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Öffentliches Recht Ö I – April 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Saarland

|
19. April 2012 | von Redaktion
.

Soeben erreichte uns folgendes Gedächtnisprotokoll der 1. Klausur im Ö-Recht im 1. Staatsexamen im April 2012 (Hamburg, M-P). Vielen Dank dafür an Patric und Stephanie.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

Sachverhalt
In Frankreich hat der „Hohe Rat der Integration“ einen Vorschlag für eine Regelung unterbreitet. Allen Volksvertreterinnen und Volksvertretern, von der höchsten staatlichen bis zur kommunalen Ebene, soll verboten werden, während den Sitzungen religiöse Symbole öffentlich zu tragen.

Einige Deutsche Abgeordnete haben in einem Parlamentariertausch in Frankreich von dem Vorschlag erfahren und die Idee für gut befunden. Sie möchten die Regelung durch eine entsprechende Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages übernehmen. Während der Sitzungen des Bundestages soll es verboten sein, Zeichen der religiösen Bekenntnis offen zu tragen. Ihnen ist dabei bewusst, dass die Regelung Auswirkungen über den räumlichen und zeitlichen Bereich der Bundestagssitzungen hinaus haben wird. Mangels Umkleidemöglichkeiten in den Räumlichkeiten des Bundestages müssten zumindest aufwendige religiöse Bekleidungen bereits zu Hause abgelegt werden.

Fragen:
1. In welchen Rechtsformen könnte ein derartiges Verbot umgesetzt werden?
2. Würde das Verbot die Grundrechte der Abgeordneten verletzen?
3. Angenommen, das Verbot ließe sich umsetzen, ohne dass es Auswirkungen über den räumlichen und zeitlichen Bereich der Bundestagssitzungen hinaus entfalten würde: Wäre von der Regelung das Recht auf freie Mandatsausübung* der Abgeordneten verletzt?
4. Auf welche Weise könnte ein Abgeordneter gegen ein solches Verbot vorgehen?

*“freie Mandatsausübung“ war im Originalsachverhalt unterstrichen.

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YARPP
  • Eric

    In M/V war der SV etwas spärlicher…der „Prolog“ mit den Franzosen fehlte und die „Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages“ war mit keinem Wort erwähnt.

    Sonst war’s aber gleich. :/

  • Anonym

    Gleiche Klausur in NRW.

  • Amy

    Der gleiche fall lief auch im Saarland 😉

  • Amy

    Wobei im
    Saarland auch die Bemerkung über die Änderung der GOBT fehlte

  • Anonym

    In NRW fehlte auch die Bemerkung über die Änderung der GOBT.
    Auch war die freie Mandatsausübung nicht unterstrichen.

  • Your Name

    was haben die hamburger dann eigentlich zur 1. frage geschrieben? muss ja knifflig gewesen sein..

  • xx

    Kann vielleicht jemand so grob sagen, wie das zu lösen gewesen wäre?

  • xy

    also zu frage 1:
    – entweder kann bundestagspräsident durch VA die sache regeln. er hat ja das hausrecht.
    – oder bundestag erlässt gesetz (in bezug auf art 76 argumentieren)
    – vielleicht durch verfassungsänderung?
    – oder halt gem. art 40 II gg der bundestag gibt sich eine geschäftsordnung, die einer satzung gleicht — war wohl hier gefragt..

    frage 2:
    da ist wohl art. 4 gg gemeint. eventuell noch art 12, 23?
    aber schwerpunkt, ob dieses verbot mit religionsfreiheit übereinstimmt.
    schutzbereich…def. religionsfreiheit etc….darunter fällt forum internum und forum externum hier +, auch die freie wahl des ortes wo man religion ausüben möchte, aber nur so lange dieser ort der person auch generell frei zugänglich ist (laut fraport)…hier bundestag und bundestagsabgeordneter…auch finden sitzungen grds öffentlich statt…also ist bundestag frei zugänglich….hier also ort der religionsausübung +

