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ÖffRecht ÖI – Dezember 2012 – 1. Staatsexamen NRW

|
28. Dezember 2012 | von Redaktion
.

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Dezember 2012 gelaufenen ersten Klausur im öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

Sachverhalt
B ist Beamter der Bundesfinanzdirektion (im folgenden BFD) in Bonn. Er erfährt im September 2011, dass seine Beförderung kurz bevor steht. Sie hängt lediglich noch von der Zustimmung des Ministers M ab, welche jedoch mehr als wahrscheinlich ist. Da die Beförderung vermutlich rückwirkend zum 01.07.2011 in Kraft treten wird, beantragt B bei der BFD seine Bezüge jetzt schon entsprechend zu erhöhen und die Bezüge für Juli und August auszuzahlen. Als Begründung gibt er an, dass seine kranke Tochter eine teure ärztliche Behandlung benötige, welche nicht vom Umfang der Versicherungsleistung erfasst sei. Da seine Frau ihre Arbeitsstelle verloren habe, ist er nunmehr der Alleinverdiener und könne diese Behandlung ohne die zusätzlichen Bezüge in Höhe von monatlich 220 Euro nicht tragen. Seinem Antrag wird stattgegeben und die Abschläge werden entsprechend angepasst. Als Zahlungsgrund wird angegeben „Erhöhte Abschlagszahlung mit dem Vorbehalt, dass die Beförderung zum 01.07.2011 rückdatiert wird„.

Im November wird seine Beförderung durch M aufgrund zutreffender Gründe abgelehnt. Am 07.11.2011 erhält er von der BFD einen Rückforderungsbescheid über die gezahlten Abschläge von insgesamt 880 Euro. Der Rückforderungbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung und ist nicht begründet. Am 14.11.2011 legt B gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch ein. Diesen begründet er damit, dass die Abschläge bereits restlos in die Krankenversorgung seiner Tochter geflossen seien und somit ein öffentliches Interesse der Rückforderung nicht mehr gegeben sei.Die BFD prüfte den Widerspruch des B und wies diesen zum 19.11.2011 ab. Zugleich ordnete sie sofortige Vollziehung an. Der Widerspruchsbescheid ging B am 20.11.2011 zu.

Am 23.11.2011 verstarb B unerwartet. Die BFD teilte der Witwe W mit einem Schreiben vom 29.11.2011 mit, dass sie als Alleinerbin in die Rechtsfolge des B trete und nun die 880 Euro aus dem Rückforderungsbescheid zahlen müsse. W wendet sich mit ihrem Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Bonn. Die Bundesrepublik Deutschland wird ordnungsgemäß vertreten. W beruft sich auf die von B genannten Gründe und gibt weiter an, dass gegen sie überhaupt kein Zahlungsanspruch bestünde, da ihr gegenüber nicht einmal ein Verwaltungsakt ergangen sei. Nach Prüfung der Sachlage und Anhörung der Beteiligten verweist das Verwaltungsgericht Bonn die Sachlage an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht Köln.

Wie wird dieses entscheiden?

Bearbeitungsvermerk: Es ist davon auszugehen, dass für den Rückforderungsbescheid der BFD keine spezialgesetzliche Regelung existiert.

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    • jonas

      Lösungsvorschlaege?

    • Bobby

      Hab den SV jetzt nur schnell überflogen, wird aber meines Erachtens nach über nen Antrag nach 80V mit nem 49a VwVfG in der Begründetheit gelöst…

    • tl

      und worauf wird der VA, der durch den Rückforderungsbescheid über §§ 48ff. VwVfG zurückgenommen wurde, gestützt (EGL) ?

    • Der Mandant

      Als EGL könnte § 12 Abs.2 BBesG in Betracht kommen. Dieser regelt die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigen Bereicherung.

    • Gast

      Es stand im Sachverhalt noch drin, dass es keine spezielle Regelung gibt, für die Rückforderung. Damit wäre § 12 Abs.2 BBesG raus.

    • Gast

      Ich finde es schon problematisch mit dem VA. Eigentlich wäre der Beamte ja nur in seinem Betriebsverhältnis betroffen. Deswegen müsste man eigentlich keine RGL haben, wie §§ 48, 49 VwVfG. Allerdings hat die Behörde nunmal einen VA erlassen. Deswegen wäre es ja allenfalls ein formeller VA.

