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Öffrecht ÖII – November 2013 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg

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26. November 2013 | von Redaktion
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Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im November 2013 gelaufenen zweiten Staatsexamensklausur im öffentlichen Recht in Berlin und Brandenburg. Vielen Dank hierfür an Paulina. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt

Im Rat der EU steht die abschließende Beschlussfassung über eine Richtlinie (Art. 288 III AEUV) zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen und zum Schutz des Wassers vor Schadstoffen, die von industriellen Anlagen ausgehen, an. Die Annahme der Richtlinie setzt eine einstimmige Entscheidung im Rat der EU voraus (vgl. Art. 192 II b) 2. Spiegelstrich AEUV). Der Richtlinienentwurf enthält inhaltlich materielle Zielvorgaben, aber keine Regelungen für das Verwaltungsverfahren. Die Bundesregierung, die der Richtlinie zustimmen will, hat den Bundestag und den Bundesrat gemäß Art. 23 GG und den dazu erlassenen Zusammenarbeitsgesetzen über die Vorhaben und den jeweils aktuellen Stand der Verhandlungen in den europäischen Organen unterrichtet.

Während sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme mit zwei Dritteln seiner Stimmen gegen eine Annahme der Richtlinie ausspricht, votiert der aus 600 Abgeordneten zusammengesetzte Bundestag mit den Stimmen der Regierungskoalition und gegen die Stimmen der Opposition für eine entsprechende Zustimmung.

In der entscheidenden Abstimmung im Rat der EU über die Richtlinie enthält sich der zuständige Bundesumweltminister A der Stimme. Da alle anderen Mitgliedstaaten der Richtlinie zustimmen und Stimmenthaltung nach Art. 238 IV AEUV dem Zustandekommen von Beschlüssen, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegensteht, ist die Richtlinie damit verabschiedet.

Die Bundesregierung lässt dazu verlautbaren, sie habe der Richtlinie zwar nicht zugestimmt, wäre aber in der EU in eine sehr schwierige Situation geraten, wenn sie die Richtlinie, die alle anderen Mitgliedstaaten wünschten und die sie selber mit angeregt habe, am Ende durch Ablehnung verhindert hätte. Außerdem sei nach den Zusammenarbeitsgesetzen die Stellungnahme des Bundestages den Verhandlungen der Bundesregierung „zugrunde zu legen“, während die Stellungnahme des Bundesrates nur zu „berücksichtigen sei“. Die Stellungnahme des Bundesrates habe insofern „Vorrang“. Insofern sei ausreichend, dass die Stellungnahme des Bundesrates kritisch gewürdigt worden sei. An der Geltung der Richtlinie sei nun auch nichts mehr zu ändern. 

 Fragen:

1. War die Stimmenthaltung des Bundesumweltministers A im Rat der EU rechtmäßig?

2. Wie kann der Bundesrat seine Behauptung, die Bundesregierung habe mit ihrer Enthaltung gegen Art. 23 GG verstoßen, prozessual geltend machen? Wäre ein entsprechender Antrag zum Bundesverfassungsgericht zulässig?

3. Welche Bedeutung hat das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union bei einer gerichtlichen Entscheidung nach Frage 2?

 Abwandlung 1:

Die im Ausgangsfall beschriebene Richtlinie enthält keine Regelungen zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen, so dass sie im Rat der EU zur Annahme keiner Einstimmigkeit sondern nur einer qualifizierten Mehrheit bedarf (vgl. Art. 192 II 2b) 2. Spiegelstrich AEUV). Der Richtlinienentwurf sieht inhaltlich detaillierte Vorschriften für das Genehmigungsverfahren von industriellen Anlagen im Hinblick auf Schadstoffeinleitungen in Gewässern vor. Diese Regelungen umfassen über konkrete Grenzwerte hinaus auch Vorgaben für das mitgliedstaatliche Verwaltungsverfahren.

Der Bundestag spricht sich mehrheitlich für eine Annahme aus. Der Bundesrat lehnt die Annahme der Richtlinie ab. Auch nach erneuter Beratung der Bundesregierung mit Vertretern der Länder beharrt eine knappe Mehrheit im Bundesrat auf die Ablehnung. Zur Begründung wird angeführt, dass die Richtlinie detaillierte Vorschriften für das Verwaltungsverfahren der Länder enthalte und insoweit massiv in deren Rechte eingreife.

Frage:

Steht dem Bundesrat eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung, wenn die Abstimmung im Rat der EU unmittelbar bevorsteht, und hätte ein entsprechender Antrag Aussicht auf Erfolg?