    eingriff in den schutzbereich durch verbot +

    rechtfertigung:art 4I und II gg werden als einheitliches grundrecht gesehen.
    ist schrankenlos gewährleistet.
    kur ansprechen ob schranken des art 136 wrv, art 5 (allg gesetze) oder von art 2I gg auf art 4gg übertragen werden können….natürlich (-)
    also verfassungsimmanente schranken.
    hier: negative religionsfreiheit der anderen abgeordneten + neutralitätspflicht des staates.
    alles in praktischer konkordanz in einklang zu bringen.
    –ob halt verbot geeignet, erforlderlich angemessen ist.
    geeignet +
    erforderlich?
    man könnte ja umkleidekabinen zur verfügung stellen. bundestagsgebäude ist ja groß. aber für 598 +x abgeordnete umkleidemöglichkeiten zu schaffen ist ein bissl viel.
    könnte ja umkleidecontainer auf das bundestagsgelände stellen zum umziehen….allerdings hier wieder für so viele abgeordnete???
    also erforderlich wohl +
    negative relfreiheit der anderen und neutralitätspflkicht:
    staat darf kein bekenntnis bevorzugen und sich nicht auf die seite eines bekenntnisses stellen.
    andere abgeordnete könnten durch religiöse kleidung sich provziert fühlen…. also ist hier wohl die einzige lösung, religiöse kleidung zu verbieten, da sich dann niemand durch etwaige symbole provoziert fühlen könnte…ausserdem hat man ja immer noch das forum internum….also die innere religionsfreiheit.
    problematisch ist aber, dass sich dieses verbot der go bt sich auch auf den orivaten bereich der abgeordneten auswirkt, da sich diese schon daheim ihrer religiösen kleidung entledigen müssen und somit ein großteil vom tag, ihr forum externum nicht ausüben könnten.
    go bt gilt aber eigentlich nur innerhalb des bundestagsgebäudes und kann als satzung (innenrecht) ein grundrecht nicht einschränken…also dieses verbot geht wohl ein bissl zuweit….

    kommt halt darauf an, wie man sich entscheidet….bezüglich der neutralitätspflicht des staates mit sicherheit angemessen….bezüglich der religionsfreiheit der anderen eher nicht.
    auch muss man beachten, dass die negative religionsfreiheit keinen anspruch auf absolute konfrontationsfreiheit von religiösen symbolen gibt….

    frage 3:
    freiheit des mandats aus art 38 I s2.
    freiheit bezieht sich auf ausübung des mandats ohne weisungsgebundenheit und vorgaben, sondern nur nach eigenem gewissen (lässt man mal eine fraktionsdisziplin aus).
    durch das verbot könnte also abgeordnetet während der sitzung keine religöse kleidung tragen und sein religiöses bekenntnis nicht nach aussen zeigen.
    ein verbot wäre also eine weisung durch den staat, wie bzw in welcher form er kleidung tragen dürfte.
    man könnte dann argumentieren, dass er ja ausserhalb der sitzungen wieder seine kleidung tragen könnte.
    hier jedoch witzlos, da art. 38 gerade auf die ausübung des mandats abzielt. hauptaufgabe eines abgeordneten ist es ja frei nach seinem gewissen an sitzungen und abstimmungen teilzunehmen.
    würde man das verbot durchgehen lassen, so würde art 38 I gg leer laufen und hätte eigentlich keinen anwendugsbereich mehr.
    ausserhalb von sitzungen und im privaten bereich wäre der abgeordnete ja durch art. 4 gg geschützt. somit meiner meinung nach wäre ein verbot nicht mit art. 38 gg vereinbar.

    frage 4:
    verfb scheidet aus, da es sich bei art 38 gg um ein abgeordnetenrecht handelt, also um ein organrecht.

    meiner meinung nach war nach einem organstreit gefragt und dessen zulässigkeit.

  • xy

    auf alle fälle fand ich diese klausur komisch, weil man anhand der frage nicht so wusste, was die hören wollten und wie tief man da in die materie eindringen musste. also zumindest bei frage 1. da hätte man ja nur die möglichkeiten nennen können. oder seid ihr da noch auf das gesetzgebungsverfahren usw eingegangen????

  • abc

    Zu Frage 4: Ich habe eine VB angenommen, denn in § 90 BverfGG wird Art. 38 auch als grundrechtsgleiches Recht genannt und insofern müsste der Abgeordnete dieses Recht auch im Wege der VB geltend machen können, andernfalls wäre die Aufzählung überflüssig. Aber ich hatte auch kurzzeitig an ein Organstreit gedacht, aber hier stehen ja eindeutig die Grundrechte bzw. Rechte des Abgeordneten in seiner Person im Vordergrund…

  • pp

    ich glaube der abgeordnete kann sich im rahmen einer verfbeschw nicht auf 38 gg berufen, es fehlt an der grundrechtstypischen gefährdungslage.
    die berufung auf 4, 12 GG müsste ihm aber möglich sein.