    • Der Mandant

      Die vorliegende Maßnahme betrifft den Besoldungsanspruch des Beamten, welcher unzweifelhaft dessen persönliche Sphäre (Grundverhältnis) berührt. Die Außenwirkung der Regelung ist m.E. daher zu bejahen.

    • tl

      Wenns über §§ 48,49 VwVfG läuft, ist halt die Frage, nach welcher Norm vorher der (rechtmäßige oder rechtswidrige) (Grund-)VA erlassen wurde. Also nach welcher Norm wird ihm die erhöhte Abschlagszahlung stattgegeben?
      Muss ja ein VA sein, damit 48,49 überhaupt greift.

    • Klaus

      Es ist ein LeistungsVA und bedarf daher keiner besonderen EGL.
      Die Rückforderung von Besoldungsansprüchen ist, wie „DerMandant“ richtig sagt, selbstverständlich VA, da er den M nicht nur im Betriebsverhältnis betrifft.
      Außerdem kommt es auf das Vorhandensein einer EGL nicht an, da § 49a I VwVfg auch die Rückforderung bei VA erlaubt, die in Folge einer auflösenden Bedingung weggefallen sind.

      EGL für die Rückforderung wäre demnach § 49a VwVfg, wobei inzident zu prüfen wäre, ob die Behörde den Bescheid über die „Gewährung der Abschlagszahlung“ konkludent zurückgenommen hat (dann §§ 49 VwVfg), oder dessen Wirkung bereits kraft einer auflösenden Bedingung ipso iure entfallen ist. Ist keins von beidem der Fall, stünde dieser VA der Rückforderung entgegen!
      Anschließend wäre noch nach § 49a II VwVfg i.V.m. § 818 III BGB die Entreicherung zu prüfen.

      Letztlich kommt es natürlich auch darauf an, ob eine Rechtsnachfolge der W in die Zahlungspflicht der M hier denkbar ist, was sowohl mangelns eines öff.-rechtlichem Übergangstatbestands (allein § 1922 BGB) als auch u.U. wegen der bes., persönlichen Natur des Beamtenverhältnisses fraglich ist.

    • tl

      Ein LeistungsVA bedarf keiner Rechtsgrundlage?!

      Wenn 49a eingreift, wenn ein VA durch auflösende Bedingung entfallen ist, muss ja trotzdem ein VA erstmal vorhanden sein, der durch eine Bedingung entfallen kann.

    • Klaus

      Nach ganz h.M. im Bereich der Leistungsverwaltung nicht, nein.
      Und wo habe ich bestritten, dass es einen VA gegeben hat?

    • hans

      Gibt es dazu eine verfleichbare Entscheidung?

    • mkr

      Die Rückforderung ist mangels spezialgesetzlicher Regelung über 49a VwVfg durchzuführen und dann izident die Rücknahme nach 48 (!) VwVfg zu prüfen. Der Grund-VA (welches natürlich einer ist und nach hM keiner EGL bedurfte, da schlichte Leistungshandlung durchz die Behörde, soll mit Wirkung ex tunc zurückgenommen werden. Daher kein Widerruf nach 49 VwVfg (auch nicht Abs. III) möglich!!!

    • Gast

      Meiner Ansicht nach muss es allein schon wegen § 51 BBesG eine EGL geben. Ansonsten wäre dies ein klarer Verstoß gegen den Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes. Ich verstehe den § 51 BBesG so, dass es trotz Leistungsverwaltung stets einer EGL bedarf.

    • tl

      eine subvention ist auch ein leistungsbescheid und trotzdem braucht man eine EGL. Wenns nicht über 49a vwvfg läuft weiß man auch nicht ob man es nach 48 oder 49 vwvfg läuft, weil man ja gerade keine EGL hat. ich bezweifle stark, dass man dafür keinen VA/EGL braucht.

    • Mk

      Es läuft über 48 vwvfg wegen der Rücknahme mit Wirkung ex tunc. 49 III ist nicht einschlägig. Spezielle EGL für die Rücknahme sind nicht zu prüfen. Für die Bewilligung Bedarf es wegen schlichten Leistungshandlung nach ganz h.M. Keiner EGL

    • Simon

      Ist das hier so zu verstehen, dass einstweiliger Rechtsschutz beantragt wird, obwohl keine Klage erhoben wurde?

