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Öffentliches Recht – Ö II – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Hessen, Niedersachsen

|
29. Juli 2012 | von Redaktion
.

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Hessen gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö II. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 

Sachverhalt

Eine Kadettin stürzt aus 27 m Höhe vom Segelschulschiff der Bundeswehr. Die Umstände des Unfalls sind dubios. Der Bundesverteidigungsminister sieht sich gezwungen etwas zu unternehmen: Er entzieht dem Kapitän des Schiffs die Kommandogewalt und geht zum Bundespräsidenten und teilt ihm mit, dass der Kapitän entlassen werden soll. Der Bundespräsident teilt ihm daraufhin mit, dass der Sachverhalt in der kurzen Zeit noch nicht hinreichend geklärt sei; und die Entscheidung des Verteidigungsministers sei übereilt. Der Bundesverteidigungsminister nimmt dies zur Kenntnis, macht sich aber auf eigene Suche und entdeckt die Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten aus dem Jahre 1969 (AnO 1969), worin er liest, dass er die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Soldaten habe. Der Kapitän gehöre der Besoldungsgruppe A16 an. Daraufhin lädt er den Kapitän zum Entlassungstermin ein. Der Bundespräsident ist der Meinung, es handle sich hierbei um einen besonderen Fall und für diesen habe er sich ausdrücklich die Befugnis vorbehalten. Ferner sieht er die AnO 1969 als viel zu weitgehend an; die ehemaligen Bundespräsidenten haben ihn seiner Befugnismacht ausgehöhlt und er widerruft deshalb die AnO 1969, aber der Verteidigungsminister verweigert die Gegenzeichnung, denn er will sich nicht durch einen Federstrich entmachten lassen.
Frage 1:

Kann der Bundespräsident die Entlassung durch den Bundesverteidigungsministers verweigern?
Frage 2:

Bedarf der Widerruf des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung der Bundesregierung?
Frage 3:

Der Bundespräsident möchte schnell gegen die Maßnahme des Bundesverteidigungsministers vorgehen. Welche kommen mit Aussicht auf Erfolg in Betracht?
Bearbeitervermerk:

Es ist davon auszugehen, dass die Entlassung schon deshalb rechtswidrig sei, weil der Kapitän nicht angehört wurde. Es wurden sowohl die AnO 1969 als auch Auszüge aus dem Soldatengesetz mit abgedruckt.

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      Die gleiche Klausur lief auch im Juli- Termin 2012  in Niedersachsen.

      Gibt es eigentlich ein Urteil zu diesem Fall oder kann jemand sagen, wie der Fall zu lösen war ?

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