Öffrecht ÖII – Januar 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Danke für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Januar 2014 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Sachverhalt
In der kreisfreien Stadt F sitzen die W-Fraktion mit 6 Mitgliedern, die
A-Fraktion mit ebenfalls 6 Mitgliedern in der Ratsopposition. Die
B-Fraktion stellt mit 28 Mitgliedern die Mehrheitsfraktion, der
Bürgermeister stammt ebenso wie die B-Fraktion von der B-Partei.
Kurz nach der Wahl beschließt die Mehrheitsfraktion gegen die Stimmen
der Opposition den neuen Haushaltsplan inklusive Anlagen hinsichtlich
der Zuwendungen an Fraktionen. Die Anlage enthält eine Regelung, nach
der bestimmt wird, dass alle Fraktionen Zuwendungen für eine halbe
Sekretariatsstelle erhalten. Für acht und mehr Mitglieder im Rat stehen
Fraktionen allerdings Zuwendungen für eine volle Sekretariatsstelle zu.
Außerdem enthält die Anlage eine Grundlage dafür, dass juristische
Beratung durch Rechtsanwälte als Ausgabe im Rahmen von Fraktionsmitteln
per Definition nicht anerkannt wird. Dafür sollen sich die Fraktionen an
die Rechtsabteilung der Stadt wenden. Juristische Schulungen der
Fraktionsmitglieder sollen aber sehr wohl von den Fraktionsmitteln
erfasst werden.
Nachdem im Rat um die Privatisierung von kommunalem Vermögen gestritten
wird, beabsichtigt die W-Fraktion ein Gutachten bei einem Rechtsanwalt
zu dem Thema einzuholen, ohne die Stadt darüber zu informieren. Nachdem
der Z davon erfährt, gibt er zu bedenken, dass er die Ausgaben
beanstanden und von der W-Fraktion zurückfordern wird. Die W-Fraktion
entgegnet dem mit der Behauptung die Rechtsabteilung der Stadt sei
aufgrund der weisungsgebundenheit an Z nicht neutral.
Die W-Fraktion begehrt daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Nichtanerkennung der Verwendung der Zuwendungen für juristische Beratungen.
Außerdem möchte er auch endlich die rechtswidrige Benachteiligung durch
die gestaffelten Personalzuwendungen feststellen lassen. Zutreffend ist
nämlich, dass 3/4 der Personalkosten bei großen und kleinen Fraktionen
gleichermaßen anfallen.
Frage 1: Kann die W-Fraktion ihre Begehren vor dem Verwaltungsgericht
durchsetzen?
Abwandlung:
Angenommen ein Erstattungsanspruch des Z bestünde iHv 900 Euro.
Frage 1: Kann der Z diesen Anspruch per Verwaltungsakt zurückfordern?
Frage 2: Wäre eine Klage der W-Fraktion gegen einen solchen Bescheid
zulässig?
Wer bitte ist denn der Z?!?
der Bürgermeister
Das war ÖR I.
Also ich hab die Klausur nicht im Januar geschrieben in NRW?!