ÖffRecht ÖI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
B betreibt auf seinem Reiterhof ein Gestüt mit 15 Pferden, die er zur Zucht und zur Vermietung nutzt. Im Oktober 2011 muss er eine eineinhalbjährige Haftstrafe antreten. B tut dies, ohne Vorkehrungen für die Versorgung und Pflege der Pferde zu treffen. Dies wird einige Wochen später dem Landkreis von einigen Pferdefreunden gemeldet, der daraufhin tätig wird.
Der verbeamtete Tierarzt ist bei der Begehung des Hofes über die Zustände schockiert und bittet den nahe gelegenen Reitverein sogleich, vorübergehend für die Pflege und Versorgung der Pferde zu sorgen, ohne ein schriftliches Gutachten abzufassen. Der Reitsportverein nimmt sich der Aufgabe an. Da die Futtervorräte nicht ausreichen, muss er auch neues Futter beschaffen. Die Kosten für Pflege und Futter belaufen sich wöchentlich auf 1.000 Euro, die dem Landkreis in Rechnung gestellt werden.
Am 01.12.2011 geht dem B in der Haftanstalt ein Schreiben des Landkreises zu, in dem er aufgefordert wird, bis zum 15.12.2011 Vorkehrungen für die zukünftige Versorgung der Pferde zu treffen. Andernfalls, so der Landkreis in dem Brief, „könne es zum Eigentumsverlust kommen“. B reagiert auf dieses Schreiben nicht. Nach weiteren sechs Wochen des Zuwartens entschließt sich der Landkreis zur Versteigerung. Der verbeamtete Tierarzt war seit der Bitte an den Reitsportverein nicht mehr in die Angelegenheit involviert. Kontakt zu B wurde seitens des Landkreises nicht mehr aufgenommen. In einer E-‐Mail an den zuständigen Sachbearbeiter heißt es: „Wir sollten jetzt keine weiteren Verzögerungen in Kauf nehmen. Die Sache ist den Landkreis bisher schon teuer genug zu stehen gekommen!“ Die Versteigerung findet daraufhin gem. § 935 II BGB am 15.02.2012 statt. Für die Pferde wird ein Erlös zum Marktwert erzielt.
Im Anschluss daran erhebt B beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Klage, um dem Landkreis zu zeigen, „dass es so nicht geht“. B bringt vor, er sei während der Verbüßung seiner Haftstrafe gleich „ein zweites Mal bestraft worden“ und begehre Genugtuung. Darüber hinaus möchte er durch die Klage die Grundlage für „Klagen auf die Wiedererlangung des Eigentums oder Schadensersatz“ legen. Auch habe der Landkreis die Versteigerung vorher „anordnen“ müssen, so seien ihm Rechtsschutzmöglichkeiten abgeschnitten worden. Der Landkreis entgegnet, bei der Veräußerung habe keine Anordnung ergehen müssen. Auch vorher sein ein Verwaltungsakt nicht zwingend notwendig gewesen.
Aufgaben
1. Wie wird das VG entscheiden?
2. Angenommen, das VG gibt der Klage des B statt. Hat B dann einen Anspruch gegen den Landkreis auf Wiedereinräumung des Eigentums an den Pferden, der durchsetzbar ist? Die Zulässigkeit einer Klage ist hier nicht zu prüfen.
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass der Landkreis für die Durchführung des TierSchG zuständig ist. Andere Normen des TierSchG als die nachfolgend abgedruckten, sind nicht zu erörtern.
TierSchG – Auszug:
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 3
Es ist verboten, […] 3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
§ 16a
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, […]
§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt
was ist das für eine klage?
FFK würd ich sagen auf den ersten Blick. In der Begründetheit dann prüfen, ob die Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig ist! Das FF-Interesse dürfte in Form eines Präjudizinteresses bestehen und im Rahmen eines möglichen Amtshaftungsanspruchs dürfte noch das Problem zu erörtern sein, ob man Naturalrestitution verlangen kann!
ist das schreiben an B ein VA?
was ist die AGL bei der 2. Frage?
und was ist die EGL in der ersten klage? 16a TierschG??
Meine Lösung: aufgrund des vorangegangenen VA (das Schreiben entspricht § 35 VwVfG indem es mit Außenwirkung von einer öffentlichen Stelle kommt und einen Sachverhalt – handle oder rechne mit den Folgen – enthält).
