KT zu Guttenberg, Edmund Stoibers Tochter Veronica Saß und nun Silvana Koch-Mehrin, alle haben sie mehr oder weniger dreist in ihren Dissertationen plagiiert. Im Hinblick auf Minister a.D. und Dr. ade zu Guttenberg hatten wir bereits ein wenig über die rechtlichen Konsequenzen berichtet (s. hier).
Strafanzeigen gegen zu Guttenberg
Mehrere Agenturen und Zeitungen haben nun gemeldet, dass gegen zu Guttenberg zahlreiche Strafanzeigen vorliegen und die Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit nun überprüft. Anlässlich dieser Nachrichten folgt nun noch einmal eine kurze Auflistung denkbarer Delikte – um Anmerkungen zwecks Vervollständigung wird gebeten.
Strafbarkeit nach StGB
- Täuschung (gegenüber Doktorvater, Uni etc.), § 263 StGB: Wohl Täuschung gegeben, auch entsprechender Irrtum, aber: Wo soll der Schaden bestehen? iE daher wohl nicht erfüllt
- Untreue gegenüber Bundestag durch Inanspruchnahme des juristischen Dienstes, § 266 StGB: es dürfte an der besonderen Vermögensbetreuungspflicht fehlen (nach hM für beide Tatvarianten erforderlich). Zwar sicherlich Pflicht zu korrekten Angaben bei Verwendung der wissenschaftlichen Mitarbeiter aus dem Abgeordnetenverhältnis. Dies ist jedoch keine Hauptpflicht aus dem Abgeordnetenverhältnis.
- diverse Urkundendelikte: Schützen idR nicht die inhaltliche Richtigkeit (hM), Guttenberg hat sich die gedanklichen Inhalte zu eigen gemacht; die inhaltlich falsche Aussage, dass diese auch von ihm selbständig erstellt wurden, ist im Hinblick auf Urkundsdelikte nicht relevant
- Amtsanmaßung, § 132a StGB: Strafbar macht sich unter anderem, wer „unbefugt“ einen akademischen Grad führt. Guttenberg war der Titel jedoch zunächst formell ordnungsgemäß verliehen worden. Damit liegt kein Titelmissbrauch vor (Quelle: http://beck-aktuell.beck.de). Die Verleihung der Doktorwürde als VA war hier rechtswidrig, aber nicht nichtig. Die Rücknahme erfolgt ex nunc. S. zur Entziehung des Doktortitels VG Berlin, Urteil vom 25.06.2009 – 3 A 319.05, 3 A 319/05
- Falsche eidesstattliche Versicherung, § 156 StGB – eine eidesstattliche Versicherung bei der Abgabe der Doktorarbeit ist nicht üblich
§ 106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke:(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.