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Öffentliches Recht Ö I – April 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachen

|
22. April 2012 | von Redaktion
.

Wir bedanken uns bei Wilhelm und Markus für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Ö I im 1. Staatsexamen in Niedersachen im April 2012.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

Sachverhalt
Grundfall:

– Unternehmen M aus Malta mit Sitz in Valletta betreibt Sportwetten über das Internet
– Sportwetten sollen auch in Deutschland über das Internet angeboten werden
– Staatsvertrag (StaatsV) zwischen Bundesländern über Glücksspielverbot über Internet gem. § 4 IV GlüStV
– StaatsV durch Gesetz zur Neuordnung des Glücksspielrechts verabschiedet in Niedersachsen
– Zust. Behörde aus Niedersachsen schickt Unterlassungsverfügung an M wegen Verstoßes gegen § 4 IV GlüStV mit Inhalt: Sportwette Glücksspiel iSd. GlüStV, Verbot des Angebots der Sportwetten über das Internet in Niedersachsen, Informationspflichten und Zwangsgeld
– M hält § 4 IV GlüStV als generelles Verbot für einen Verstoß gegen Grundfreiheitsrechte aus dem Unionsrecht (AEUV) [so angegeben in der Klausur]
Frage 1: Liegt ein Verstoß gegen Grundfreiheiten des Unionsrechts vor?
Abwandlung 1:
– OVG lehnt Antrag des M ab und lässt Revision zum BVerwG zu
– BVerwG überlegt, ob es die Frage der Vereinbarkeit des § 4 IV GlüStV mit Unionsrecht dem EuGH vorlegen muss
Frage 2: [a] Besteht eine Vorlagepflicht des BVerwG?
               [b] Kann M bei Nichtvorlage dieses Verhalten rügen?
Abwandlung 2:
– Unterlassungsverfügung der zust. nds. Behörde an weiteres Unternehmen aus Malta
– bachtete dies nicht, legt keinen Rechtsbehelf ein
– hat Vermörgenswerte in Deutschland
– stellt neben Klage auch Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO [stand so im Sachverhalt] an das VG gegen die Zahlungsaufforderung
Frage 3: Prüfung der Begründetheit eines Antrages nach §80 V VwGO!
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