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Minarett-Streit und Religionsfreiheit

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30. November 2009 | von Christoph Werkmeister
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Wir alle haben sicherlich bereits davon gehört, dass mittels einer Volksabstimmung in der Schweiz das Verbot von Minaretten eingeführt wurde. Zu den Hintergrundinformationen siehe den Artikel bei FAZ.NET. Im Folgenden soll deshalb kurz diskutiert werden, inwiefern ein solches Gesetz mit dem Grundgesetz in Einklang stehen würde.

Eingriff in den Schutzbereichs von Art. 4 GG

Glaube im Sinne des Art. 4 GG ist die Überzeugungen, die der einzelne von der Stellung der Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Geschützt sind nicht nur religiöse, sondern auch areligiöse Weltanschauungen. Gewährleistet wird nicht nur die innere Überzeugungsbildung, sondern auch die Glaubensverwirklichungsfreiheit, mit der die Bekenntnisfreiheit weitgehend identisch ist. Die Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2) ist ein Unterfall der Glaubensverwirklichungsfreiheit. Art. 4 Abs. 1 GG schützt demnach die Freiheit des einzelnen, einen Glauben zu haben, der Glaubensüberzeugung entsprechend zu leben und zu handeln sowie negativ die Freiheit, kultischen Handlungen eines nichtgeteilten Glaubens fernzubleiben.

Vorliegend ist der Bau eines Minaretts als Glaubensbekundung der muslimischen Bürger zu verstehen. Folglich ist der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG tangiert. Ein Eingriff liegt ebenso vor, da die Ausübung der Glaubensbekundung durch das Verbot eingeschränkt wird.

Rechtfertigung des Eingriffs

Art. 4 Abs 1–2 GG stellt die Religions- und Weltanschauungsfreiheit nicht unter einen Gesetzesvorbehalt. Das verfassungssystematische Prinzip der Schrankenspezialität schließt es aus, die für andere Grundrechtsgewährleistungen formulierten Vorbehalte auf Art 4 Abs 1 und 2GG zu übertragen. Auch aus Art. 140 GG i.V.m Art. 136 ff. WRV lässt sich kein Gesetzesvorbehalt herleiten.

Ihre Schranken findet die Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art 4 Abs 1 und 2 GG folglich nur in Verfassungsrecht, mit dessen Verwirklichung der Freiheitsgebrauch im Einzelfall kollidiert (also Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter, die mit Verfassungsrang ausgestattet sind). Wo nicht sowohl die Religions- und Weltanschauungsfreiheit als auch jene kollidierende Verfassungsnorm ungeschmälert zu verwirklichen sind, gebietet das Prinzip der Einheit der Verfassung einen schonenden Ausgleich beider Verfassungsgüter im Wege praktischer Konkordanz.

Vorliegend fällt es bereits schwer, Grundrechte Dritter oder sonstige mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter als von den Minaretten betroffene Positionen zu nennen. Die negative Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG von Nichtmuslimen ist hier nicht tangiert, da die Minarette keine solche Wirkung ausstrahlen, wonach Passanten die Religion des Islams aufgedrängt wird (anders hingegen das BVerfG im sog. Kruzifixurteil, wo die negative Religionsfreiheit der Schüler betroffen war, als in Klassenräumen Kreuze als Symbole des christlichen Glaubens aufgehängt wurden).

Ausschließlich die allgemeine Handlungsfreiheit derjenigen, die sich optisch und grundsätzlich an den Minaretten stören, ist hier durch die Erlaubnis von Minaretten tangiert. Ein solch geringfügiger Eingriff muss jedoch hinter der grundsätzlich schrankenlos gewährleisteten Religionsfreiheit der Muslime im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zurückstehen. Ein Eingriff in Art. 4 GG wäre durch ein Gesetz, was den Bau von Minaretten verbietet, somit nicht gerechtfertigt.

EMRK

Unabhängig davon, ob die Schweizer Verfassung ebenfalls die Religionsfreiheit mit Verfassungsrang ausstattet, ergibt sich die Religionsfreiheit auch aus Art. 9 EMRK. Ein Verstoß gegen die EMRK kann vor dem EGMR geltend gemacht werden.

