ wählt. Es hat eine andere Funktion als der Bundestag, der unmittelbar Ausgangspunkt jeder demokratischen Legitimierung innerhalb der BRD ist. Das kann man vom EP nicht sagen. Zudem gibt es faktisch bereits sehr viele kleinere Parteien im EP, ohne dass man von einem Funktionsverlust sprechen könnte. Auf dieses tatsächliche Argument hat wohl auch das BVerfG maßgeblich abgestellt.
Das kann man so sagen. Lassen sich denn auch Argumente finden, die für die Sperrklausel sprechen?**
Das EP wählt auch den Kommissionspräsidenten (Art. 17 Abs. 7 EUV), welcher momentan noch Herr Barroso ist. Für die im Mai anstehende Wahl haben die beiden großen politischen Lager im EP aber zwei Spitzenkandidaten aufgestellt, Martin Schulz und Jean-Claude Juncker. Der Wahlgewinner soll dann in einem sich stärker politisierenden EP zum Kommissionspräsidenten gewählt werden.
Aus dieser neuen „Politisierung“ des EP könnte man die gleichen Argumente wie für die Sperrklausel für den Bundestag herleiten: Nunmehr muss eine „Regierung“ gebildet werden, so dass hierfür eine Koalitionsbildung im EP gerade nicht durch eine Zersplitterung erschwert werden sollte. Zudem könnte die Zusammenarbeit der großen Parteien nicht mehr so reibungslos funktionieren wie bisher.
Jedenfalls muss dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werden hinsichtlich der tatsächlichen Gefahr der Zersplitterung. Das BVerfG soll nur die Prognoseentscheidung des Gesetzgebers kontrollieren, ohne aber eine eigene Prognose an dessen Stelle zu setzen. Es ist ein Organ der Rechtskontrolle, nicht der Rechtssetzung. Da die Prognoseentscheidung mE nicht offensichtlich verfehlt ist, spricht dies für die Zulässigkeit der 3 % Hürde. Zudem ist für mich systematisch gesehen der Unterschied zwischen Bundestag und EP nicht klar.
Das mag man so sehen. Doch welche Aufgaben des EP können Sie tatsächlich normativ benennen?**
Dem Europäischen Parlament sind in erheblichem Umfang Kreations- und Legislativfunktionen übertragen (Art. 17 Abs. 7 UAbs. 1 Satz 2, UAbs. 3 EUV; Art. 289, Art. 294, Art. 314 AEUV). Neben der Wahl zum Kommissionspräsidenten, Art. 17 Abs. 7 EUV, werden auch der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Mitglieder der Kommission als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments gestellt. Diese üben wichtige Repräsentationsaufgaben für die EU aus, so dass deren Wahl sehr wichtig ist. Zudem bedarf es im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, Art. 289, 294 EUV, und bei Aufstellung des Jahreshaushaltsplan, Art. 314, der Zustimmung des EP. Es ist also kein Parlament wie der Bundestag, aber hat doch wichtige Entscheidungen mit Mehrheit zu treffen. Hier setzte die bisherige Sperrklausel daher mE zurecht an.
Kennen Sie denn die Rechtslage hinsichtlich Sperrklauseln im Ausland und wenn ja, kann man diese für die Prüfung der deutschen Norm fruchtbar machen?**
In vielen anderen Ländern der EU gibt es ebenfalls eine Sperrklausel und faktisch oder rechtlich bedarf es in allen Ländern außer Spanien mind. 3 % der abgegeben Stimmen um in das EP einzuziehen. Hieraus kann man aber nicht ableiten, dass dies ein sozusagen quantitatives Argument auch für die BRD ergibt: Die Wahl muss gerade auch dem deutschen Grundgesetz genügen.
