Notiz: § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) ist verfassungsgemäß
Urteilsverfassungsbeschwerden sind immer äußerst examensrelevant, da man anhand eines solchen Falles sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch bei der Begründetheit eine Vielzahl von Problemen einbauen kann.
Insbesondere auf der Ebene der Begründetheit muss stets betont werden, dass es sich beim Bundesverfassungsgericht um keine Superrevisionsinstanz handelt und das Gericht lediglich die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts überprüft. Es ist also zu prüfen, ob das Gericht im Rahmen seines Urteils die Wertungen der Grundrechte grob verkannt hat. Dies ist in zweierlei Art und Weise möglich:
- Zum einen bereits dann, wenn die Rechtsgrundlage (in jeder denkbaren Auslegung!!!) verfassungswidrig ist
- Ist dies nicht erfüllt, so kann dennoch die Anwendung im konkreten Fall die Bedeutung der Grundrechte verkennen
Einen guten Einblick in diese Prüfungsweise ermöglicht das Urteil zur Holocaustleugnung anlässlich eines Kneipengesprächs.
Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein Urteil gestützt auf den 2008 ins Gesetz eingefügten § 89a StGB verfassungswidrig ist. Insbesondere wäre dies dann der Fall, wenn die Norm selbst verfassungswidrig ist. Der BGH hat dies verneint und legt gerade eine sehr restriktive Auslegung der Norm zugrunde. Eine gute Zusammenfassung findet Ihr auf der Seite des BGH auf die wir an dieser Stelle verweisen wollen.
Eine zusätzliche Frage in diesem Zusammenhang könnte zudem sein, ob der BGH verpflichtet sei, die Frage der Verfassungswidrigkeit dem BVerfG vorzulegen. Entscheidend ist hier die Konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 GG. Dieses Verfahren ist aber allein dann relevant, wenn das Gericht eine Norm für verfassungswidrig hält (sog. Normverwerfungskompetenz des BVerfG). Dies war hier nicht der Fall.
Wichtige Urteile zur konkreten Normenkontrolle findet Ihr hier:
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