ÖffRecht ÖI – Februar 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Bremen, Hamburg
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW, Bremen und Hamburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der Fall war an eine Verfassungsbeschwerde der Deutschen Automatenwirtschaft und der Berliner Automatenunternehmer gegen das Spielhallengesetz Berlin (in der Klausur: SpielhG L) vor dem Landesverfassungsgericht Berlin. Die Verfassungsbeschwerde wurde am 6.3.2012 eingelegt, hier findet sich eine entsprechende Presseerklärung der Verbände. Das Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Berlin) lässt sich hier abrufen.
Im Wesentlichen waren folgende Punkte Gegenstand der Klausur:
– Art. 12 und 14 GG
– Abstandsflächen zur nächsten Spielhalle (§ 2 Abs. 1 SpielhG Berlin)
– Abstandsflächen zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (§ 2 Abs. 1 SpielhG Berlin)
– Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 2 Abs. 1 SpielhG Berlin)
– Sozialkonzept
– Ausnahme/ Übergangsregelung für bereits nach GewO erlaubte Spielhallen (§ 8 Abs. 1 SpielhG Berlin)
– Betreffend Art 14 GG wurde angeführt, dass die bereits getätigten Investitionen sich erst in 5 Jahren rentieren würden und dass die Übergangsfrist von 2 Jahren nicht ausreicht, um diese wieder reinzuholen. Härtefallregelungen stünden nach den 2 Jahren im Ermessen der jeweiligen Behörde.
Dito in HH
dito in bremen
lief ebenso in thüringen als erste öffR klausur
auch so in Hessen
auch so in nrw
http://www.baberlin.de/nachricht0.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1590&tx_ttnews%5BbackPid%5D=128&cHash=f1d4c1bd32