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OLG Celle: Transsexueller Gefangener darf Frauenkleider tragen

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01. März 2011 | von Christoph Werkmeister
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Sachverhalt

Ein Gefangener hatte Damenober- und -unterbekleidung kaufen und nach Einschluss in seiner Zelle tragen wollen. Er sei seit längerer Zeit transsexuell und wolle schauen, wie es sich im Alltag als Frau lebt. Dies sei unzweckmäßig und könne zu Übergriffen führen, hatte das Gefängnis seine Ablehnung begründet. Der Schutz des Gefangenen vor möglichen sexuellen Übergriffen anderer Gefangener sei als wichtiger einzuschätzen als „seine sexuelle Orientierungslosigkeit“, Quelle Spiegel Online.

Grundrechte im besonderen Gewaltverhältnis

Für die mündliche Prüfung sicherlich ein interessanter Fall. Zunächst einmal kann man sich fragen, ob Grundrechte, wie das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, was sich aus Art. 2 Abs.1 i.V.m. 1 Abs.1 GG herleitet, in einem sog. besonderen Gewaltverhältnis (Gefängnis, Schüler, etc.) überhaupt Anwendung finden.

Dies ist angesichts der absoluten, lückenlosen Geltung der Grundrechte zu bejahen und wird systematisch zusätzlich durch Art 17a GG untermauert. Art. 17a GG ist demnach der einzige Fall, wonach Einschränkungen im Grundrechtsbereich möglich sind – e contrario sind alle anderen Fälle von einer Befreieung ausgeschlossen.

Abwägung

Im Rahmen der Gerichtsentscheidung stand zudem eine Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Grundrechten Dritter, die durch die Unruhen ebenfalls eingeschränkt werden könnten und mit dem legitimen Ziel, einen geordneten Ablauf des Strafvollzugs zu ermöglichen (was sich indirekt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 I, III GG) ableitet.

Von der abstrakten Wertigkeit der Ziele muss man konstatieren, dass die sexuelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durchaus einen hohen Stellenwert genießt. Der geordnete Strafvollzug und die Rechte Dritter stellen in Ihrer Kumulation jedoch auch hochwertige Ziele dar – insbesondere, wenn man abstrakt eine Vielzahl an möglichen Ablaufstörungen in Betracht zieht.

Bei der konkreten fallbezogenen Abwägung gilt es jedoch festzustellen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht hier in seinem Kernbereich betroffen ist. Gefahren für die Grundrechte Dritter sind dagegen eher fernliegend. Die Strafrechtspflege ist zwar durchaus beeinträchtigt, kann jedoch durch besondere Sicherheitsvorkehrungen gewahrt werden; das insbesondere, wenn der transexuelle Insasse die Kleider nur in seiner Zelle trägt und somit vor Übergriffen und Ausartungen geschützt ist.

Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen käme somit zu einer Entscheidung zu Gunsten des transexuellen Insassen. Auch das Gericht kam zu einem ähnlichen Ergebnis:

Das Landgericht Hannover hatte der Haftanstalt noch Recht gegeben, doch das Oberlandesgericht als höhere Instanz hob den Beschluss nun auf. Die Richter entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das spezielle geschlechtliche Diskriminierungsverbot auch einen Mann grundsätzlich zum Tragen von Damenbekleidung berechtigen. Da der Mann die Frauenkleider nur nach Einschluss tragen wolle, sei auch nicht von einer Gefahr durch andere Gefangene auszugehen, Quelle Spiegel Online.

Christoph Werkmeister

Jahrgang 1986, Autor des Werkes Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, Rechtsanwalt in Köln

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