Update Wahlrechtsreform: Ist auch die reformierte Regelung verfassungswidrig?
Wir haben in letzter Zeit bereits mehrfach auf die examensrelevanten Neuerungen im Wahlrecht hingewiesen (s. hier, hier, hier und hier).
Bisherige Regelungen verfassungswidrig
Die §§ 7 III 2 i.V. mit 6 IV und V des Bundeswahlgesetzes sind verfassungswidrig, denn sie können zum Effekt des sog. negativen Stimmgewichts führen. Dies hatte das BVerfG bereits mit einem Urteil vom 3. 7. 2008 (2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07) festgestellt (s. hierzu unseren Beitrag).
Der Effekt des negativen Stimmgewichts, der durch die genannten Regelungen bewirkt wird, bedeutet, dass der Gewinn von Zweitstimmen einer Partei zu einem Mandatsverlust bei genau dieser Partei führen kann. Umgekehrt kann eine Partei auch durch mehr Zweitstimmen ein Überhangmandat verlieren und somit in der Gesamtszahl schlechter stehen. Bei einer Nachwahl zur Bundestagswahl 2005 in Dresden konnten die Wähler – sofern sie denn das Wahlsystem verstanden hatten – das Ergebnis positiv für die CDU beeinflussen, wenn sie die CDU nicht mit der Zweitstimme wählten.
Dieses Problem soll nun durch die anvisierte Reform des Wahlrechts behoben werden. Ob dies gelungen ist, wird von Seiten der Opposition bereits bezweifelt. Eine Entscheidung des BVerfG steht noch aus.
Neue Medienberichte: Kippt Karlsruhe das neue Wahlrecht?
In den Medien wurde in letzter Zeit verstärkt das Gerücht kolportiert, dass BVerfG werde voraussichtlich das neue Wahlrecht ebenfalls für verfassungswidrig erklären (s. zB den Bericht in der Süddeutschen zeitung hier und bei n-tv hier). Dies wäre sicherlich eine bittere Schlappe für die Regierung, denn nachdem man zunächst ewig lang gebraucht hat, um endlich eine Reform zu verabschieden, würden dann zur nächsten Bundestagswahl schon wieder Klagen drohen.
Einen Bericht zur Verfassungsbeschwerde von Mehr Demokratie e.V. und wahlrecht.de gibt es hier: http://de-lege-lata.blogspot.com/2012/01/wahlrecht-in-karlsruhe.html