OVG Madgeburg zur Zuverlässigkeit von Schornsteinfegern mit NPD-Engagement
Zuverlässig“ i.S.d. SchfG
Das OVG Madgeburg entschied kürzlich über einen interessanten Fall (Urt. v. 10.11.2011, Az. 1 L 103/10), der durchaus Gegenstand von Examensklausuren bzw. mündlichen Prüfungen werden könnte.
In der Sache ging es um die Frage, ob ein Schornsteinfeger als „zuverlässig“ i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz (SchfG) einzustufen ist, wenn er sich aktiv für die NPD engagiert. Das OVG Magdeburg verneinte diese Frage. Verhalten im privaten Bereich könne sich nur dann auf die Zuverlässigkeit i.S.d. SchfG auswirken, soweit die Aufgabenwahrnehmung als Schornsteinfeger dadurch vernachlässigt würde. Eine besondere Verfassungstreue ist nach Ansicht des OVG Madgeburg keine notwendige Voraussetzung, um den Beruf des Schornsteinfegers ordnungsgemäß auszuüben. Auch wenn ein Bezirksschornsteinfeger öffentliche Aufgaben ausführe, http://www.phpaide.com/demos/ContactForm/ sei er kein Beamter i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG, so dass er aufgrund dessen auch keiner besonderen Pflicht zur Verfassungstreue unterliege.
Die Revision wurde im vorliegenden Fall zugelassen, so dass sich in Zukunft auch das BVerwG mit dieser Frage beschäftigen wird. Auch dies steigert die Examensrelevanz dieser Fallkonstellation, da im Falle einer höchstrichterlichen Klärung eine noch größere Zahl von Klausurerstellern für juristische Staatsexamina entsprechende Anregungen erhalten werden, als dies bereits jetzt der Fall ist.
Grundsätzliches zur Zuverlässigkeit
Der Fall zeigt eine neue Variante der Prüfung der „Zuverlässigkeit“, die insbesondere auch beim examensrelevanten Gaststätten- (§ 4 GastG) und Gewerberecht (etwa § 35 GewO) aufkommen kann. Merken muss sich der Examenskandidat für diese Fälle lediglich eine allgemeingültige Definition, die für alle Rechtsgebiete gleichermaßen herangezogen kann:
Unzuverlässig ist jemand, der nach seinem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Aufgabe (bzw. sein Gewerbe oder seine Gaststätte) künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Frage der Unzuverlässigkeit ist eine Prognoseentscheidung, die auf objektive Tatsachen gestützt werden muss.
Der Rest ist dann stets eine argumentative Auseinandersetzung im Einzelfall. Wichtig ist es in jedem Fall nicht bloß darzustellen, dass Aktivitäten bzw. Vorfälle allgemein die Zuverlässigkeit betreffen könnten, sondern es muss klar herausgearbeitet werden, warum ein bestimmtes Verhalten sich negativ (und dies auch für die Zukunft) auf die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit auswirkt.
Der Schornsteinfeger mag zwar kein Beamter iSd Art. 33 V GG sein, aber ein Privatmann wie ein Gastwirt, der auch zuverlässig sein muss, ist er auch nicht. Er ist Beliehener, da hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und u.a. VA erlassen kann. Er ist damit dem Staat wesentlicher näher als ein Gastwirt und eher einem Notar vergleichbar. m.E nach sollte man nicht nur auf die allgemeingültige Zuverlässigkeitsdefinition verweisen, sondern auch die Auswirkungen der Beleihung diskutieren
@DiogenesVS: Da stimme ich dir voll und ganz zu. Im Ergebnis wird man aber wohl vertretbar konstatieren können, dass keine dem Beamten vergleichbare Treuepflicht besteht, Insbesondere in diesem konkreten Fall der Beleihung wird man wohl zudem auch festhalten können, dass politische Ansichten die Ausübung der Schornsteinfegertätigkeit nicht zwingend beeinträchtigen müssen. Gleichwohl ist diese Frage höchst problematisch, weshalb ja auch die Revision zugelassen wurde.
Muss wohl heißen: „Das OVG _verneinte_ diese Frage.“
War Gegenstand der Wahlklausur ÖRecht fürs 2. Examen in der Dezember Kampangne 2011!
@Suppenkasper: In welchem Bundesland denn?
In Berlin.