Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil I:
Vorliegend geht es um einen Apotheker (A), der nach § 11 Nr.1 Heilberufsgesetz (HeilBerG) Zwangsmitglied in einer Apothekerkammer ist. Diese ist nach § 12 HeilBerG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Des Weiteren sind innerhalb dieser Kammer Organe vorgesehen, darunter u.a. die Kammerversammlung (§ 10 HeilBerG). Die Mitglieder dieser Kammer werden gem. § 11 I HeilBerG in „unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt“ und zwar für eine Wahlperiode von insgesamt fünf Jahren.
Zu den Mitgliedern der Kammerversammlung gehört auch A. Dieser wurde aufgrund eines Listenvorschlages, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, in die Kammerversammlung gewählt (siehe § 11 II HeilBerG). Zudem wurde A durch den Vorschlag seiner Fraktion in einen der festgelegten Ausschüsse gewählt (vgl. § 22 I, II HeilBerG).
Nunmehr äußert sich der A in der Öffentlichkeit bzw. in den Medien zu berufspolitischen Themen der Kammer, was allerdings den berufspolitischen Ansichten aller in der Kammerversammlung vertretenen Fraktionen entscheidend widerstrebt. Zwar verhält sich die Fraktion des A gegenüber dessen Äußerungen untätig, da diese „die Sache aussitzen will“, doch beraten die übrigen Fraktionen, wie diese gegen A vorgehen können. Dabei verfügen die übrigen Fraktionen in der Kammerversammlung über eine deutliche Mehrheit von 90 v.H.
Frage 1: Wäre es rechtlich möglich A aus der Kammerversammlung auszuschließen?
Frage 2: Inwiefern ist es möglich A auch aus dem Ausschuss auszuschließen?
Frage 3: Wie könnte die Kammerversammlung vorgehen, um – im Hinblick auf das Verhalten des A und seiner Fraktion – eine Resolution bzw. einen Beschluss zu fassen, der die berufspolitischen Ziele der Kammerversammlung wiedergibt und dabei ein „berufspolitisches Zeichen“ gegen die Äußerungen des A setzt?
Teil II:
Gegenüber A ergeht ein Beschluss der Kammerversammlung, mit dem dieser aus der Kammerversammlung ausgeschlossen werden soll. Der Beschluss wird dem A zugestellt, wobei der Ausschluss des A aus der Kammerversammlung erst mit der Zustellung des Schreibens erfolgt.
Zusatzfrage: Mit welchen gerichtlichen Mitteln kann der A gegen den Ausschluss aus der Kammerversammlung vorgehen?