  • Patric

    Zu 4: Die VB ist tatsächlich nicht möglich, wenn der Abgeordnete Statusrechte geltend machen will. Das BVerfG geht aber auch davon aus, dass ein Abgeordneter, soweit er auch(!) Statusrechte geltend macht, immer auf das Organstreitverfahren ausweichen muss und nicht die VB heranziehen darf, weil diese eben als außerordentlicher Rechtsbehelf nur dem Bürger dient. Ich denke aber, es ist hier durchaus diskutabel, sowohl die VB als auch das Organstreitverfahren heranzuziehen, denn immerhin wirkt das Verbot ja über den räumlichen und zeitlichen Bereich der BTags-Sitzungen hinaus. Hier geht es gerade nicht um ein reines Statusrecht, was per VB durchgesetzt werden soll. Außerdem wirkt das Verbot ja auch ggf. schon zugunsten den Anwärtern, also all denjenigen, die das passive Wahlrecht besitzen (könnte man bei Frage 2 verwursten, bei 4 allerdings nicht, weil da ja nur gefragt war, ob und wie die Abgeordneten, also die gewählten, sich dagegen wehren können). Schließlich steht es dem Abgeordneten ja frei, per VB nur die Grundrechtsrüge zu erheben und das Recht auf das Freie Mandat außen vor zu lassen.

  • x

    Können sich Abgeordnete ohne Weiteres auf die Grundrechte berufen?
    Im Rahmen der Grundrechtsprüfung (pers. Schutzbereich) hätte man vielleicht ansprechen müssen, dass die Abgeordneten in einem Sonderverhältnis zum Staat stehen und sich daher nicht ohne Weiteres auf die Grundrechte berufen können. Allerdings müsste man dann weiter argumentieren, dass sie trotz allem auch normale Bürger bleiben, zumal sich das Verbot in den privaten Bereich auswirkt.

  • tobi

    das organstreit passt nicht – schließlich war die „norm“ schon erlassen. normenkontrolle passt ebenfalls nicht (1/4 der MG des BT). es blieb nur die VB

  • larissa

    @X

    ich habe das ausführlich diskutiert. so einfach konnte man den schutzbereich nicht ohne weiteres eröffnen.

  • A.

    @Tobi – also das ist ja mal gar nicht richtig. Die GOBT wird durch den Bundestag beschlossen und stellt dementsprechend eine Maßnahme eines obersten Bundesorgans iSd Organstreitverfahrens dar.

    Eine VB ist nicht möglich, da der Abgeordnete während der Ausübung seines Mandats kein Grundrechtsträger ist. Er ist Teil des Organs Bundestags (Konfusionsargument!!!) – er ist nur außerhalb der Ausübung dieser Funktion Grundrechtsträger.

  • Patric

    Gut zu wissen, dass das offensichtlich ein zu diskutierendes Problem war. Ich hoffe einfach mal, dass das Erkennen und Diskutieren dieser Sache entsprechend honoriert wird, wenn man sich mit seiner Begründung im Bereich des vertretbaren bewegt. Wir wissen ja alle, dass es ein „richtig oder falsch“ nur in den wenigsten Fällen gibt 😉

  • xy

    also im grundrechtslehrbuch wird eine verb abgelehnt. abgeordneter muss im wege des organstreits seine rechte geltend machen.
    aber das liegt wohl an der begründung.
    ich bin aus zeitgründen garnicht soweit gekommen. habe mich voll verzettelt, weil ich anfangs garnicht wusste, wie ich mit dieser klausur umgehen sollte (kurzer schock).
    habe bei frage 4 dann noch 10 minuten zeit gehabt. mich dann kurz für den organstreit entschieden und konnte leider nur noch 3 zulässigkeitskriterien prüfen.
    allerdings habe ich in frage 3 (glaube ich) erwähnt, dass es meiner meinung nach hier schwerpunktmäßig um sein recht als abgeordneter geht.
    es ist aber auch richtig zu erwähnen, dass jeder abgeordneter in einem sonderverhältnis zum staat steht. das spricht meiner meinung nach gegen eine verb.
    aber vielleicht hätte man auch einfach die frage in zwei teile untergliedern müssen.
    hinsichtlich art. 38gg organstreit
    hinsichtlich seiner religionsfreiheit art4 gg eine verb, da sich das verbot bis ins privatleben hineinschiebt!

    egal….war komisch…..

  • zorro

    ME sind VerfBeschw und Organstreit möglich. VerfBeschw nur wegen der Grundrechte; Organstreit auch wg 38 gg.

  • xy

    Zur Beschwerdebefugnis muss der Antragsteller behaupten, er sei in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht (darunter laut § 90 I BVerfGG auch Art. 38) verletzt worden.

    In allen 4 Urteilen, die ich dazu gelesen hab, steht aber jeweils (für alle: BVerfGE 43, 142 (148)), dass die Verf.Beschwerde dem einzelnen Bürger zur Verfolgung seiner Rechte gegen den Staat gegeben sei. „Sie ist kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen.“ Das war jeweils auch so, wenn die behauptete Rechtsgutverletzung von einem Gericht bestätigt wurde.

  • A.

