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ÖffRecht ÖI – August 2012 – 1. Staatsexamen NRW

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30. August 2012 | von Redaktion
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Vielen Dank an Stefanie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 gelaufenen ersten Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

Sachverhalt
Die nordrhein-westfälische Gemeinde D ist Trägerin des einzigen Friedhofs im Gemeindegebiet und erlässt auf Grundlage des § 4 BestG NRW (Nr. 67 Hippel-Rehborn) eine Satzung für den Friedhof, die Bestattungs- und Friedhofssatzung („BFS“), die am 1.09.2011 in Kraft tritt. Als Satzungszweck wird die „Totenbestattung“ angegeben (§ 1BFS). Laut § 28 Abs. 1 BFS soll die „Würde des Friedhofs“ gefördert werden.

§ 28 Abs. 2 BFS bestimmt, dass Grabsteine, die auf dem Friedhof aufgestellt werden, nunmehr eines Nachweises bedürfen, dass sie nicht aus Betrieben z.B. aus Indien oder China stammen, in denen Kinder arbeiten. Es gab einen Hinweis auf die Bestimmungen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO hierzu. In den Medien war bekannt geworden, dass ein großer Teil solcher Grabmäler aus entsprechenden Betrieben stammt.

§ 30 BFS verbietet zudem die komplette Abdeckung von Grabmälern mit Steinplatten. Dieser § wurde auf Vorschlag der Grünen unter Hinweis auf die Grünflächenfunktion von Friedhöfen und die Einheitlichkeit des Friedhofsbildes im rot-grünen Gemeinderat eingebracht.

S, ein deutscher Staatsangehöriger, ist Steinmetz in unmittelbarer Nähe des Friedhofs und ein Großteil der dort aufgestellten Grabmale stammt aus seinem Betrieb. Er fühlt sich durch § 28 Abs. 2 BFS in seiner Berufsfreiheit verletzt. Die Steine bezieht er aus verschiedensten Ländern und ein Nachweis über die Herkunft sei nicht möglich. Dies teilt er der D im Januar (?) 2012 mit. Er habe schon Kunden verloren, da diese ohne den Nachweis keine Grabmäler auf dem Friedhof aufstellen dürfen. Er meint, die Bestimmung beträfe vielmehr eine weltweite politische Diskussion als eine örtliche Angelegenheit. Die D teilt ihm daraufhin in einem Schreiben vom 2. März 2012 mit, dass sie an die Satzung gebunden sei und insoweit nicht auf den Herkunftsnachweis verzichten könne.

A, Nutzungsbefugter des Friedhofs, möchte eine Grabstätte mit einer 180 cm x 80 cm großen Platte auf einer Umrandung abdecken. Durch § 30 BFS könne er das Familiengrab nun nicht mehr nach seinen Vorstellungen gestalten. Solche Abdeckungen seien aber – was zutrifft – allgemein üblich und nicht selten anzutreffen.

Aufgabe 1: Prüfen Sie umfassend, ob
a) S durch § 28 Abs. 2 BFS in seinen Grundrechten verletzt ist.
b) A durch § 30 BFS in seinen Grundrechten verletzt ist.

Aufgabe 2: Welche Möglichkeiten haben A und S, die Verfassungsgemäßheit der Normen gerichtlich überprüfen zu lassen? Hierbei ist nur auf die Zulässigkeit der in Betracht kommenden Klagen einzugehen.

Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass das Bestattungsgesetz NRW und die GO NRW formell und materiell verfassungsgemäß sind. Bei der Satzung wurden Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten. Auf Art. 14 GG ist bei der Prüfung nicht einzugehen.

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      Gibt dazu eine Entscheidung?

    • Gast123

      BayVerfGH, Entsch. v. 07.10.2011 – Vf. 32-VI-10

    • Pingback: Thema "Friedhofsbenutzung" weiterhin aktuell | Juraexamen.info()

    • ReinerIrrsinn

      http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=161013U8CN1.12.0

      das triffts besser!

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