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Noch einmal aus aktuellem Anlass: Strafbarkeit bei plagiierten Dissertation

In Strafrecht | am 12. April 2011 | von Stephan Pötters | 11 Kommentare

KT zu Guttenberg, Edmund Stoibers Tochter Veronica Saß und nun Silvana Koch-Mehrin, alle haben sie mehr oder weniger dreist in ihren Dissertationen plagiiert. Im Hinblick auf Minister a.D. und Dr. ade zu Guttenberg hatten wir bereits ein wenig über die rechtlichen Konsequenzen berichtet (s. hier).

Strafanzeigen gegen zu Guttenberg

Mehrere Agenturen und Zeitungen haben nun gemeldet, dass gegen zu Guttenberg zahlreiche Strafanzeigen vorliegen und die Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit nun überprüft. Anlässlich dieser Nachrichten folgt nun noch einmal eine kurze Auflistung denkbarer Delikte – um Anmerkungen zwecks Vervollständigung wird gebeten.

Strafbarkeit nach StGB

  • Täuschung (gegenüber Doktorvater, Uni etc.), § 263 StGB: Wohl Täuschung gegeben, auch entsprechender Irrtum, aber: Wo soll der Schaden bestehen? iE daher wohl nicht erfüllt
  • Untreue gegenüber Bundestag durch Inanspruchnahme des juristischen Dienstes, § 266 StGB: es dürfte an der besonderen Vermögensbetreuungspflicht fehlen (nach hM für beide Tatvarianten erforderlich). Zwar sicherlich Pflicht zu korrekten Angaben bei Verwendung der wissenschaftlichen Mitarbeiter aus dem Abgeordnetenverhältnis. Dies ist jedoch keine Hauptpflicht aus dem Abgeordnetenverhältnis.
  • diverse Urkundendelikte: Schützen idR nicht die inhaltliche Richtigkeit (hM), Guttenberg hat sich die gedanklichen Inhalte zu eigen gemacht; die inhaltlich falsche Aussage, dass diese auch von ihm selbständig erstellt wurden, ist im Hinblick auf Urkundsdelikte nicht relevant
  • Amtsanmaßung, § 132a StGB: Strafbar macht sich unter anderem, wer „unbefugt“ einen akademischen Grad führt. Guttenberg war der Titel jedoch zunächst formell ordnungsgemäß verliehen worden. Damit liegt kein Titelmissbrauch vor (Quelle: http://beck-aktuell.beck.de). Die Verleihung der Doktorwürde als VA war hier rechtswidrig, aber nicht nichtig. Die Rücknahme erfolgt ex nunc. S. zur Entziehung des Doktortitels VG Berlin, Urteil vom 25.06.2009 – 3 A 319.05, 3 A 319/05
  • Falsche eidesstattliche Versicherung, § 156 StGB – eine eidesstattliche Versicherung bei der Abgabe der Doktorarbeit ist nicht üblich
Strafbarkeit nach Urheberrecht
Zu denken ist insbesondere an § 106 UrhG. Dieser lautet:
§ 106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke:
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Die Vorschrift ist grdsl. nicht examensrelevant. Auch hier ist jedoch, wie bei allen anderen o.g. Vorschriften auch, der Vorsatz höchst problematisch, und dies kann insofern auch in der mündlichen abgefragt werden. Im Urheberrecht könnte man KTzuG aber noch am ehesten dolus eventualis unterstellen; es waren keineswegs nur Flüchtigkeitsfehler. Schließlich ist auch das Antragserfordernis nach § 109 UrhG zu beachten. Hiervon könnte man vorliegend jedoch uU eine Ausnahme aufgrund des öffentlichen Interesses machen.

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  • 11 Kommentare

    ct
    04.12.11

    Hallo,

    ich würde gern zwei Punkte ergänzen:

    1.
    Eine eidesstattliche Versicherung bei Abgabe der Dissertation ist nicht unüblich. So ist z.B. nach der Promotionsordnung der juristischen Fakultät Köln dem Zulassungsantrag eine eidestattliche Versicherung des Bewerbers, dass er die Dissertation selbständig verfasst hat beizufügen (§ 7 Abs. 1 Ziff. 8; abrufbar über die Homepage der Fakultät). § 156 StGB erscheint mir daher durchaus naheliegend, das Vorliegen einer Strafbarkeit danach ist hier aber ersichtlich Tatfrage (Strafbarkeit liegt je nach Zulassungsantrag ersichtlich vor oder nicht vor).

    2.
    Betrug gegenüber der Fakultät scheidet i.E. sicherlich aus. Einen Vermögensschaden könnte man u.U. noch im frustrierten Prüfungs- und Verwaltungsaufwand sehen, jedenfalls fehlt es diesbezüglich aber an der Absicht der stoffgleichen (!) Bereicherung.