Allerdings lässt sich hieraus ein anderes Argument stricken: Gäbe es europaweit keine Sperrklauseln würde dies offensichtlich zu einer Zersplitterung des EP führen. Nach der Entscheidung des BVerfG wären diese Sperrklauseln nach deutschem Recht aber verfassungswidrig. Somit begründet das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der deutschen Regelung letztlich mit den nach eigenem Urteil verfassungswidrigen Regelungen anderer Staaten. Oder anders gewendet: Die Verfassungswidrigkeit der deutschen Regelung hinge vom Wahlrecht in den anderen Mitgliedsstaaten ab; sie sollte aber unabhängig davon beurteilt werden. Hierfür spricht auch, dass jeder Staat dazu angehalten ist, solche innerstaatlichen Regelungen zu treffen, die dem Wohl der EU als Ganzes dienen und Maxime für die Regelungen in allen EU-Mitgliedsstaaten sein können.
Ich denke wir haben das Problem der Sperrklausel für die Wahlen zum EP gut durchdacht und bedanke mich für Ihre rege Beteiligung.
Weder hat das Europaparlament ein Recht der Gesetzesinitiative (Artikel 294 AEUV) noch kann es ernsthaft den Kommissionpräsidenten eigenständig wählen (Artikel 17 VII EU-Vertrag). Die Volksvertretung hat also tatsächlich nur eine Mitbestimmungsfunktion ähnlich einem Betriebsrat. Alles andere ist Show, aber kein Recht. Es ist als Abnickerveranstaltung konzipiert, nicht als Volksvertretung, die das „Volk“ vertritt, von dem alle Staatsgewalt in der Demokratie ausgehen soll. Zudem ist es auch bei künftiger Erweiterung seiner Kompetenzen niemals wirklich demokratisch legitimiert, solange die Stimmwertgleichheit bei der Wahl der Abgeordneten nicht hergestellt wird. Die Argumente pro 3% Klausel sind daher in keiner Weise nachvollziehbar.
Woraus soll sich denn ergeben, dass eine Beschränkung des Wahlrechtes für das Europaparlamentes nicht nur eines verhältnismäßigen Grundes, sondern sogar eines zwingenden Grundes bedarf?
Wenn das Europaparlament sowieso hinter der Bedeutung einer gewählten Volksvertretung in den Mitgliedstaaten zurückbleiben sollte („bloße Mitbestimmungsfunktion als Show“ etc.), wieso sollte dann eine Beschränkung der Wahlrechte hierfür nicht eher und leichter aufgrund eines gesetzgeberischen Einschätzungsvorrechtes verhältnismäßig beschränkbar sein, als bei Volksvertretungen in den Mitgliedstaaten?
Das Erfordernis des zwingenden Grundes folgt aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl in Art. 38 GG als Grundrecht bzw. grundrechtsgleiches Recht, siehe dazu ausführlich alle einschlägigen Kommentierungen.
Habe keine Kommentierung erreichbar. Könnte mal jemand kurz ein zwingendes Argument angeben (je weniger sich etwas auf den Punkt bringen lässt, desto mehr können ja Zweifel hinsichtlich des „zwingend“ eines Argumentes bleiben)?
„Differenzierungen [innerhalb der Wahlrechtsgleichheit] bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes“ (vgl. BVerfGE 6, 84, 92; 51, 222, 236; 95, 408, 418).
Zitat: „Daher müsste man hier nicht auf Art. 38 Abs.1 GG selbst rekurrieren, sondern auf Art. 20 Abs. 3, 21 und 3 GG.“
Hmm, das sieht aber der (erfolgreiche) Beschwerdeführer anders. In der Verfassungsbeschwerde wird auf die in Art. 38 I 1 und Art. 28 I 2 GG verbürgten Wahlrechtsgrundsätze abgestellt. Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit in Bezug auf Europawahlen ergibt sich entweder aus einer analogen Anwendung des Art. 38 I GG oder aus Art. 3 I GG oder einer verfassungsrechtlichen Gesamtanalogie zu Art. 38 I 2, 28 I 2 GG.
