• Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Datenschutzerklärung
  • Alumni
  • Häufige Fragen

  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
    • Referendariat
    • Rezensionen
    • Schwerpunktbereich
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Bereicherungsrecht
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • IPR
      • Insolvenzrecht
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
rss rss rss rss rss

OVG Lüneburg zur Abwägung zwischen Selbstbelastungsverbot und Gefahrenabwehr

|
13. April 2012 | von Christoph Werkmeister
.

Das OVG Lüneburg entschied vor Kurzem einen äußerst examensrelevanten Sachverhalt (Beschluss vom 4. April 2012, Az. 8 ME 49/12), der in naher Zukunft garantiert Gegenstand von Examensklausuren sein wird. In der Sache ging es um das ansonsten wenig bekannte Seelotsgesetz.  Für mündliche Prüfungen ist der Fall jetzt schon relevant.

Sachverhalt

Im April 2011 ereignete sich auf der Weser im Bereich der Vegesacker Kurve ein Schiffsunfall. In Folge eines Überholvorgangs kollidierte ein Schiff mit einem Schwimmdock. Das Dock wurde von seinem Liegeplatz gerissen und trieb zeitweise auf der Weser. Das Fahrwasser war bis zur Bergung gesperrt. Am Dock und an dem kollidierenden Schiff entstanden erhebliche Sachschäden. Gegen die Kapitäne und die Seelotsen der beteiligten Schiffe wird wegen des Verdachts der Gefährdung des Schiffsverkehrs strafrechtlich ermittelt. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest als Aufsichtsbehörde für das Seelotswesen im Lotsrevier Weser I forderte die beteiligten Seelotsen auf, einen Lotsenbericht nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Seelotsgesetz vorzulegen. Der Seelotse eines der beteiligten Schiffe, der Antragsteller in dem entschiedenen Verfahren ist, hat diesen Bericht verweigert. Es bestehe die Gefahr, dass er sich selbst belaste und der Bericht von den Strafverfolgungsorganen beschlagnahmt und in dem gegen ihn geführten Strafverfahren verwertet werde. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die gesetzliche Berichts- und Auskunftspflicht hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 1. März 2012 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der 8. Senat mit dem genannten Beschluss zurückgewiesen. (Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg)

Nemo tenetur vs. Gefahrenabwehr

Nach Auffassung des Senats stellt die mit der gesetzlichen Berichts- und Auskunftspflicht des Seelotsen verbundene Einschränkung des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit („nemo tenetur se ipsum accusare“) zwar einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Seelotsen dar. Dieser Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die strafverfahrensrechtliche Selbstbelastungsfreiheit und die sich aus dem Seelotsgesetz ergebenden Berichts- und Auskunftspflichten können dort, wo der Seelotse bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Berichts- und Auskunftspflichten Informationen preisgeben muss, die Anhaltspunkte für von ihm begangene Straftaten bieten, kollidieren.

Der Seelotse gerät in eine Zwangslage, entweder seine Berichts- und Auskunftspflichten zu verletzen oder sich einer Straftat bezichtigen zu müssen. Wegen dieser Folge greift die durch den Erlass einer vollziehbaren Ordnungsverfügung erzwingbare Berichts- und Auskunftspflicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Berichts- und Auskunftspflichtigen ein. Das Grundgesetz gebietet aber keinen lückenlosen Schutz gegen Selbstbezichtigungen. Der Grundrechtseingriff kann vielmehr verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Eine solche Rechtfertigung hat der Senat hier bejaht.

Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Verhütung der von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen auf die vom Seelotsen gewonnenen Erkenntnisse angewiesen. Wäre dieser berechtigt, die Erfüllung der Berichts- und Auskunftspflicht für die Dauer eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens zu verweigern, könnte die Aufgabe der Gefahrenabwehr nicht mehr effektiv erfüllt werden. (Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg)

Der strafrechtliche Aspekt

Das OVG Lüneburg führte weiterhin aus, dass der Seelotse in strafrechtlicher Hinsicht dennoch ausreichend geschützt sei. Die durch die Berichte des Seelotsen erlangten Informationen können nach Auffassung des OVG nämlich nicht für eine Verwertung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren herangezogen werden. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion sei nicht berechtigt, die Erkenntnisse in solchen Verfahren zu verwenden. Die Erkenntnisse dürfen darüber hinaus nicht an die Strafverfolgungsorgane weitergeleitet werden.

Die Berichte dürfen auch nicht durch die Strafverfolgungsorgane gemäß §§ 102 ff. StPO beschlagnahmt werden, denn es könne eine sog. Sperrerklärung erlassen werden, wodurch die Dokumente einen vertraulichen Status genießen. Sofern dennoch Erkenntnisse, die den Seelotsen belasten,  an Strafverfolgungsorgane weitergegeben würden, bestehe ein verfassungsrechtliches Beweisverwertungsverbot.

Examensrelevanz

Die Entscheidung ist so wichtig, da der Prüfling die Gelegenheit bekommt, in unbekannten Gewässern altbekannte Grundsätze herzuleiten und miteinander abzuwägen. Die argumentative Verquickung von Strafprozess- und Verfassungsrecht macht die Entscheidung besonders relevant.

Christoph Werkmeister

Jahrgang 1986, Autor des Werkes Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, Rechtsanwalt in Köln

Print Friendly
(Visited 905 times, 1 visits today)
YARPP

Anzeige


JETZT FAN WERDEN


Anzeige


Werbung


Letzte Beiträge


  • Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology
  • Strafbarkeit pro-russischer Propaganda – Was es mit dem „Z“ auf sich hat
  • AfD scheitert vor dem Bundesverfassungsgericht – Kein Anspruch auf Wahl eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin des Bundestages
  • Die analoge Anwendung von § 952 BGB auf die Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Keine Hinweispflicht des Verkäufers auf Doppelmord in Wohnhaus: Urteil des LG Coburg vom 06.10.2020 - 11 O 92/20

Anzeige
f

Schon gelesen?
Zeitlose Klassiker aus dem Archiv

  • homeneu
  • Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht
  • Staatsrecht/Grundrechte – Die 15 wichtigsten…
  • Grundlagen BGB – Die wichtigsten Definitionen I
  • Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren Teil 1…
  • Die 20 wichtigsten Begriffe des Polizei- und Ordnungsrechts

Letzte Kommentare
Juristischer Gedankenaustausch

  • Papperlapapp in "Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology"
  • Papperlapapp in "Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology"
  • Papperlapapp in "Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology"

UNTERSTÜTZE UNS
Spende mit PayPal

Mediadaten  |  Unsere Partner  |  Kontakt  |  Impressum
Webhosting by DM Solutions
sponsored
Wir verwenden Cookies, damit Du besser auf unserer Seite surfen kannst. Falls Du nicht mit der Verwendung von Cookies einverstanden bist, kannst Du einen Opt-Out durchführen oder in deinem Browser das Verwenden von Cookies ausstellen. Accept Read More
Privacy & Cookies Policy