Öffentliches Recht Ö I – April 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Saarland
Soeben erreichte uns folgendes Gedächtnisprotokoll der 1. Klausur im Ö-Recht im 1. Staatsexamen im April 2012 (Hamburg, M-P). Vielen Dank dafür an Patric und Stephanie.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
In Frankreich hat der „Hohe Rat der Integration“ einen Vorschlag für eine Regelung unterbreitet. Allen Volksvertreterinnen und Volksvertretern, von der höchsten staatlichen bis zur kommunalen Ebene, soll verboten werden, während den Sitzungen religiöse Symbole öffentlich zu tragen.
Einige Deutsche Abgeordnete haben in einem Parlamentariertausch in Frankreich von dem Vorschlag erfahren und die Idee für gut befunden. Sie möchten die Regelung durch eine entsprechende Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages übernehmen. Während der Sitzungen des Bundestages soll es verboten sein, Zeichen der religiösen Bekenntnis offen zu tragen. Ihnen ist dabei bewusst, dass die Regelung Auswirkungen über den räumlichen und zeitlichen Bereich der Bundestagssitzungen hinaus haben wird. Mangels Umkleidemöglichkeiten in den Räumlichkeiten des Bundestages müssten zumindest aufwendige religiöse Bekleidungen bereits zu Hause abgelegt werden.
Fragen:
1. In welchen Rechtsformen könnte ein derartiges Verbot umgesetzt werden?
2. Würde das Verbot die Grundrechte der Abgeordneten verletzen?
3. Angenommen, das Verbot ließe sich umsetzen, ohne dass es Auswirkungen über den räumlichen und zeitlichen Bereich der Bundestagssitzungen hinaus entfalten würde: Wäre von der Regelung das Recht auf freie Mandatsausübung* der Abgeordneten verletzt?
4. Auf welche Weise könnte ein Abgeordneter gegen ein solches Verbot vorgehen?
*“freie Mandatsausübung“ war im Originalsachverhalt unterstrichen.