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ÖffRecht ÖII – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW

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08. Juli 2013 | von Redaktion
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Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 2. Klausur im Öffentlichen Recht in NRW . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 

Sachverhalt

Die zwölfjährige Fatma (F) lebt mit ihrer Familie in der kreisfreien Stadt Münster. Zum Ende des Kalenderjahres 2011 erhält die Familie ein Schreiben der Schule der F, in dem erklärt wird, das im kommenden Jahr gemischtgeschlechtlicher Unterricht stattfinden wird.
Sowohl F als auch ihre Eltern sind deutsche Staatsbürger. Die Familie ist muslimischen Glaubens sunnitischer Richtung.

Die Eltern der F, sowie auch F sind strikt gegen die Teilnahme der F am gemischtgeschlechtlichen Unterricht. Sie finden, dass die übliche Bademode unvereinbar mit ihrer Glaubensvorstellung ist und legen sogar ein Gutachten der Al-Azhar Universität in Kairo vor, welche für Muslime auf der ganzen Welt bindende Entscheidungen in allen wesentlichen Glaubensfragen klärt. Dieses Gutachten bestätigt, dass die aktuelle Bademode aus Sicht der muslimischen Glaubensvorstellung als ‚unzüchtig‘ anzusehen ist. Die Eltern berufen sich auf die Unvereinbarkeit der Teilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht und ihr vorrangiges Erziehungsrecht. Außerdem führen sie an, dass es übliche Ermessenspraxis ist, eine Befreiung vom Schwimmunterricht für Muslimas zu erteilen.

Nichtsdestotrotz lehnt die Schulleiterin den Antrag der Eltern auf Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht ab. Sie ist der Auffassung, dass der von einer australischen Muslima entwickelte Burkini ausreichend sei, um den muslimischen Glaubensvorstellungen gerecht zu werden. Der Burkini bedeckt den Körper vollständig, besteht jedoch aus mehreren Stofflagen, die auch die Konturen des Körpers verdecken. Diese Bekleidung würde von Muslimen aller Welt – was auch zutrifft – als ausreichend anerkannt. Der Burkini sei auch der Grund für die Änderung der Ermessenspraxis. Von nun an werde keine Befreiung mehr erteilt.
Des Weiteren sei der nach Geschlechtern getrennte Schwimmunterricht pädagogisch nicht gewollt und organisatorisch – was ebenfalls stimmt – nicht möglich.

Die Eltern klagen sich im eigenen Namen und im Namen ihrer Tochter durch alle Instanzen. Sie rügen die Verletzung der Glaubensfreiheit ihrer Tochter und des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgrund der vorherigen Ermessenspraxis.
Das BVerwG weist die Klage schließlich auch ab. Es hält die Entscheidung der Schulleiterin für tragfähig. Es ist Aufgabe der staatlichen Erziehung den Kinder ein gleichberechtigtes und offenes Miteinander beizubringen. Hierfür spricht auch insbesondere Art. 3 GG. Wenn sich die Erziehung der Eltern nicht in Einklang bringen lässt mit dem ‚Menschenbild‘, welches aus der Verfassung hervorgeht, hat sie daher zurückzustehen. Vor allem aber könne das Erziehungsrecht der Eltern nicht weiter gehen als die Grundrechte der F.

Die Entscheidung geht den Eltern und der F am 01.03.2013 zu.

Die F regt sich über diese Entscheidung auf. Sie findet den ‚Sack‘ hässlich und unzüchtig. Ihr ist es auch egal, was Muslime auf aller Welt denken. Auch der Burkini ist nicht mit ihrer individuellen, sehr strengen Glaubensauffassung in Einklang zu bringen. Außerdem findet sie, dass durch die Änderung der Ermessenspraxis wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird.
Auch die Eltern sehen sich weiterhin in ihrem Erziehungsrecht verletzt. Sie haben ihrer Tochter die Weisung erteilt, auch nicht im Burkini am Schwimmunterricht teilzunehmen. Denn auch nach ihrer individuellen Glaubensauffassung ist die Teilnahme am gleichgeschlechtlichen Schwimmunterricht im Burkini unzüchtig.

F erhebt daher, ebenso wie ihre Eltern, im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde am 1.4.2013.

Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten, zur Not hilfsgutachterlich.

Anmerkung:
Es wird auf § 43 Abs.3 S.1 Schulgesetz des Landes NRW verwiesen. Andere Normen des Schulgesetzes sind nicht relevant.

§ 43 Abs.3 S.1 SchulG NRW:
„Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien [..]“

Im Anhang befand sich außerdem ein Kalender mit den gesetzlichen Feiertagen.

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