Kurz diskutiert ob FK (BverwG) oder FFK (hM), letztendlich zum Ergebnis gekommen dass voraussetzungen gleich bis auf qualifiziertes Feststellungsinteresse, welches jedoch unproblematisch durch Präjudizinteresse und Rehabilitationsinteresse gegeben war.
Daher ein bisschen rumlamentiert und wegen der Subsidiarität der FK eine Fortsetzungsfeststellungsklage geprüft, § 16a TierSchG hierbei als eine besondere Form der Verwaltungsvollstreckung ähnlich der Ersatzvornahme angenommen. Daher Zunächst die Voraussetzungen (EGL, formelle und materielle RMK) für die Anwendung von Verwaltungszwang nach BVwVG geprüft, dann die ordnungsgemäße Vollstreckung nach § 16a TierSchG. Hierbei insbesondere diskutiert ob nicht ein Füttern der Tiere als milderes Mittel i.S.d. § 16a TierschG angezeigt gewesen wäre, denn verbleiben die Tiere im Eigentum des B, so trägt B ohne Insolvenzrisiko die Kostenlast.
Und selbstverständlich das fehlende Gutachten diskutiert, und ob es aufgrund der besonderen Situation entbehrlich wäre.
EGL in Frage 2 war für mich eindeutig ein öR FBA, der jedoch iE nicht durchgehen kann, da die Neueigentümer rechtmäßig eigentum erlangt haben und der Verwaltung daher ein Rückkauf und somit die Eigentumswiederbeschaffung zugunsten B unmöglich ist. Alle anderen Ansprüche die es so gibt zielen nur auf Schadensersatz, danach war ja aber nicht gefragt.
„Die Versteigerung findet daraufhin gem. § 935 II BGB am 15.02.2012 statt…“ – müsste es nicht „… gem. § 383 BGB…“ heißen?
Die Versteigerung selbst ist ja nicht im § 935 II BGB geregelt. Sondern dort findet sich nur die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs einer Sache die im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert wurde.
Ergänzend zur Lösung (habe nicht mitgeschrieben):
Im Rahmen der statthaften Klageart war sicherlich zu problematisieren, ob FKL (wenn dann gem. § 113 I 4 VwGO analog, da er die Aufhebung des erledigten VA vor Klageerhebung begehrt) oder FK gem § 43 VwGO statthaft ist. Denke, dass sich beides vertreten lässt, entweder mit dem Schreiben als VA oder dem Versteigern als Realakt. Ich würde zur FK tendieren, da mich die Begründung für die Analogie, bzw. die Regelungslücke, nicht überzeugt. Letztlich egal, da die Anforderungen in dem Fall im Prinzip identisch sind- eher klausurstaktisch enscheiden.
In der Begründetheit auf jeden Fall das (Gestaltungs-)Ermessen prüfen, insbesondere dahingehend, ob die Versteigerung zulässigerweise (auch) auf den Kostenaspekt gestützt werden durfte oder ob dies einen Ermessensfehlgebrauch darstellt.
Fall nach BVerwG, Urteil vom 12.01.2012 – BVerwG 7 C 5.11, RÜ 9/12
Zu Aufgabe 2 enthält das Urteil des BVerwG keine Ausführungen. Die neuen Halter haben nach §§ 929, 932 an den versteigerten Pferden gutgläubig Eigentum erworben, wenn sie davon ausgehen konnten, dass der Landkreis Eigentümer der Tiere war. Ein Abhandenkommen der Tiere im Sinne des § 935 BGB ist zu verneinen, da die Wegnahme und Veräußerung der Tiere auf hoheitlicher Grundlage erfolgten. Auf einen Besitzverlust kraft öffentlichen Rechts findet § 935 BGB keine Anwendung. Wenn man von dem Eigentumserwerb der neuen Halter ausgeht, steht dem B kein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Ein solcher setzt nämlich voraus, dass eine Beseitigung der Folgen des hoheitlichen Handelns noch möglich ist.
