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Neues vom Autohändler: „Vorführwagen“ muss nicht neu sein

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17. September 2010 | von Stephan Pötters
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Dauergast im Schuldrecht

Der Autohändler – und darunter natürlich vor allem die Subspecies der Gebrauchtwagenhändler – ist Dauergast bei deutschen Gerichten. Im Allgemeinen gilt dabei für die Schuldrechtsklausur eine zentrale Wertung: „Autohändler sind idR nicht schutzwürdig.“ Dass es aber auch manchmal anders kommen kann und der Käufer nicht obsiegt, zeigt nun ein neuer BGH-Fall.

„Vorführwagen“ muss nicht neu sein

Der BGH hat (Urteil v.15.09.2010 – VIII ZR 61/09) nun entschieden, dass der Begriff „Vorführwagen“ keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs beinhaltet. Deswegen stelle es auch keinen Sachmangel dar, wenn es sich bei dem gekauften Auto um ein älteres Modell handele.

Diese Entscheidung reiht sich ein in eine ganze Palette ähnlicher Urteile, die sich mit typischen Ausdrücken der Autoverkäuferwelt beschäftigen. die Stichworte lauten „Bastlerfahrzeug“, „Neuwagen“, „unfallfrei“ etc.

Stephan Pötters

Studium in Bonn und Strasbourg, LLM in Cambridge, Promotion in Bonn, seit 2016 Rechtsanwalt in Köln

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