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NPD-”Gedenkmarsch für Jürgen Rieger” darf unter Auflagen stattfinden

In Öffentliches Recht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht | am 17. November 2009 | von Stephan Pötters | 9 Kommentare

Und täglich klagt die NPD…

“Neonazis vor Gericht – eine unendliche Geschichte” hieß bereits einer unserer Beiträge. Dieser Geschichte wird nun ein weiteres Kapitel hinzugefügt. Nachdem vor kurzem der bisherige Vizevorsitzende und einflussreiche Finanzier der NPD, Jürgen Rieger (Rechtsanwalt), gestorben war, plante die NPD für ihn einen Gedenkmarsch in der kleinen Stadt Wunsiedel. Das Landratsamt Wunsiedel wollte jedoch, dass im Fichtelgebirge weiterhin die Farbe grün dominiert und hatte daher die braune Versammlung mit Bescheid vom 09.11.2009 verboten. Dagegen ging die NPD natürlich vor und zwar – wie eigentlich immer bei kurzfristigen Versammlungen – mittels eines Antrags auf einstweiligen Rechtschutz. Das VG Bayreuth lehnte dieses Gesuch ab, in zweiter Instanz (Beschwerde) jedoch erhielt die NPD vor dem BayVGH (VGH München, Beschluss vom 14.11.2009 – 10 CS 09.2811) zumindest teilweise Recht.

VGH München: Vollständiges Verbot hier mit Rücksicht auf BVerfG-Rspr nicht möglich

Die Behörde hatte die Versammlung verboten, da sie befürchtete, dass die Versammlung in Wirklichkeit eine Kundgebung zugunsten von Rudolf Heß sei und der Tod von Jürgen Rieger nur als Tarnung verwendet würde. Diese Annahme, dass es sich um eine Tarnveranstaltung handle, habe die Versammlungsbehörde aber nach Ansicht des BayVGH nicht hinreichend belegen können. Zutreffend sei zwar, dass eine Gedenkkundgebung für Rudolf Heß ein Verbot rechtfertigen würde, da dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bejaht werden könne. Eine Heß-Gedenkveranstaltung sei jedoch nicht angemeldet worden. Maßgebend für die Entscheidung könne nur das von außen wahrnehmbare Gesamterscheinungsbild der geplanten Veranstaltung sein. Um eine Kundgebung zugunsten von Rudolf Heß zu verhindern, genüge es, den Versammlungsteilnehmern entsprechende Auflagen zu erteilen. Jürgen Rieger sei nicht an den Verbrechen der Nazis beteiligt gewesen, sodass ein Gedenkmarsch für seine Person (strafrechtlich wie versammlungsrechtlich) unbedenklich sei.

Restriktive Auslegung des VersG wegen hoher Grundrechtsrelevanz

Der Entscheidung des VGH München ist zuzustimmen. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG. Die Rechtsgrundlagen des Versammlungsgesetzes (hier das neue bayerische VersG) müssen in Anbetracht der wichtigen Grundrechtspositionen (Art. 5 I GG und vor allem Art. 8 I GG) der Versammlungsteilnehmer restriktiv interpretiert werden. So betonte das BVerfG in einem lang anhaltenden Konflikt mit dem OVG Münster nachdrücklich, bei dem es auch um Neonazi-Demos ging, dass lediglich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht ausreicht, um eine Versammlung zu verbieten. Die verfassungsfeindliche Gesinnung kann einer Partei auch nicht einfach unterstellt werden – eine entsprechende Beurteilung ist allein dem BVerfG vorbehalten (Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG).

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  • 9 Kommentare

    jemand
    11.17.09

    Hallo juraexamen.info “Verantwortliche”, ist es möglich die Startseite mit allen Beiträgen auf mehrere Seiten aufzuteilen (wie beim Kollegen Vetter)?! Das scrollen macht keinen Spaß wenn die Seite mit so vielen Beiträgen überladen ist.

    Ansonsten Danke für die Arbeit (und gelungenen Ergebnisse) die ihr hier reinsteckt (und produziert).

    christoph
    11.17.09

    Wir versuchen uns drum zu kümmern… Mit der Übersichtlichkeit müssen wir wohl ohnehin mal was ändern… Für mehr Hinweise/Wünsche sind wir deshalb durchaus dankbar!

    Danke auf jeden Fall schonmal für die Anregung – wird auf jeden Fall berücksichtigt!

    christoph
    11.17.09

    Vielleicht weniger Fotos in den Beiträgen :)

    christoph
    11.17.09

    hätte als Namen vlt. “ein anderer Christoph” nehmen sollen ;)

    christoph
    11.17.09

    Schizophrenie kommt immer gut ;-)

    Echt weniger Bilder? Dachte, die machen das ganze erst menschlich :-)

    der andere christoph
    11.17.09

    Wie formulier ich das vorsichtig, hmm..

    Bilder, bzw. das was sie abbliden, sind Geschmackssache. Ich fänds gut wenn ein (dezentes) Bild als “opener” vorangestellt wird (nach der Überschrift, vor dem Text) und dieses auch nur dann, wenn thematisch wirklich eins zu finden ist.

    Wirkt manchmal so als wenn unbedingt noch eins in den Text muss, was (wie ich finde) den Text irgendwie abwertet.

    Hoffe das wird als konstruktive Kritik verstanden und nich als “Haurauf-Aktion! :)

    christoph
    11.17.09

    Ne, is top – mache ich dann ab jetzt nach deinem Gusto…

    Wir sind halt (noch) nicht so design-erfahren ,-) aber das kann ja noch werden – die Seite ist ja nichmal ein halbes Jahr alt…

    Neuer Klausurbaustein für die Verfassungsbeschwerde: Tod des Beschwerdeführers (BVerfG vom 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08) | Juraexamen.info
    11.17.09

    [...] des ehemaligen NPD-Vize Jürgen Rieger, über dessen Tod wir bereits im Hinblick auf den von der NPD in Wunsiedel geplanten Gedenkmarsch berichtet hatten, richtete sich letztlich gegen § 130 StGB. Jürgen Rieger und die NPD hatten [...]

    Bundesverfassungsgericht zu § 130 Abs. 4 StGB | Juraexamen.info
    11.17.09

    [...] Ergänzung zu unseren Artikeln zum Tod des Beschwerdeführers und zum NPD Gedenkmarsch befasst sich der folgende Artikel mir dem Beschuss des BVerfG vom 04.11.2009, insbesondere im [...]

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