Wäre auch eine allg. Leistungsklage in form eines folbeseitigungsanspruch auf wiedererlangungdes eigentums möglich wenn man die gersteigerung als realakt ansieht vertretbar?
http://lexetius.com/2012,219
Hat jemand den Sachverhalt zur zweiten Klausur oder kann sagen, was abgeprüft wurd?
stichwortartig: PolR, und zwar in Teil 1 eine Klage gegen formell fehlerhafte RVO der Stadt (Verbot von Fankleidung an Spieltagen), in Teil 2 eine Klage gegen Gefährderanschreiben, welches bei gewalttätigen Ausschreitungen mit Datenweitergabe an Fahrerlaubnisbehörde droht, sowie Kartenverkaufsverbot für den heimischen Verein an den Gastverein –> hier war nur die mat. RMK zu prüfen.
Danke!
A. Erste Frage
VG gibt dem Begehren statt, soweit die Klage zulässig und begründet ist.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Nicht ganz unproblematisch. Rechtlich ist hier über die Rechtmäßigung einer Versteigerung im Sinne von § 979 BGB zu entscheiden. Das ist eigentlich ein zivilrechtlicher Vorgang. Jedenfalls über die Zwei-Stufen-Lehre lässt sich aber festhalten, dass das „ob“ öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist, nämlich nach 16a TierSchutzG.
II. Zulässigkeit
1. Statthafte Klageart
Ebenfalls nicht ganz unproblematisch. Verwaltungshandeln muss qualifiziert werden. Realhandeln vs. VA. Scheint mir hier sehr deutlich Realhandeln zu sein. Jedenfalls ergeht keine abschließende Verfügung und es ist in keinster Weise ersichtlich, dass hier die Verwaltung den Verwaltungsakt gewählt hat. Wenn nicht das Realhandeln sein soll, was dann. FK daher die statthafte Klageart.
2. Rechtschutzbedürfnis
Wenigstens vorbereitend für eine Staatshaftungsklage, außerdem wohl Rehabilitationsinteresse.
3. Klagebefugnis
Verletzung subjektiver Rechte, insbesondere das Eigentum, erscheint möglich.
4. Klagegegner, Prozess- und Beteiligtenfähigkeit, Form, (Frist)
Unproblematisch.
III. Begründetheit
Klage ist begründet, soweit das Handeln rechtswidrig war.
1. RGL 1
16a Nr. 2.
a. Formell
Dem Wortlaut nach setzt 16a Nr. 2 bereits einen VA voraus, an dem fehlt es hier aber. Das ist hier auch unabdingbar, da die Norm selbst vorsieht, dass der Bürger das Recht haben muss, selbst für angemessene Zustände zu sorgen („Fristsetzung“).
Hinzu kommt, dass die angestellte Überlegung im Hinblick auf die Kostenlage eigentlich im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Hier werden gerade die Schutzrechte der Klägerin durch die Verwaltung mehr oder weniger bewusst umgangen (Antrag nach 80 V wäre möglich gewesen). Das steht im Widerspruch im Rechtstaatsprinzip. Selbst wenn man oben einen VA angenommen hat, wäre dieser nicht bekannt gegeben worden.
(Hilfsgutachterlich: b. Materielle Voraussetzungen von 16a Nr. 2.
Sind ebenfalls nicht gegeben. Es liegt kein wirksamer Grund-VA gerichtet auf die Wegnahme vor. Kann man sicher auch anders sehen. Die Übrigen materiellen Voraussetzungen von 16a Nr. 2 dürften dann wieder vorliegen.
2. RGL 2
§ 28 I Nr. 2 Nds. SOG. 16a TierSchutzG ist lex specialis. Anwendung von § 28 I Nr. 2 würde 16a TierSchutzG unterlaufen und darf hier deswegen nicht zur Anwendung kommen.
3. RGL 3
§ 11 Nds. SOG. 16a TierschutzG ist immer noch lex specialis. Ungeachtet dessen dürfte aber eine Gefahr vorliegen (§§ 3, 18 TierSchutzG), die aber nicht durch den Weiterverkauf verhältnismäßigkeit beseitigt werden könnte.
B. Zweite Frage
Leistungsklage gerichteten auf einen FBA denkbar. Staat hat aber keinen Zugriff mehr auf die Tiere, daher ist das eigentlich eher uninteressant. Interessanter wäre ein Schadensersatzanspruch gewesen, aber nach diesem ist nicht gefragt, obwohl sich dies durch die E-Mail grade aufdrängt.