Im Polizeiruf 110 ging es diesen Sonntag neben dem obligatorischen Mord und Totschlage um Kreditverkäufe. Laut den etwas laienhaften Darstellungen, soll es möglich gewesen sein, dass die Hausbank Grundschulden und Kredite an ausländische Finanzinvestoren (Heuschrecken) verkauft haben, und diese dann sofort aus der Grundschuld vorgehen konnten, sodass direkt Zwangsversteigerungen möglich gewesen sein sollen.
Diese Praxis, soweit sie so stattgefunden haben sollte, kann wohl nach heutiger Rechtslage nicht mehr als rechtmäßig bezeichnet werden. Nach dem Risikobegrenzungsgesetz haben sich hier seit Mitte 2008 entscheidende Änderungen abgespielt, insbesondere sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen:
§ 492 Abs. 1a Satz 3 BGB: Es bestehen Informationspflichten hinsichtlich einer möglichen Abtretung.
§ 496 Abs. 2 BGB: Neu gefasst und enthält eine Anzeigepflicht.
§ 498 Abs. 3 BGB: Erhöhte Anforderungen an eine Kündigung von Kreditverträgen.
§ 1192 Abs. 1a BGB: Es ist kein gutgläubiger einredefreier Erwerb der Grundschuld mehr möglich. Vorschrift ist extrem klausurrelevant.
§ 1193 Abs.1 BGB: Vorherige Kündigung erforderlich.
Alles schon etwas länger her, aber vielleicht hat ja ein Prüfer heute abend auch Polizeiruf 110 geschaut. 🙂
Lesehinweise:
http://www.talkteria.de/forum/topic-9665.html
Bundesgesetzblatt zum Risikobegrenzungsgesetz
Die Sicherungsgrundschuld, JuS 2009, 969