ÖffRecht ÖI – BaWü I/2013 – 1.Staatsexamen
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil 1:
Der erste Teil des Sachverhalts betraf Europarecht und entsprach ungefähr dem Köbler-Urteil des EuGH. (Stichworte aus dem Urteil: Gleichbehandlung – Entgelt von Universitätsprofessoren – Mittelbare Diskriminierung – Dienstalterszulage – Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind – Einem nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße)
Teil 2:
B erleidet Schäden aufgrund des nicht zureichenden Kanalisationsnetzes der Gemeinde G, sodass es immer wieder zu Rückstau bei Regen kommt. Daraufhin platzt ein Rohr in seinem Haus, sodass Gebäude und Geräte Schaden erleiden. Das Rohr war aber schon fehlerhaft durch B eingebaut worden, sodass er womöglich Mitverschulden trägt.
Aufgaben: Muss die Gemeinde G für einen etwaigen Schadensersatz aufkommen?
Aber scheitert der nationale Amtshaftungsanspruch dann auch wie bei der Francovich-Entscheidung an der Drittbezogenheit der Amtspflichtverletzung? Ist die Lage durch das Urteil nicht anderst wie bei fehlender Umsetzung einer Richtlinie?
Wie hoch ist die Chance, dass im nächsten Examenstermin nochmal Europarecht drankommt?
Also entweder ich habe ein anderes Examen geschrieben oder mir ist da etwas wesentliches entgangen. Es war im Sachverhalt die Frage aufgeworfen wie sich die Nichtbeachtung eines EuGH-Urteils auswirkt. Das BVerwG hatte und Berufung auf Artt.100,20 III GG trotz Urteil des EuGH ein für gemeinschaftsrechtswidrig erklärtes Gesetz weiterhin angewendet. (Evtl. Folgefrage der Honeywell-Entscheidung). Weiter stand in Frage ob das angerufene und zuständige LG das letztinstanzliche Urteil des BVerwG überhaupt zum Gegenstand des Amtshaftungsprozess machen darf. Die Bundesrepublik berief sich darauf, dass der Kläger eine Verfassungsbeschwerde unterlassen hatte. Also BVerfG als Instanz iSd §839 III BGB
Also zumindest hat man mir diese Arbeit ausgeteilt. Allerdings kann ich das Urteil auch nicht.
Auch Aufgabe 2 war weit umfangreicher, so war die Haftung für leichte Fahrlässigkeit mittels Satzung ausgeschlossen und es stellten sich Probleme in Bezug auf die Subsidiartät wegen eines Versicherungsanspruch des Klägers.
Nachtrag…Der Bearbeitungshinweis enthielt den Vermerk, es sei davon auszugehen, dass das Urteil des BVerwG gegen Artt.34,56 AEUV verstoßen habe.
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@79d5082e265777882dcbac65c40ec90b:disqus also die Mischung machts würd ich sagen 🙂
das was du schreibst war meiner Ansicht nach auch wichtig, aber eben verpackt in nen Amtshaftungsanspruch. Gefragt war doch soweit ich mich erinner ob er den Schaden, den er durch das Urteil, welches unionsrechtswidriges Recht anwendet, verlangen kann.