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Notiz: Raser-Paragraph ist verfassungsmäßig

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02. März 2022 | von Yannick Peisker
.

In Bezug auf § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat das BVerfG mit Beschluss v. 9.2.2022 entschieden, dass der Straftatbestand mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Anlass der Entscheidung des BVerfG war eine Vorlage des AG Villingen-Schwenningen vom 30.09.2017 (BGBl I S. 3532). Dieses hatte insbesondere die hinreichende Bestimmtheit des Tatbestandes in Frage gestellt und daher einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG für möglich gehalten.

Der Wortlaut des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB lautet wie folgt: „(Wer im Straßenverkehr) sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, (wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.)“. Erfasst werden sollen insbesondere sog. Einzelrennen, in denen nicht mehrere, sondern nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt (BT-Drs. 18/12936, S. 2).

 

1. Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes

Art. 103 Abs. 2 GG schreibt vor, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen war. Es handelt sich hierbei um die strafrechtliche Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (Sachs/Degenhardt, 9. Aufl. 2021, Art. 103 GG Rn. 53). Im Einzelnen enthält der Absatz das Analogieverbot, ein Rückwirkungsverbot, ein Verbot von Gewohnheitsrecht sowie das Bestimmtheitsprinzip. Ziel des Art. 103 Abs. 2 GG ist einerseits, dass der Betroffene als Täter vorhersehen kann, welches Verhalten verboten ist und bestraft wird und andererseits, dass ausschließlich der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet (BVerfGE 124, 300, 308).

Allgemein gilt: Je schwerer die angedrohte Strafe ist, desto präziser müssen die Strafbarkeitsvoraussetzungen bestimmt werden (BVerfGE 14, 245, 251). Welcher Grad an Bestimmtheit damit erforderlich ist, kann nicht pauschal beurteilt werden, dies hängt von den Besonderheiten des einzelnen Tatbestandes ab sowie von den Umständen, die zu der gesetzlichen Regelung geführt haben (BVerfGE 28, 175, 183). Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder auslegungsbedürftiger Generalklauseln ist zudem nicht ausgeschlossen (BVerfGE 26, 186, 204). Diese müssen mit den üblichen Auslegungsmethoden noch hinreichend bestimmbar sein, sodass die Grenzziehung im Wesentlichen durch den Gesetzgeber selbst geleistet wird (Dreier/Schultze–Fielitz, 3. Aufl. 2018, Art. 103 GG Rn. 40).

Teil des Analogieverbotes, jedoch mit dem Bestimmtheitsgebot eng verknüpft, ist das Verbot der Verschleifung eines Tatbestandes. Im Rahmen der Anwendung eines Tatbestandes dürfen einzelne Tatbestandsmerkmale nicht so ausgelegt werden, dass sie vollständig in einem anderen aufgehen und daher zwangsläufig mit einem anderen Tatbestandsmerkmal mitverwirklicht werden (BVerfG, Beschl. v. 9.2.2022 – 2 BvL 1/20, Rn. 99 ff.)

 

2. Tatbestand erfüllt Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG

Die Nr. 3 erfüllt nach Auffassung des BVerfG die zuvor skizzierten Anforderungen.

So formuliert es in Bezug auf den objektiven Tatbestand in seiner Pressemitteilung (hier abrufbar) vom 1.3.2022:

„a) Die Tatbestandsmerkmale „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“, welche im Straßenverkehrsstrafrecht bereits bestehende Begriffe aufnehmen, sind durch die Judikatur hinreichend präzisiert.

b) Für das Tatbestandsmerkmal des Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit kann dem Wortlaut des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB der Bezugspunkt zur Bestimmung der nicht angepassten Geschwindigkeit zwar nicht unmittelbar entnommen werden. Dieser ergibt sich aber aus dem Regelungsgehalt der Vorschrift und der Gesetzesbegründung.

c) Hinsichtlich des Bezugspunkts der Tatbestandsmerkmale der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit bestehen hinreichende Anknüpfungspunkte für eine methodengerechte Auslegung. Insbesondere kann der ausdrückliche Verweis in den Gesetzesmaterialien auf § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB – der ebenfalls als Bezugspunkt einen in der Norm aufgeführten Verkehrsverstoß voraussetzt – zur Auslegung herangezogen werden.

