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Notiz: BAG: Bekleidungsvorschrift „Cockpit-Mütze“ nur für Piloten unwirksam

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02. Oktober 2014 | von Dr. Maximilian Schmidt
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Wieder einmal Aufruhr in den Medien, wieder einmal Arbeitsrecht. Das BAG hat mit Urteil vom 30.9.2014 – 1 AZR 1083/12 entschieden, dass die Lufthansa qua Betriebsvereinbarung nicht allein Piloten dazu verpflichten darf, eine sog. „Cockpit-Mütze“ zu tragen. Zum Sachverhalt (der Pressemitteilung entnommen):

Nach einer „Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung“ hat das Cockpitpersonal während des Flugeinsatzes eine Uniform zu tragen. Zu dieser gehört bei Piloten eine „Cockpit-Mütze“, die in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich getragen werden muss, während Pilotinnen hierüber frei entscheiden können. Bei ihnen gehört die „Cockpit-Mütze“ auch nicht zur Uniform.

Hiergegen wehrte sich der Kläger, der eine unzulässige Ungleichbehandlung rügte.

Das BAG gab ihm Recht und stellte fest:

Die unterschiedliche Ausgestaltung der Tragepflicht verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist unwirksam. Die einheitliche Dienstkleidung soll das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten des beklagten Luftfahrtunternehmens kenntlich machen. Gemessen an diesem Regelungszweck ist eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt.

Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird aus § 75 BetrVG hergeleitet, nach welchem Betriebsvereinbarungen Recht und Billigkeit genügen müssen. Hierzu zählt insbesondere die auf Art. 3 GG fußende Gleichbehandlung der Arbeitnehmer.

Fraglich ist zunächst, ob tatsächlich eine Ungleichbehandlung vorliegt. Diese ist von der Andersbehandlung zu unterscheiden, die vorliegt, soweit nicht festgestellt werden kann, wer benachteiligt ist. Beispielhaft denke man an die Zuteilung der Shirtfarben „Blau“ an Männer und „Schwarz“ an Frauen – diese werden zwar anders behandelt, aber nicht besser bzw. schlechter. Dies könnte man auf die Cockpit-Mütze übertragen und fragen, ob das Tragen der Mütze einen Nachteil darstellt. Überzeugend ist m.E., dass jede zusätzliche Pflicht einen Nachteil darstellt – folglich ist die Verpflichtung die Mütze zu tragen, ein Nachteil (a.A. gut vertretbar).

In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob ein Sachgrund für die Differenzierung vorliegt. Dies verneinte das BAG mit Blick auf den vergleichbaren Öffentlichkeitsauftritt von Piloten und Pilotinnen. Auch seien die typischerweise von Pilotinnen getragenen Frisuren kein Rechtfertigungsgrund zur Unterscheidung.

Ein Verstoß gegen §§ 1, 7 AGG aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechtes musste vom BAG nicht mehr geprüft werden.

Die vollständige Pressemitteilung findet ihr hier.

Dr. Maximilian Schmidt

Studium in Bonn; November 2013 Erstes Juristisches Staatsexamen am OLG Köln; Promotion im Juni 2016 (gefördert durch ein Stipendium der Konrad-Adenauer-Stiftung);
derzeit Rechtsreferendar am Landgericht Köln und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht in Bonn (Lehrstuhl Thüsing)

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