    In der Prüfung fehlen allerdings bislang Erwägungen zu einem Betrug gegenüber und zulasten den Deutschen Bundestages, der im Ergebnis sogar vorliegen könnte:

    - Eine Täuschung könnte vorliegen, wenn man annimmt, jeder MdB, der den wissenschaftlichen Dienst in Anspruch nimmt, erklärt damit konkludent, dass er dies für dienstliche Zwecke tut.
    - Ein Irrtum wäre dann ersichtlich gegeben und eine Vermögensverfügung läge in der Erbringung der Leistung durch den wiss. Dienst.
    - Der Vermögensschaden könnte in der rechtsgrundlosen Leistungserbringung zu sehen sein.
    - Der subjektive Tatbestand läge dann ebenfalls vor, insbesondere wäre hier auch die Absicht stoffgleicher Bereicherung gegeben, da die Tat dann ja gerade auf die Erlangung der Leistung des wiss. Dienstes angelegt wäre.

    Ich habe das nicht im Einzelnen geprüft, sondern stelle hier nur Überlegungen an. Eine Strafbarkeit nach § 263 StGB erscheint mir aber durchaus vertretbar.

    Anmerkungen oder Einwände?

    Thomas
    04.12.11

    weil ich es auch immer falsch gemacht habe:
    Das _besondere_ öffentliche Interesse müsste von der Staatsanwaltschaft bejaht werden (§109 UrhG).

    Hierzu wird Nr. 261a RiStBV (Achtung, nur Verwaltungsrichtlinie) hieranzuziehen sein:
    “[...] dann anzunehmen sein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist, die Tat den Verletzten in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht oder die öffentliche Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährdet [...]”
    http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01011977_420821R5902002.htm

    Das (einfache) öffentliche Interesse bezieht sich auf § 376 StPO.

    Hans
    04.12.11

    “Damit liegt kein Titelmissbrauch vor (Quelle: http://beck-aktuell.beck.de)”

    Beeindruckende Quellenarbeit. Warum nicht gleich “(Quelle: http://www.google.de)

    Tom
    04.12.11

    Die Unschuldsvermutung gilt auch für FDP-Politiker.

    stephan
    04.12.11

    Anmerkung zu § 263 StGB ggü dem BT: Das geht mir mit der konkludenten Täuschung zu weit. Damit werden die Vorausstzungen des § 13 StGB unterlaufen. Zwar ist der BGH in Fällen wie etwa dem WEttbetrug sehr großzügig mit der konkludenten Täuschung, aber das wurde auch von vielen Seiten kritisiert.

    kathrin
    04.12.11

    Müssten hier nicht die leseunfähigen
    Wissenschaftsväter wegen schlampiger
    Nachlässigkeit entsorgt werden ?
    Jeder Schüler ist immer nur so gut wie sein Doktorvater…Wissen heißt : Ich, sie, er, es–
    weiß..das ich im Namen der Wissenschaft –
    Wissen anzweifeln muß—und nicht anzuzweifelndes Wissen verkaufen kann…
    um Wissen zu beurkunden !
    Somit stellt sich hier die Frage :
    Strafranzeige wegen Korruptionverdachtes
    gegen Bayreuther Wissenschaftler ?
    Mit anderen Worten :
    Haben die Wissenschaftsväter
    zuwenig Wissen–um
    Arbeiten diverser Schüler zu beurteilen ?
    Dann gehören also die Unwissenschaftler
    aus der Bayreuther Uni entsorgt , nicht die Studierenden oder ?

    dr stephan halbeisen
    04.12.11

    Hier meine Strafanzeige gegen die Rechtsanwältin Doctrix (*)Veronica SaßMittwoch, vom 13. April, 2011 online an Sta.München.
    Guttenberg hat Betrug ggüber BT und Uni begangen, Lammert durch Verzicht auf Schadenersatz Untreue.
    Werde deshalb ebenfalls Strafantrag stellen, denn es geht um Steuergelder.
    ——
    Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die Rechtsanwältin Doctrix (*)
    Veronica Saß, geschäftsmässig ansässig in München, Rosenheimer Platz 6
    81669 München, Email: vsass@raupach.de;

    wegen Betruges zur Erschleichung der Doktorwürde bei der Universität Konstanz, Urheberrechtsverletzungen in mindestens 158 Fällen,( die zur Zeit 44,8 % ihrer Doktorarbeit ausmachen
    ( siehe hierzu: ttp://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Datei:Sass_plag_graphic.png),

    und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Jahre 2008.

