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Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht zum 11.6.2010

In Schuldrecht, Zivilrecht | am 02. Juni 2010 | von Samuel | 1 Kommentare

Wir hatten bereits über die Reform des Polizeigesetzes NRW und das Inkrafttreten des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) zum 1.11.2011 im Bereich des Öffentlichen Rechts berichtet.

Auch im Zivilrecht gibt es in diesem Monat einige Neuordnungen. Am 11.06.2010 tritt das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht” in Kraft.

Abgesehen von der sehr hohen Praxisrelevanz insbesondere für Online- oder Ebay-Shopbetreiber, die ihre Belehrungen zum Stichtag anpassen müssen, um Abmahnungen zu vermeiden, gibt es auch für Examenskandidaten einige wichtige Änderungen im Widerrufsrecht, über die man Bescheid wissen sollte.

Im Folgenden ein kurzer Überblick über die Änderungen:

  • Neben den Musterbelehrungen werden zum 11.06.2010 auch die übrigen Regelungen zum Fernabsatz und zum elektronischen Geschäftsverkehr aus der BGB-InfoV in den neuen Artikel 246 EGBGB übertragen. Dies hat zur Folge, dass die aktuellen Musterwiderrufsbelehrungen, die auf die Belehrungspflichten aus der BGB-InfoV verweisen, mit Ablauf des 10.06.2010 automatisch falsch werden. Wer seine Belehrung zu spät oder gar nicht anpasst, riskiert eine Abmahnung; dasselbe gilt aber auch für denjenigen, der zu früh umstellt.
  • Die Gesetzesänderungen bringen auch eine Angleichung der Fristen für normale Onlineshops und Internetauktionsplattformen wie Ebay. Bisher musste hier zwischen der 14-Tage-Frist und der Monatsfrist unterschieden werden. Ab dem 11.06.2010 ist es für die Geltung der 14-Tage-Frist anders als noch heute ausreichend, wenn dem Kunden eine ausreichende Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.). Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss, gilt die Monatsfrist. Nach der Gesetzesbegründung bedeutet “unverzüglich”, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Belehrung in Textform mitzuteilen, regelmäßig innerhalb eines Tages.
  • Auch für den Wertersatz gibt es eine vergleichbare Änderung. § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. enthält die Voraussetzungen, unter denen der Kunde durch eine Mitteilung in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss zum Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache verpflichtet ist.
  • Ganz neu eingefügt ist § 360 BGB. § 360 BGB konkretisiert in den Absätzen 1 und 2 die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufs- und Rückgabebelehrung. Und solange die neuen, nun im EGBGB enthaltenen Musterbelehrungen verwendet werden, erfüllt man nach der ausdrücklichen Regelung in § 360 Abs. 3 BGB n.F. die gesetzlichen Anforderungen. Bis jetzt war es so gewesen, dass man, obwohl man die offizielle Musterbelehrung verwendete, abgemahnt wurde. Mit dem § 360 BBG ist damit nun Schluss und insbesondere Shopbetreiber können nun ein bisschen ruhiger schlafen.

Einige weiterführende Links:

  • Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
  • Details zum Gesetzgebungsverfahren findet ihr auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Justiz.
  • Pressemitteilung des BMJ zu den Änderungen

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  • Ein Kommentar

    Tweets that mention Tipps zum Studium: Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht zum 11.6.2010: Wir hatten ber… — Topsy.com
    06.02.10

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