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“Pommes d’Or” – Fritten als Kunst? OLG München bejaht Schadensersatzanspruch des Künstlers Bohnenberger

In Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verfassungsrecht, Verschiedenes, Zivilrecht | am 09. Februar 2012 | von Stephan Pötters | 1 Kommentare

Von Fritten und Fettecken

Die Kunst stellt das Recht immer wieder vor Herausforderungen. Erst kürzlich haben wir über die zivilrechtlichen Probleme berichtet, die entstehen, wenn eine Putzfrau unachtsam eine Installation die Künstlers Kippenberger beseitigt, die den klangvollen Namen “Wenns anfängt durch die Decke zu tropfen” trug (s. hier). Dieser skurrile Fall erinnert gleich an den Klassiker: die Fettecke.

Nun gibt es einen weiteren, vom OLG München entschiedenen Fall (Az.: 23 U 2198/11), bei dem mal wieder ein Kunstwerk verschwunden war. Diesmal geht es um das Kunstwerk “Pommes d’Or” von Bohnenberger. Dieses ist ein Kreuz aus zwei goldenen Pommes und ergänzend hatte das Museum auch zwei unvergoldete Fritten, die Vorlage für das Goldkreuz waren (“Objekt Nr. 46″). Diese zwei unvergoldeten Fritten sind nun futsch und Bohnenberger hat prompt auf Schadensersatz geklagt. Zu Recht, wie nun das OLG München befand.

Ist das Kunst?

Im Spiegel stellt Benjamin Schulz die – nicht ganz unberechtigte – Frage: “Ist das Kunst – oder kann das weg?” Als Jurist ist man da verfassungrechtlich zur Toleranz gezwungen: Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) wird vom BVerfG und der hL seit jeher sehr großzügig interpretiert. Die gängigen definitorischen Annäherungen sollen daher noch einmal abschließend in Erinnerung gerufen werden. Kunst i.S.d. GG liegt vor, wenn ein Werk (alternativ!) dem formalen, materiellen oder offenen Kunstbegriff unterfällt. Kunstwerke sind danach nicht nur solche Objekte, die zu den klassischen Werktypen wie Malerei oder Bildhauerei gehören (formaler Kunstbegriff).

Das Wesen der künstlerischen Betätigung liegt grundsätzlich in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlersdurch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden (materieller Kunstbegriff, s. BVerfGE 30, 173, 189; BVerfGE 67, 213, 226).

Letztlich aber reicht auch diese weite Definition nicht aus, der Kunstbegriff ist vielmehr “offen“.

“Daß in der Kunsttheorie jeglicher Konsens über objektive Maßstäbe fehlt, hängt allerdings auch mit einem besonderen Merkmal des Kunstlebens zusammen: die “Avantgarde” zielt gerade darauf ab, die Grenzen der Kunst zu erweitern. Dies und ein weitverbreitetes Mißtrauen von Künstlern und Kunsttheoretikern gegen starre Formen und strenge Konventionen sind Eigenheiten des Lebensbereichs Kunst, welche zu respektieren sind und bereits darauf hindeuten, daß nur ein weiter Kunstbegriff zu angemessenen Lösungen führen kann” (BVerfGE 67, 213, 225).

Das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung kann also gerade darin gesehen werden,

“dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt” (BVerfGE 67, 213, 227).

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  • Ein Kommentar

    VG Berlin: Tiertötung als Kunst? | Juraexamen.info
    02.09.12

    [...] Kunstfreiheit, die nach § 5 Abs. 3 GG geschützt ist. Nach dem offenen Kunstbegriff (siehe hierzu unseren Beitrag) muss wohl auch die hier durchzuführende Performance als Kunst anzusehen [...]

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