    Die Beschuldigte promovierte an der Universität Konstanz in Rechtswissenschaften im Oktober 2008 mit einer Dissertation mit dem Titel:
    “Regulierung im Mobilfunk” und erhielt die Note “cum Laude”.

    Die Drucklegung der Dissertationsschrift erfolgte im Lit. Verlag Dr. W. Hopf.
    Die Universität Konstanz hat bereits gegenüber Medien (Spiegel Online) bestätigt, dass der Promotionsausschuss der rechtswissenschaftlichen Fakultät derzeit einen Betrugsfall prüft. Hierbei handelt es sich um die Arbeit der Beschuldigten.

    Die Beschuldigte musste eine eidesstattliche Erklärung abgeben, in der sie versicherte, die Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter angefertigt und alle Quellen gekennzeichnet zu haben. Auf eine falsche eidesstattliche Versicherung steht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

    Veronica Saß ist als Rechtsanwältin in einer Münchner Kanzlei tätig und ist die Tochter von Edmund Stoiber, ehemals bayerischer Ministerpräsident.

    Ihre Doktorarbeit ist in wesentlichen Teilen aus nicht genannten Quellen abgeschrieben. Ein Jura-Professor, der die Arbeit gelesen hat, sagte SPIEGEL ONLINE, für eine wissenschaftliche Karriere habe die Dissertation “nicht gereicht”. Verbesserungsvorschläge und Anmerkungen habe die Doktorandin Saß ausgeschlagen als klar war, dass es zum Titel reicht.

    Auf der Internetplattform “VroniPlag Wiki” wird derzeit “nach dem Vorbild von der Dissertationsaufarbeitung des Freiherren zu Guttenberg”, die Doktorarbeit genau inspiziert. Aktueller Recherchestand der Netzaktivisten: 158 der 383 Seiten starken Arbeit stehen unter Plagiatsverdacht, dies entspricht 44,8 % , bei steigender Tendenz.
    (s.Anhang Stand 13.4.2011, 15.08 Uhr)

    “VroniPlag Wiki” meldet in der Dissertation abgeschriebene Passagen aus dem Internetlexikon Wikipedia, Textbausteine aus Pressemeldungen und paraphrasierte Abschriften aus Standardwerken. Eine längere Passage entspreche “quasi komplett dem Aufsatz ‘Mobilterminierung im Wettbewerb’”, einem Diskussionspapier der Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr.

    Vor allem im fünften Kapitel sind die Ähnlichkeiten mit anderen Veröffentlichungen frappierend. “Regulierung der Mobilfunkmärkte im Einzelnen”, heißt dieses Kapitel. Und vieles von dem, was da steht, steht auch anderswo – selbst im Einzelnen. Mindestens drei Aufsätze eines Hamburger Professors, allesamt früher veröffentlicht als die Dissertation, haben als Vorlage gedient. Um die Überschneidungen zu entdecken, muss man nicht einmal tief in die Texte einsteigen. Es reicht schon, die Überschriften und Zwischenüberschriften zu lesen.

    Die lauten in einem der drei Aufsätze etwa: “Was ist Mobilterminierung?”, “Marktabgrenzung und Regulierungsbegründung”, “Dominanz oder marktliche Disziplinierung” und so weiter. Der Aufsatz zählt insgesamt zwölf solcher Zwischenüberschriften. Bei der Lektüre der Dissertation hat man unweigerlich zahlreiche Déjà-vu-Erlebnisse, nämlich genau zwölf. Alle Zwischenüberschriften finden sich in der Dissertation, in identischer Reihenfolge.

    Nur ein Unterpunkt, gekennzeichnet als “Ausnahme”, unterscheidet die Dissertation vom Aufsatz. Wenn die wissenschaftliche Leistung auch darin bestehen soll, den Stoff zu gliedern und seine Argumente in geordneter Reihenfolge vorzutragen, dann ist eine eigene Leistung der Doktorandin in diesem Abschnitt nur schwer zu erkennen.

    Aber die Ähnlichkeiten betreffen nicht nur dieses Unterkapitel, und sie gehen weit über die Zwischenüberschriften hinaus. Ganze Sätze und ganze Absätze sind wortgleich. Wer den einen Text liest, kann sich die Lektüre der anderen Ausführungen zum Thema weitgehend sparen: er wird kaum etwas Neues finden.

    Besonders dreist wirkt, dass selbst in einem “Fazit” der Dissertation dasselbe steht wie in einem der Aufsätze. “Wie wir gesehen haben”, beginnt die entsprechende Passage des Aufsatzes; “Wie soeben dargestellt”, heißt es in der Dissertation. Es folgen acht Sätze, die vollkommen identisch sind – bis hin zur Fußnote, die an derselben Stelle steht und dieselbe Erläuterung enthält.

