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Notiz: Bestellerprinzip – Neuregelung zur Maklercourtage bei Wohnraumvermittlung in Kraft

|
15. Juni 2015 | von Stephan Pötters
.

Reformpaket: Mietpreisbremse & Co.

Seit 1. Juni 2015 sind unterschiedliche gesetzliche Neuerungen zum (Wohnraum-) Mietrecht und Maklerrecht in Kraft. Neben der stark umstrittenen sog. Mietpreisbremse (vgl. hierzu §§ 556d – 556g BGB n.F.) umfassen die Reformen u.a. auch eine wichtige Änderung zur Maklercourtage bei Wohnraumvermittlungen: Kern der Novellierungen ist hier die Einführung des sog. Bestellerprinzips.

Das Bestellerprinzip

Dies bedeutet, dass die Maklerprovision für einen Wohnungsvermittler von demjenigen bezahlt werden muss, der die Leistung des Maklers bestellt. Mit anderen Worten: Der Vermieter kann die Maklercourtage nicht auf den Wohnungssuchenden abwälzen, wenn er den Makler beauftragt hat. Umgesetzt wird diese Reform als Teil des Mietrechtsnovellierungsgesetzes durch eine Änderung im bereits bestehenden Gesetz zur Regelung der Wohnraumvermittlung (WoVermG). Neu eingefügt wurden § 2 Abs. 1a und Abs. 5 WoVermG; die Absätze lauten:

(1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).

[…]

(5) Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn

1. sie von den Absätzen 1 bis 4 abweicht oder
2. durch sie der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen.

Ein Verstoß gegen das Bestellerprinzip führt also zur Nichtigkeit der abweichenden Vereinbarung. Eine Umgehung dürfte also – zumindest auf rechtmäßigem Wege – entgegen anderslautender Behauptungen nicht so einfach sein (vgl. zutreffend hingegen die Darstellung in der Zeit). Gleichzeitig ist sogar nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WoVermG n.F. eine Ordnungswidrigkeit gegeben:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1a vom Wohnungssuchenden ein Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

[…]

Stephan Pötters

Studium in Bonn und Strasbourg, LLM in Cambridge, Promotion in Bonn, seit 2016 Rechtsanwalt in Köln

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  • Gastautor

    habe mir erst ein neues gesetz gekauft, da sind die §§ 556d – 556g BGB noch gar nicht abgedruckt….?

  • aha

    bringt eh nix das gesetz. dann werden die eigentümer ihre wohnungen nur vermieten, wenn der mieter vorher einen makler beaftragt.

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