Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. In Thüringen lief die Klausur im Frühjahrstermin Februar/März. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Die zweite Klausur im öffentlichen Recht war dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 03.11.2011 nachgebildet. Der Sachverhalt lautete in etwa wie folgt:
G betreibt eine Gaststätte und erhält seit dem Jahr 2010-2012 jeweils jährlich befristet eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von jeweils zwei Tischen und dazugehörig jeweils vier Stühlen auf dem Gehweg (8 mal 10,5 m). Irgendwann stellt G statt der Stühle Bänke hin, weil diese platzsparender sind. Dies bemerkt der Mitarbeiter der Behörde und teilt G telefonisch mit, er werde dies zunächst dulden, behalte sich aber den Widerruf vor.
Dann erlässt die Stadt eine Richtlinie in der sie die Sondernutzung der Straße hinsichtlich des Freiausschanks von Getränken im Außenbereich regelt:
– Verboten sind u.a. das Aufstellen von Sitzbänken (Biergartencharakter soll vermieden werden).
– Das Aufstellen von Heizpilzen ist unzulässig (Klimaschutz )
– sowie grelle Farben bei der Möblierung
– und aneinandergereihte Tische.
Nach Erlass der Richtlinie ruft der Mitarbeiter erneut bei G an und widerruft zunächst seine telefonisch erteilte „Erlaubnis“ wieder.
G beantragt daraufhin eine Sondernutzungserlaubnis für Sitzbänke und für zwei Heizpilze nach §18 StrWG.
Die Stadt erteilt ihm eine solche allerdings mit den Zusätzen, dass ihm hinsichtlich der Bänke Stühle genehmigt werden und die Pilze ganz verboten werden. Man beruft sich primär auf die „Richtlinie“.
Hiergegen klagt G vor dem Verwaltungsgericht. Er hält die Richtlinie für unzulässig. Ihm werde die gewinnbringende Bedienung im Außenbereich versagt. Klimaschutz sei ein willkürliches Ziel und sachfremd. Außerdem habe Vertrauensschutz aufgrund der „Erlaubnis“ des Mitarbeiters und der Erteilung in den Vorjahren bestanden.
Außerdem meint G, er brauche hinsichtlich der Bänke und Heizpilze keine Erlaubnis nach §18 StrWG NRW, sondern Falle bereits unter Gemeingebrauch i.S.d. §14 StrWG i.V.m. §6 StrWG; sonst aber in jedem Fall unter §14a StrWG.
Aufgaben
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?