Nicht einschlägig ist jedoch eindeutig der Art. 21 GG, da der nur für Parteien gilt. Auch auf Art. 20 III GG stellt man doch eigentlich nicht ab, wenn es speziellere Garantien gibt, oder?
Art. 21, da auch Parteien unter den Beschwerdeführern waren und deren Chancengleichheit verletzt ist (nach Ansicht des BVerfG). Daher mitzitiert. Ansonsten Demokratieprinzip und Art. 3 GG.
Schon richtig, es kommt natürlich auf die Sichtweise an: Wähler –> dann die oben zitierten Normen im Wege der Verf.beschwerde; Parteien –> dann Art. 3 und 21 GG im Wege des Organstreits; ich hatte jetzt mehr auf den Wähler abgestellt, so wie der Beschwerdeführer: http://www.mehr-demokratie.de/fileadmin/pdf/Schriftsatz_EU-Wahlrecht.pdf
Ich meinte kurz, dass man unterscheiden muss zwischen Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 GG) und der Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 I GG bzw. Art. 3 I GG für Europawahlen laut BVerfG, in der Lit. umstritten). Die Differenzierung tritt im Artikel halt nicht so deutlich hervor, oder zumindest für mich nicht 😉
Ich denke, dass man so einen Satz: „Zudem ist für mich systematisch gesehen der Unterschied zwischen Bundestag und EP nicht klar.“ in der mündlichen Prüfung lieber vermeiden sollte. Das klingt (auch wenn es nicht so gemeint ist) für einen Prüfer wie gefundenes Fressen, so dass der einem daraus einen Strick drehen wird… Ich würd das eher vorsichtig ausdrücken, denn es bestehen gewichtige Unterschiede zwischen dem EP und dem BT. Letzterer ist direkt demokratisch legitimiert und v.a. wird der Bundestag auch nach dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl gewählt, auf genau diesen Wahlrechtsgrundsatz wird jedoch (zwangslogisch wohlgemerkt) verzichtet (s. Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 UAbs. 3 EUV) [Stichwort: degressiv-proportionale Zusammensetzung des EP]
So aus dem Zusammenhang gerissen, ist die Aussage sicherlich etwas unglücklich. Mit den Ausführungen zu den Gemeinsamkeiten der Parlamente aber sicherlich vertretbar.
„faktisch oder rechtlich bedarf es in allen Ländern außer Spanien mind. 3 % der abgegeben Stimmen um in das EP einzuziehen“
Stimmt so leider nicht, insgesamt haben nämlich 12 Mitgliedsstaaten keine Sperrklausel bei den Europawahlen.
Trotzdem danke für den Artikel!
Doch, stimmt schon: Faktisch bedarf es nämlich in den Ländern ohne rechtliche Sperrklausel einer bestimmten Stimmenanzahl für einen Sitz, die über 3% der abgegebenen Stimmen liegt. Daher wirkt dort das Verhältnis Stimme für einen Sitz als faktische Sperrklausel.
Faktische Sperrklauseln sind jedoch systemimmanent und deshalb eigentlich kein überzeugendes Argument für eine explizite Sperrklausel. Zumindest ist mir diese Argumentation nicht geläufig…
Dass Differenzierungen innerhalb des Wahlrechtssystemes eines besonderen zwingenden sachlichen Grundes bedürfen, ist hier immer nur vage mit Quellen belegt, aber nie in der Sache argumentativ zwingend prägnant dargetan.
Wenn der Sachgrund eben zwingend sein muss, wie kann man, wie etwa das BverfG, dann überhaupt noch überhaupt irgendeine Sperrklausel aufrecht erhalten wollen.
Die 5%-Sperrklausel für den Bundestag will man ja teils auch diskutieren, erscheint also nicht ohne weiteres als zwingend. Die Erschwerung der Parlamentsarbeit ist ja eher nur relativer, aber kaum zwingender Grund. Zwingend wäre etwa eventuell nur, wenn ein Parlament ohne eine Sperrklausel zwingend überhaupt nicht funktionsfähig wäre.