d) Auch der vom Gesetzgeber neu eingeführte Begriff der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ kann im Rahmen seines Wortsinns methodengerecht ausgelegt werden. Zur Bestimmung der Parameter, nach welchen sich die „höchstmögliche Geschwindigkeit“ bemisst, können die Gesetzesmaterialien herangezogen werden, welche ausdrücklich auf die Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse verweisen. Ferner lässt die Formulierung des Absichtsmerkmals eine Auslegung zu, nach der es nicht darauf ankommt, ob sich der Täter allein mit der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, fortbewegt oder noch weitergehende Beweggründe – wie beispielsweise die Flucht vor der Polizei oder den Wunsch nach öffentlicher Anerkennung durch späteres Einstellen eines Videos ins Internet – verfolgt.“

Dies gilt ebenso für den subjektiven Tatbestand:

„2. Soweit das Absichtsmerkmal mit Blick auf die Abgrenzung zu noch straffreiem, allerdings womöglich nicht umfassend normkonformem oder rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr verbleibende Randunschärfen enthält, ist es einer Präzisierung durch die Rechtsprechung innerhalb des Wortsinns zugänglich. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Interpretation des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine mögliche und methodengerechte Auslegung der Strafnorm. Wenn dieser davon ausgeht, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen müsse und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpfen dürfe, hält er sich im Rahmen der Wortlautgrenze des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und stellt methodengerecht auf die objektive Gefahrenlage ab. Er nimmt Verhaltensweisen im Straßenverkehr von der Strafbarkeit aus, die nach den Vorstellungen des Täters zwar auf das Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit zielen, sich aber subjektiv nur auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten unerhebliche Wegstrecke beziehen und damit im Grad der
abstrakten Gefahr nicht mit einem Kraftfahrzeugrennen vergleichbar sind. Diese Auslegung steht im Einklang mit gesetzessystematischen und teleologischen Erwägungen.“

Auch eine Verschleifung der Tatbestandsmerkmale erfolgt durch das Normverständnis nicht. Denn das Absichtserfordernis des subjektiven Tatbestandes geht gerade nicht in den objektiven Tatbestandsmerkmalen der nicht angepassten Geschwindigkeit und der groben Verkehrswidrigkeit auf, da hinsichtlich dieser eben keine Absicht, sondern lediglich dolus eventuales erforderlich ist. So führt die Pressemitteilung aus:

„Dies ist für die beiden objektiven Tatbestandsmerkmale der nicht angepassten Geschwindigkeit und der groben Verkehrswidrigkeit bereits deshalb nicht der Fall, weil das Absichtserfordernis überschießend über die für diese beiden objektiven Tatbestandsmerkmale geforderte Vorsatzform des dolus eventualis hinausgeht. Das übersieht das vorlegende Gericht, welches sich letztlich auf eine eigene (verschleifende) Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränkt, die es sodann am Verbot einer solchen Verschleifung misst.“

3. Summa: Hohe Examensrelevanz für die Mündliche

Insbesondere für die mündliche Prüfung dürfte eine (knappe) Prüfung dieser Entscheidung relevant sein. Hier können öffentlich-rechtliche Kenntnisse mit strafrechtlichen sehr anschaulich verknüpft werden. Im schriftlichen Examen dürfte in strafrechtlichen Klausuren lediglich eine Anwendung der Norm erforderlich sein, wobei sich ein genauer Blick in die Entscheidung lohnt, die mustergültig das Normverständnis in Literatur und Rechtsprechung für jedes Tatbestandsmerkmal darlegt (die Entscheidung ist hier abrufbar). In öffentlichen Klausuren erscheint uns die inzidente Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB als zu umfangreich, die Entscheidung sollte jedoch Anlass dafür sein, sich den Art. 103 Abs. 2 GG noch einmal vertiefend anzuschauen.

Yannick Peisker

Der Autor ist zurzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) am Institut für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.

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      Der zweite Link scheint vielleicht etwas unklar. Dieser scheint ein Gerichtsurteil belegen zu sollen, verlinkt jedoch eine Fundstelle zum Bundesgesetzblatt. Im folgenden dritten Satz heißt es, das vorlegende Gericht habe Verfassungswidrigkeit für möglich gehalten. Zu vernehmen scheint verbreitet, dass es für die Zulässigkeit einer solchen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht genügen können soll, wenn das vorlegende Gericht Verfassungswidrigkeit für möglich hält. Vielmehr soll hier danach das vorlegende Gericht für eine Zulässigkeit der Vorlage von Verfassungswidrigkeit überzeugt sein müssen.

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