    So sehe ich das auch. Allerdings habe ich rumgerätselt, ob man auf VB und Organstreit eingehen sollte. Habe in meiner Lösungsskizze beides aufgeschrieben, in die Klausur aber nur den Organstreit aufgenommen.

    Frage 1 und 2. bezogen sich auf den „Ausgangsfall“ indem eine Wirkung in den privaten Bereich hinein vorhanden war.
    Ab Frage 3 sollte unterstellt werden, dass eine solche Wirkung nicht vorhanden sein. Frage 4 bezog sich auf diese Frage, daher bin ich nicht davon ausgegangen, dass nicht nach einer VB gefragt wurde.

    Ob das stimmt, steht allerdings in den Sternen. Im Nachinein hätte ich mich an meine Lösungsskizze halten und die VB auch noch prüfen sollen. Wäre bestimmt nicht falsch gewesen mit entsprechender Einleitung („…soweit eine Wirkung in den privaten Bereich erfolgt und den Abgeordneten als Grundrechtsträger betrifft…“) Zeit genug hatte ich noch…! Andererseits war das auch wirklich nicht der Schwerpunkt der Klausur.

  • xy

    also:
    in frage 4 war ja explizit nach rechtsmittel gegen verbot aus frage 3 gefragt. stand doch bei frage 4 noch in klammern.
    nach frage 4 wäre ja ein verbot gegen art. 4gg bzw. die begrenzung auf die sitzungszeit angemessen weil laut frage in aufgabe 3 möglich.
    somit würde eine verfb leer laufen, da das verbot ja gerade in diesem hinblick verfassungsgemäß sei (wird ja unterstellt).
    aber im hinblick auf art. 38gg nur organstreit möglich.

    wollte zunächst auch unterteilen und vb und organstreit prüfen.
    habe aber dann die vb kurz abgelehnt mit dieser begründung, dass es ja auf art. 38gg als abgeordneter ankommt und nicht auf seine privaten gg.
    dann habe ich organstreit hingeschrieben.

  • xy

    also in frage 3 wurde davon ausgegangen, dass keine privatrechtliche wirkung eingetreten ist, also dass das verbot „in ordnung“ sei. von daher verb. (-)

    das mit der privatwirkung hätte man bei frage 2 diskutieren müssen.

  • thomas

    Und was war der Schwerpunkt der Klausur??? Die popelige Grundrechtsprüfung?

  • Hamburger

    In Hmb wurde, wenn ich es richtig verstanden habe, durchgesagt, dass sich Frage 4 auf das im Ausgangssachverhalt beschriebene Verbot (also mit Auswirkung in Privatbereich) bezieht.
    Habt ihr Hamburger das auch so verstanden?

  • 123

    also schwerpunkt kann ja mal nicht frage 1 gewesen sein. da musste man ja nur die möglichkeiten hinschreiben.

    dann war wohl frage 2 und 3 schwerpunkt. wobei da ja nur nach der materiellen verfassungsmäßigkeit eines solches gesetzes gefragt war…also keine zulässigkeitsprüfung einer klage, sondern nur ob sich verbot mit grundrecht deckt.

    frage 4 kann es nicht gewesen sein, da ja nur die zulässigkeit einer klage gefragt war.

    im saarland war in frage 4 in klammer geschrieben: verbot a la (aufgabe 3)….von daher war nicht nacht dem grundfall gefragt!

  • Patric

    Ich (auch Hamburger) hab Frage 4 auch so aufgefasst, dass es auf das Verbot im Ausgangssachverhalt bezogen war und nicht nur auf das „eingeschränkte“, was sich nicht über den räumlichen und zeitl. Bereich erstreckt. Sonst hätte ich die VB auch mit keiner Silbe erwähnt.

  • J.

    Zur Frage, warum in § 90 I BVerfGG von Art. 38 GG die Rede ist: Rechte aus Art. 38 I GG ergeben sich nicht nur für Abgeordnete (sog. Statusrechte). Vielmehr enthält Art. 38 I GG allgemeine Wahlrechtsgrundsätze, deren Verletzung die Bürger rügen können müssen. Dies gilt sowohl für Wähler, als auch für Wahlbewerber. Würden Rechte aus Art. 38 GG nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können, gäbe es für die o.g. Rechte abseits des Abgeordnetenstatus keinen Rechtsweg.

    Statusrechte können Abgeordnete gegenüber Verfassungsorganen nur im Wege des Organstreits geltend machen. Die Verfassungsbeschwerde ist nur dann statthaft, wenn der Abgeordnete seine Statusrechte auf keinem anderen Wege geltend machen kann.

    Die Frage 3 zielte (so lese ich sie) nur auf die Statusrechte ab, deswegen war hier das Organstreitverfahren anzunehmen.

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