    • tl

      wieso gehts denn über 48 wenn kein va erlassen wurde der zurückgenommen werden kann? sollte man doch zumindest mal erklären und problematisieren in so einer klausur, oder?

    • Gast

      Und was ist mit § 51 BBesG in Bezug auf die EGL?

    • Pm

      Es wurde sich ein va erlassen!

    • ooo

      laut Sachverhalt steht ja, dass erst die Widerspruchsbehörde die sofortige Vollziehung anordnet…ist das eine reformation in peuis oder der Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht der Widerspruchsbehörde????

    • Klaus

      Für eine Subvention braucht man keine EGL, es reicht ein ausgewiesener Posten im Haushalt der entsprechenden Körperschaft…

      Es wurde sicherlich ein VA erlassen, der dem M die vorgezogene Erhöhung seiner Bezüge gewährt. Dieser könnte dann wie gesagt im Zuge des Bedingungseintritts oder eben nach den §§ 48 ff. seine Wirksamkeit verloren haben.
      Wie seid ihr denn überhaupt zu § 48/49 gekommen? Hat jemand die Bedingung oder ihren Eintritt verneint?

      § 51 BBesG meint m.M.n. nur, dass andere „Zulagen und Vergütungen“, also solche, die NICHT bereits vom Sold des Beamten erfasst sind einer bes. Ermächtigung bedürfen. Die „vorgezogene“ Gewährung einer Solderhöhung lässt sich m.E. eher schwer darunter subsummieren.

      @ooo: Schau mal in § 80 II Nr.4 VwGO, da ist auch von der Widerspruchsbehörde die Rede, die – unabhängig- vom Ausgangsbescheid die sofortige Vollziehung anordnen kann.

    • Ruben

      Findet keine Anwendung. Siehe Oben

    • Sam

      Ja! Einstw. Rechtsschutz auch vor Klageerhebung möglich. Siehe §80 VwGO

    • toni

      Habt ihr es nun über §49 a I 1 1., 2. oder 3. Var. gelöst? (Rücknahme eines VA, Widerruf eines VA oder Bedingungseintritt)?

      Ich habe es folgendermaßen gemacht:

      Zwar stellt die Bewilligung der 220 euro mehr im Monat einen VA dar, der aber nicht rechtswidrig ist, weil ein solch begünstigender VA keiner EGL bedarf und auch kein Verstoß gegen das BBesG ersichtlich ist. Zwar muss die Besoldung nach dem BBesG stattfinden und darf nicht davon abweichen, doch entspricht die Zahlung von 220 euro mehr im Monat ja der üblichen Vergütung für den Fall, dass der Beamte befördert wird. Daher habe ich die Rücknahme nach § 48 verneint.

      Auch ein Widerruf nach § 49 passte meiner Meinung nach nicht, da § 49 II nur für die Rücknahme für die Zufunft gilt und § 49 III nur für die Fälle gilt, in denen eine Subvention gewährt wird, die unter einem bestimmten Zweck verwendet werden muss. Der Fall liegt aber hier anders, oder? DIe Behörde gibt zwar als Zahlungsgrund an „unter dem Vorbehalt der Beförderung“, das stellt aber inhaltlich keinen Zweck iSd § 49 III dar. Und der Zweck, dass die Behandlung der Tochter bezahlt wird, wird weder von der Behörde genannt, noch hätte der Beamte diesen Zweck irgendwie vereitelt, denn er hat das Geld ja dafür ausgegeben.

      Ich habe das Ganze dann über die dritte Variante in § 49 a I 1 gelöst. Es stellte eine auslösende Bedingung dar, dass der Beamte nicht befördert wurde. Mit der Verweigerung der Beförderung ist die Bedingung eingetreten, sodass das Geld so zurückgefordert werden könnte.

      Bin mir da aber ziemlich unsicher und würde mich freuen, wenn ihr mir sagt, ob ihr es evt. auch über die auflösende Bedingung gelöst habt? 🙂

    • henne

      Ist das nicht ganz einfach ein vorläufiger VA, der mit der Entscheidung des M von Anfang an als gegenstandslos zu betrachten ist?

    • Gast

      Der Staat braucht doch nicht für jedes Handeln eine EGL, vor allem nicht bei Leistungen (Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes)

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