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Öffentliches Recht ÖI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

|
17. November 2016 | von Redaktion
.

Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Öffentlichen Recht in Hessen im September 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Teil 1:

K ist Kunstlehrer an einer Schule in Frankfurt, 40 Jahre alt und Südafrikanischer Abstammung. Seine
Frau R ist Rechtsanwältin in Frankfurt. K möchte seine Frau im Februar 2016 an einem stürmischen
Tag von dem Bahnhof abholen. Er trägt einen buntgestalteten Pullover. Als er am Bahnhofsgelände
ankam zog er sich aufgrund eines stürmischen Wetter die Kapuze über den Kopf und bis zur Nase
hoch. Er hastete die Treppen des Bahnhofsgeländes hoch und kam dabei an dem Bundespolizisten Y
und der Bundespolizistin X vorbei. Er schnellte so dann in Richtung des Fahrgleises und Bahnsteiges.
Den Bundespolizisten kam das Verhalten des K merkwürdig vor und sie folgten dem K in einiger
Entfernung zum Bahnsteig. Dieser hat zwischenzeitlich hinter einem Pfosten hingestellt, um sich vor dem Wind zu schützen. Als die Polizisten den K wiederfanden forderten sie ihn auf, zwecks
Identitätsfeststellungen seinen Ausweis vorzulegen. Dieser jedoch wollte zunächst wissen, in
akzentfreiem Deutsch, was ihm vorgeworfenen wird.
Ohne dass die Polizisten antworten konnten, sprang die F zwischen die Polizisten und K. Sie
beschimpfte sie als Rassisten und baute sich vor ihnen auf. X forderte F auf, beiseite zu gehen, damit sie die Kontrolle des K vollenden können. Dieser Aufforderung kam F nicht nach, so dass X einen Platzverweis für die Dauer der Kontrolle mit einem Radius von 10m aussprach. Ziemlich
unbeeindruckt von diesem bewegte sich F noch immer nicht, so dass X nun den unmittelbaren Zwang
androhte. Als F sich auch daraufhin nicht bewegte, nahm die X die F in einem festen, aber nicht
schmerzhaften, Griff und führte die F vom Bahnhof raus.

Y führte inzwischen die Diskussion mit dem K weiter. In diesem Moment stieg auch die R, die Frau des K, welche hellhäutig ist, aus dem Zug. Zusammen mit dieser verlangte K zunächst den Dienstausweis
des Y. Dieser bemerkte, dass er seinen Ausweis in der Bahnhofswache vergessen hatte. So dann
bewegten sich alle in Richtung Bahnhofswache. Dort angekommen händigte Y den Dienstausweis
dem K aus, welche sich für eine Dienstaufsichtsbeschwerde dessen Nummer notierte. Y forderte nun
K auf, ihm endlich den geforderten Ausweis zu übergeben. Dieser übergab den Ausweis, -wenn auch
widerwillig-, dem Y. Nach der Überprüfung konnten K und R die Dienstwache verlassen.
Am Tag darauf reichte der K eine Dienstaufsichtsbeschwerde über das Verhalten und die Maßnahme
des Y bei der zulässigen Stelle ein. Der Y nahm dazu in einem Bericht Stellung und begründete das
Vorgehen insbesondere wegen zuverlässiger Erkenntnisse aus der letzten Zeit. Demnach sollen sich
verdächtige Person, meiste Afrikanischer Abstammung, im Bereich des Bahnhofs aufhalten und
Drogen- und Diebstahldelikte verübt haben. Ferner gäbe es valide Erkenntnisse hinsichtlich
drohender Terrorismus Gefahren. Die verdächtigen Personen seien meist männlich und zwischen 18
und 35 Jahre alt.

Y führt weiter an, dass der K zwar älter aussah, dieser sich jedoch durch sein Verhalten und des
äußeren Erscheinungsbildes verdächtig verhalten habe. Auch wenn die Überprüfung der Identität
sich im Nachhinein als unbegründet herausgestellt hat, war die Überprüfung dennoch gerechtfertigt.
K möchte einige Tage später gegen die im Februar 2016 durchgeführte Maßnahme gerichtlich
vorgehen und legt Klage beim zuständigen Gericht ein. Er ist der Meinung, dass die
Personenfeststellung am Bahnhofsgleis schon nicht gerechtfertigt war, jedenfalls war aber die
Feststellung auf der Bahnhofswache unbegründet. Die Maßnahme sei ohne rechtliche Grundlage,
unverhältnismäßig und grundrechtsverletzend durchgeführt worden. Außerdem sei sie hinsichtlich
seiner Hautfarbe und Abstammung diskriminierend.
Frage: Hat die Klage des K Aussicht auf Erfolg?

Bearbeitervermerkt:

– Es ist ein Rechtsgutachten was auf alle aufgeworfenen Fragen eingeht – notfalls
hilfsgutachterlich – zu erstellen.
– Die Stadt F liegt nicht in Grenznähe i.S.d. §23 BPolG
– Auf §§3, 17, 18, 23, 38 BPolG wird hingewiesen

Teil 2:

Die F findet das Verhalten der X ebenfalls nicht rechtmäßig. Sie möchte dagegen auch gerichtlich
vorgehen, fragt jedoch vorher nach der Rechtmäßigkeit der Maßnahme.
Frage: Erfolgte der Platzverweis und die Abführung rechtmäßig?

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