• Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Datenschutzerklärung
  • Alumni
  • Häufige Fragen

  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
    • Referendariat
    • Rezensionen
    • Schwerpunktbereich
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Bereicherungsrecht
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • IPR
      • Insolvenzrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
rss rss rss rss rss

OLG Hamm zur Tierhalterhaftung bei Hundebeißereien

|
15. November 2011 | von Christoph Werkmeister
.

Beck-aktuell berichtet über ein aktuelles Urteil des OLG Hamm, dass sich prima zum Abfragen der Grundsätze zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB eignet (Urt. v. 17.10.2011, Az. I-6 U 72/11).

[…] Eine Hundehalterin, die in die Beißerei zweier Hunde eingriff, um ihr eigenes Tier zu schützen, und dabei von dem fremden Hund gebissen und verletzt wurde, erhält von der Halterin des fremden Tieres nur anteiligen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Hamm ist von einem Mitverschulden in Höhe von 50% ausgegangen […]

Rechtsnatur der Tierhalterhaftung

Die Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB stellt genau wie etwa die Halterhaftung für Kfz nach § 7 Abs. 1 StVG eine sog. Gefährdungshaftung dar. Hiernach hat der Halter eines Tieres grundsätzlich für Schäden zu haften, die durch das Tier verursacht wurden. Das besondere an einer Gefährdungshaftung ist, dass ein Anspruch ohne Verschulden des Halters begründet wird. Die Wertung des § 833 BGB  ist bedingt durch die spezifische Tiergefahr, die sich insbesondere dann verwirklichen kann, wenn das Tier unberechenbar reagiert.

Wichtig für das Studium ist das Herausarbeiten der Haltereigenschaft. Diese definiert sich unabhängig von eigentumsrechtlichen Vorgaben. Bedeutsam ist vielmehr die Sachherrschaft über das Tier, in wessen Interesse die Haltung des Tieres liegt und auch wer das Tier regelmäßig beaufsichtigt und pflegt.

Im Hinblick auf die o.g. Besonderheiten ist für die Fallbearbeitung zu beachten, dass auch nicht deliktsfähige Personen i.S.d. §§ 827 ff. BGB nach § 833 S. 1 BGB haften können (vgl. Palandt/Sprau, § 833 BGB  Rn. 1). Sofern also ein Siebenjähriger als Halter im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren wäre (so u.U. bei einem Hamster), könnte auch er im Zuge der Gefährdungshaftung verantwortlich sein.

Ausnahme für Nutztiere

Eine tatbestandliche Ausnahme der Gefährdungshaftung ist zum einen in § 833 S. 2 BGB für Nutztiere angeordnet:

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Fehlen tierspezifischer Gefahren

Des Weiteren kann die Gefährdungshaftung zu verneinen sein, wenn zwar kausal durch das Verhalten des Tieres ein Schaden verursacht wurde, dieses Verhalten jedoch keine sog. tierspezifische Gefahr dargestellt hat. Beruht eine Schadensverursachung etwa nicht auf einem Verhalten des Tieres, sondern auf äußeren Einflüssen, so liegt im Zweifel keine tierspezifische Gefahr vor. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Tier während eines  Tiertransportes in einem Anhänger bei einem Unfall durch die Gegend geschleudert wird und dabei etwas zerstört.

Keine Haftung soll mangels tierspezifischer Gefahr zudem eintreten, wenn das verletzende Verhalten des Tieres allein auf die menschliche (An)Leitung des Tieres zurückzuführen ist (so jedenfalls BGH, Urteil vom 06-03-1990 – VI ZR 246/89; es ging hierbei um einen Fall, bei dem Pferde durch Menschenhand auf eine Straße gescheucht wurden und dadurch einen Unfall verursachten). Diese Linie wird mitunter in der Literatur kritisiert.  Es sei nicht einsichtig, warum die bewusste Lenkung eines Tieres dessen Gefahr, die auch in der besonderen Energie des Tieres liegt, anders zu bewerten sei als der Grundfall der Tierhalterhaftung (vgl. Spindler in Beck-OK BGB § 833, Rn. 10) . Im Normalfall wird es sich allerdings schwerlich feststellen lassen, ob ein bestimmtes Verhalten eines Tieres (etwa das Zubeißen auf Kommando) ausschließlich auf menschliches Handeln zurückzuführen ist oder ob doch noch ein Funke Eigenwille des Tieres vorhanden war. Bei Zweifeln ist m.E. prima facie von Letzterem auszugehen (a.A. aber der BGH a.a.O.). Dies insbesondere deshalb, weil bei Gericht schwerlich eine Zeugenvernehmung des betroffenen Tieres für Klarheit sorgen wird.

Christoph Werkmeister

Jahrgang 1986, Autor des Werkes Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, Rechtsanwalt in Köln

Print Friendly
(Visited 2.806 times, 1 visits today)

YARPP

Anzeige


JETZT FAN WERDEN


Anzeige


Werbung


Letzte Beiträge


  • Strafrecht - Berlin/Brandenburg - Oktober 2020 - 1. Staatsexamen
  • Zivilrecht I - Oktober 2020 - Hessen
  • Anzeige: Neuer Karrierepodcast “Life with Baker”
  • Öffentliches Recht II - Oktober 2020 - Berlin/Brandenburg
  • BAG bejaht Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers

Anzeige
f

Schon gelesen?
Zeitlose Klassiker aus dem Archiv

  • homeneu
  • Staatsrecht/Grundrechte – Die 15 wichtigsten…
  • Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht
  • Grundlagen BGB – Die wichtigsten Definitionen I
  • Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren Teil 1…
  • Die 20 wichtigsten Begriffe des Polizei- und Ordnungsrechts

Letzte Kommentare
Juristischer Gedankenaustausch

  • Mastermind in "Zivilrecht I - Juli 2020 - Berlin/Brandenburg - 1. Staatsexamen"
  • Julian in "OLG Hamm: Strafbarkeit bei kontaktloser Zahlung ohne PIN durch den Nichtberechtigten"
  • rkiphone in "Schema: Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs"

UNTERSTÜTZE UNS
Spende mit PayPal

Mediadaten  |  Unsere Partner  |  Kontakt  |  Impressum
Webhosting by DM Solutions
sponsored
Wir verwenden Cookies, damit Du besser auf unserer Seite surfen kannst. Falls Du nicht mit der Verwendung von Cookies einverstanden bist, kannst Du einen Opt-Out durchführen oder in deinem Browser das Verwenden von Cookies ausstellen. Accept Read More
Privacy & Cookies Policy