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Notiz: Warum man mit 75 Jahren und 125 kg nicht an der Stange tanzen sollte…

|
26. Mai 2014 | von Tom Stiebert
.

…zeigt ein aktuelles Urteil des AG München.

Der Kläger machte gegenüber einem Verein, bei dem er einen Ballettkurs für Senioren gebucht hatte und dessen Mitglied er war, Schadensersatzansprüche wegen diversen Verletzungen geltend, die er sich an der Ballettstange zugezogen hatte. Begründung war, dass der Verein durch die Ballettstange eine Gefahr begründet hat, die sich realisierte und der Verein dabei seine Schutzpflichten vernachlässigte. Aufmerksame Leser werden sicherlich merken, worum es geht: Um die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Eine solche wurde vom AG verneint.

Den gesamten – recht kuriosen – Fall findet ihr hier im juris Rechtsportal.

Vertiefend zu Verkehrssicherungspflichten, die äußerst examensrelevant sind, seien folgende Fälle empfohlen

– Zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen

– Zur Haftung des Waldbesitzers

– Zur Haftung des Autofahrers bei Mitnahme von Kindern

– Zur Haftung des Saunabetreibers

– Zur Haftung eines Baumarktinhabers

– Zur Haftung eines Treibjagdveranstalters

Tom Stiebert

Rechtsanwalt bei DLA Piper in Köln und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für Ökonomie und Management;
2012-2017 Dozent beim juristischen Repetitorium Hemmer,
2013-2015 Vorsitzender des juraexamen.info e.V.

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