    Die einzige Leistung der Doktorandin in dieser Passage erfolgt im letzten Satz ihres Fazits, sie schwächt die Aussage des Hamburger Professors ab. Laut dem Aufsatz “wäre eine Regulierung der Preise das falsche Instrument”, schreibt der Autor. Nach dem Fazit der Dissertation “ist eine Regulierung der Preise ein fragliches Instrument”.

    Saß verhehlt nicht, dass sie jedenfalls diesen einen zitierten Aufsatz gekannt hat. Sie führt ihn in ihrem langen Literaturverzeichnis auf, und sie nennt ihn auch in zwei Fußnoten auf den fraglichen Seiten. Aber: In dem Unterkapitel weisen rund zwölf Seiten die erstaunlichen Ähnlichkeiten auf. Und als wörtliche Zitate sind die Stellen nicht gekennzeichnet, Anführungszeichen sind Mangelware.

    “Selbst Teile des Fazits, dem Kernstück jeder Doktorarbeit, das die Eigenleistung des Doktoranden zusammenfasst, sind plagiiert”, so ein “VroniPlag”-Mitarbeiter.

    Der Erstgutachter der Doktorarbeit, Jura-Professor Georg Jochum, wollte sich nicht zum konkreten Plagiatsvorwurf gegen die Juristin äußern. Er sagte allerdings: “Für eine Doktorarbeit habe ich in der Regel zwei Monaten Zeit. Ein Plagiatsfund bei einem mir völlig fremden Text ist Zufall, da muss man einen guten Riecher haben.”
    Regelmäßig würde er aber bei seinen Gutachten verdächtige Textpassagen im Internet abgleichen. “Bei manchen Doktorarbeiten hat man so ein Gefühl”, sagt Jochum. “Wir Doktorväter müssen aber auch Vertrauen haben. Das sind schließlich alles Juristen, die wissen, dass Abschreiben kriminell ist.”

    Die Universität Konstanz bestätigte, seit dem 14. Februar Kenntnis vom Vorwurf eines Plagiats zu haben und das es sich um eine “Dissertation aus dem Fachbereich Rechtswissenschaft” handele. “Wir gehen im Moment Seite für Seite durch”, sagte Julia Wandt, Pressesprecherin der Universität. Man nehme die Vorwürfe sehr ernst. Ob die strittige Dissertation die der Juristin Saß ist, wollte die Sprecherin nicht sagen. Aus Universitätskreisen erfuhr SPIEGEL ONLINE allerdings, dass es sich bei der geprüften Dissertation um Saß’ Doktorarbeit handelt.

    Mit freundlichem Gruss

    docteur en medecine
    Stephan Halbeisen
    Wienerstr.45
    45768 Marl drhalbeisen@yahoo.de

    Doctrix ist die korrekte lateinische Bezeichnung für eine promovierte Frau
    im vorliegenden Fall muss es aber wohl korrekterweise heissen : “ex-doctrix in spe”

    Tom
    04.12.11

    Das letze Kommentar finde ich total daneben.

    Inhaltlich hätte ein Link auf den Spiegelartikel http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,754088,00.html völlig ausgereicht. Der Rest ist nur geblubber.

    Dr.Stephan Halbeisen
    04.12.11

    Lieber Tom, Lerne doch erstmal richtiges Deutsch zu schreiben: “Das letze Kommentar…”?!
    Stelle immer wieder fest: Es gibt Leute die etwas tun und andere die nur darüber reden..
    Verbleibe mit einem fröhlichen Blubb !

    kathrin
    04.12.11

    Was tun, wenn im Familienrecht das Gutachtergesetz ausgeschlossen wird und somit
    Titelmißbrauchenden, selbsternannten,
    Sachkunde vortäuschenden, selbsternannten
    nicht diplomierten Hilfspersonen für das Gericht erlaubt wird–die eigene Straftäter-Meinung…
    anstelle des mangelnden psychologischen Sachverstandes des Richters—als rechtsgültigen Richterbeschluss vor den Staatsanwalt-Augen
    durchzuboxen ? Bißchen tragischer als bei zu Guttenberg, oder ?

    Ermittlungen gegen zu Guttenberg eingestellt | Juraexamen.info
    04.12.11

    [...] Argumentation gefragt. Zu den materiell-rechtlichen Problemen ausführlicher unser Artikel: “Noch einmal aus aktuellem Anlass: Strafbarkeit bei plagiierten Dissertation” und, insbesondere zum Betrug und der zivilrechtlichen Seite “Plagiat in der [...]

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