Abwandlung 2:

Der Bundesrat und die in der Opposition befindliche Fraktion der X-Partei, die 151 Abgeordnetenmandate im Bundestag innehat, gelangen zu der Auffassung, dass die in Fallvariante 1 genannte Richtlinie, die inzwischen beschlossen ist, dem europarechtlichen Subsidiaritätsprinzip (vgl. Art. 5 und 12 EUV) widerspricht und möchten deshalb vor dem EuGH Klage erheben.

Bundesumweltminister A ist erstaunt: Über Klagen zum EuGH entscheide im Rahmen der sog. Auswärtigen Gewalt doch allein die Bundesregierung, nicht aber Bundesrat oder Bundestag und schon gar nicht die Opposition. Im Übrigen müsste sich die Bundesregierung in Widerspruch zu ihrem Stimmverhalten im Rat setzen. Das könne aber der Regierung doch nicht zugemutet werden.

Frage:

Können der Bundesrat und die Oppositionsfraktion der X-Partei im Bundestag gegen den Willen der Bundesregierung Klage vor dem EuGH erheben?

 

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YARPP
  • Kevin

    Voll Easy. 23 I GG zweimal, einmal 32 und Subsidiaritätsklage. Die Kampagne war wirklich lächerlich.

  • Chris

    Also so leicht fand ich es jetzt nicht, aber es gab schon schwierigere Kampagnen …

  • nick

    ch kann die Meinung meiner Vorredner nur teilen. Mit bisschen Nachdenken, konnte man jede locker bestehen …

  • Nr 1

    Wenn man eine Klausur einfach nur „besteht“, war sie bestimmt ganz einfach. Dann schreibe bitte auch 15 P, wenn sie einfach war. Ansonsten ist das bullshit, was ihr schreibt. Aber wahrscheinlich habt ihr die Klausuren, die ihr hier als so einfach darstellt, nicht einmal mitgeschrieben.

  • Kev

    Haha. Wieso so enttäuscht? Ob 15 oder 12 – das hängt vom Prüfer ab. Ich sage dir am 24. Januar Bescheid. Die Kampagne war einfach – musst dir nur mal die vergangenen sechs Kampagnen angucken. Das ist objektiv einfach ganz klar …

  • Achim

    Ob ihr zu Recht großkotzig seid, wird sich zeigen. Aber man muss schon zugeben, dass es deutlich einfachere Kampagnen gab …

  • Achim

    deutlich schwerere meine ich … Bestehen konnte man relativ leicht und je nach Kenntnisstand auch hoch punkten ,,,,

  • John

    Ich finde es doch etwas befremdlich, ausgerechnet eine Europarechtsklausur über die Subsidiaritätsklage und die Untiefen des Art. 23 GG als Anlass zu nehmen, über ach-so „leichte“ Klausuren zu sprechen…also Entschuldigung, aber unter „voll leichten Examensklausuren“ verstehe ich doch etwas anderes…ich kenne allerdings die anderen Klausuren der Kampagne nicht.

  • Nr 1

    @Kev. Enttäuscht bin ich sicherlich nicht, ich hab mein Prädikat, sondern eher befremdet über deine Arroganz.

  • Markus

    War dasd eine Pflichtklausur oder eine der Wahlklausuren?

  • phexi111

    Unabhängig davon, ob die Klausur einfach oder schwer war: Ihr kriegt eure Ergebnisse am 24. Januar?! Wir, die in HH im November geschrieben haben, kriegen unsere Ergebnisse am 1.04 … Und 3-5 Wochen später dann noch Mündliche. Bei uns dauert das immer alles so ewig.

  • Matt

    Ich würde bei einer Examensklausur nie so großkotzig sein.
    Ich kenne auch jemanden, der der hat vorher die Probeklausuren nahezu alle zweistellig geschrieben und ist wirklich sehr gut.
    Nach dem Examen hat er auch getönt werden 12-14 P.
    Wurden jedoch 7 P.
    Also mal schön abwarten.

  • Gast

    Also die Kampagne ist ziemlich beschissen ausgefallen…

  • Vek

    Und „Kev“, wieviel haste jetzt? 15 oder 12 oder keins von beidem? Biste besser oder schlechter?

    Wenn Du 12 + hattest, gib doch mal paar Tipps!

  • M.

    DURCHSCHNIT: 5,2 Punkte!

  • m.

    Durchschnitt…mea culpa.

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