Richter Müller argumentiert so im Sondervotum. Stichwort ist Sonderweg in Europa (Sperrklauseln, faktisch oder rechtlich, überall). Muss man nicht so sehen, ist aber sicher nicht schlecht, das mal gelesen zu haben.
Danke ! 🙂
Die Erfahrungen der Weimarer Republik sind (neben dem Ziel der Bildung einer stabilen Regierung) ausschlaggebend gewesen für die Beschränkung der Wahlgleichheit aus Art. 38 I GG. Diese (deutsch-)historischen Werte können aber nicht einfach so auf EU-Ebene angewendet werden, hier müsste sich historisch erst zeigen, dass eine Zersplitterung droht, andernfalls würde man historische Nationalerfahrung „vorsorglich“ in die Rechtsordnung einfließen lassen – dies wäre angesichts des völligen Ausnahmecharakters der deutschen Geschichte ziemlich übertrieben und hysterisch.
Es ist angesichts des absehbaren Wahlausgangs der anstehenden Europawahlen, wohl eher doch nicht so „übertrieben und hysterisch“, sondern äußerst realistisch, was Europa demnächst blüht !!
http://www.spiegel.de/politik/ausland/europawahl-grafik-zu-rechtspopulisten-und-rechtsextremisten-a-950854.html
Wehret den Anfängen.
Noch mal langsam für die Langsamen: GRUNDSÄTZLICH herrscht Wahlgleichheit, die aber in DEUTSCHLAND u.a. aufgrund der historischen Erfahrungen durch Gesetz (Sperrklausel) zumindest teilweise eingeschränkt wurde. In der EU wurde diese Erfahrung noch nicht gemacht, deshalb verbietet sich jeglicher Vergleich.
Mit deinem „Wehret den Anfängen“ spielst du dich von der juristischen Arbeitsweise her plötzlich als Geschichtswissenschaftler (inklusive Hellseherfähigkeiten) auf – genau das meinte ich mit „hysterisch.“ Überlass‘ die Zukunftsprognosen bitte den jeweiligen Fachleuten, ein Jurist kann dazu nichts sagen. Wir können nur historisch Eindeutiges (!) als Argument benutzen, reine Wahrsagerscharlatanerie reicht eben nicht aus, um „mal kurz“ die Splitterparteien zu verhindern. Diese wurden nämlich demokratisch gewählt, das ist dir klar, oder? Also ist ZURÜCKHALTUNG geboten, wenn man millionenfach Stimmen unter den Tisch fallen lässt.
Außerdem sollte auch der Zerfall der Weimarer Republik nicht für alle Ewigkeiten dazu führen, dass bei uns die 5%-Klausel bestehen bleibt. Oder willst du sagen, dass jede Splitterpartei gleich eine Gefahr für die Demokratie darstellt? Demokratie als Gefahr für die Demokratie? Sind beispielsweise die „Piraten“ so gefährlich? Und was die AfD oder französische/englische Pendants angeht: nicht alles, was nicht links ist, ist gleich Nazi.
Schuster, bleib‘ bei deinen Leisten!
Es gibt doch faktische Sperrklauseln durch die Größe des Vertretungsorganes. Auf eine bestimmte Größe eines vertretungsorganes gibt es grundsätzlich wohl keinen Anspruch und folglich wohl auch nicht auf eine bestimmte Höhe einer Sperrklausel. Insofern kann es hier grundsätzlich ein Einschätzungsvorrecht des Gesetzgebers geben.
Gegner von Sperrklauseln argumentieren wohl selbst mit der fehlenden Regierung und damit wohl auch geringeren Macht beim EU-Parlament.
Jedoch kann doch demokratisch gerade aus geringer Macht o.ä. eher eine Einschränkbarkeit von Demokratierechten folgen und nicht umgekehrt?