In Deutschland hat ein solches Urteil allerdings keinen Verfassungsrang, da der völkerrechtliche Vertrag zur Transformation ins deutsche Recht lediglich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hat. Nach dem BVerfG müssen die Erwägungen eines solchen Urteils jedoch weitestgehend im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden.

Christoph Werkmeister

Jahrgang 1986, Autor des Werkes Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, Rechtsanwalt in Köln

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YARPP
  • egal

    Inwieweit von Minaretten eine Drohkulisse ausgeht, wird m.E. hier nicht genügend gewürdigt. Man stelle sich den islamischen Teil Kreuzbergs vor, indem nur noch wenige Deutsche ohne Migrationshintergrund leben. Wie fühlen sich denn dann diese Deutsche?

    Auch gehen von Minaretten nicht unerhebliche Lärmbelästigungen aus, wenn der Vorbeter zum Gebet ruft.

    Im Übrigen kann man durchaus fragen, ob Minarette, also bauliche Gebilde, überhaupt noch zur Religionsfreiheit gehören. Die meisten Moscheen funktionieren ohne Minarette recht gut. Offenbar sind sie nicht zwingende Bestandteile des Glaubens.

    Die Höhe der Minarette wird zudem regelmäßig die Hausdächer überragen. Wenn nun jede kleine Religionsgruppe ihre Monomentalbauten in den Städten platzieren will, unter Umgebung der ortsüblichen Bauweise (Recht der Gemeinde?), so dass durchaus man bei einer Abwägung mit Art. 4 oder 2 GG durchaus zu einer Abwägung kommen kann, die Minarette verbieten kann.

  • simon

    Hallo egal (?!)

    ich finde deine Anmerkungen gut, vor allem weil sie nochmals ins Detail gehen.

    Allerdings würde sich der von dir angesprochene Abwägungsvorgang (Lärm, Größe, Einschüchterung) in Deutschland nach den einschlägigen Spezialgesetzen (BImschG, BauGB und BauO) abspielen. Diese gelten gleichermaßen für Minarette und alle anderen religiösen Gebäude, wie christliche Kirchen (ebenso hoch und laut). Und auf jeden Fall kann es im Rahmen dieser Prüfung dazu kommen, dass religiöse Gebäude hier nicht genehmigt genehmen werden können, da stimme ich dir vollkommen zu!

    Aber ein Gesetz oder eine „Initiative“ (und so habe ich die Nachrichten verstanden), die pauschal den Bau von Minaretten verbietet, verstößt mMn auch gegen das Gleichbehandlungsgebot. Eine Abwägung, wie du sie angesprochen hast, muss immer stattfinden, gerade im sensiblen Bereich des Art. 4 GG. Eine einseitige Vorgabe wie „Keine Minarette“ ist hier nicht hilfreich und mMn 100%ig rechtswidrig.

    Gruß
    Simon

  • Gerrit

    In diesem Zusammenhang möchte ich daran erinnern, dass liturgisches Geläut (einer Kirche) nach Auffassung von BVerwGE 68, 62 von der Religionsfreiheit umfasst ist.

    Warum sollte ein Minarett (Ruf des Muezzins zum Gebet) nicht geschützt sein, der Kirchturm aber schon? Eine Kirche „funktioniert“ ebenfalls auch ohne Turm ganz gut.

    Ich habe manchmal den Eindruck, dass die Toleranz in unserer Gesellschaft häufig dort endet, wo sie im Alltagsbild sichtbar wird.

  • Tom

    Soll nicht die Verfassung durch den Bürgerentscheid geändert werden?

    Artikel 72 der Schweizer Bundesverfassung, der das Verhältnis zwischen Kirche und Staat regelt, folgenden Satz aufzunehmen: „Der Bau von Minaretten ist verboten.“

    Wäre das nicht ein Fall für die praktische Konkordanz bzw. eine Prüfung an 1, 20, 79GG?

    Ich würde auch die ungeschriebenen und jetzt neu geschriebenen Grundrechte in der EU-Charta prüfen.

  • Niklas

    Heute war im Feuilleton der SZ in interessantes Interview mit einem schweizer Staatsrechtler. Leider gibts das nicht auf deren Homepage verlinkt, hab es durch kurzes suchen zumindest nicht gefunden.

  • Pingback: Schweizer Minarett-Verbot vor Menschenrechtsgerichtshof | Juraexamen.info()

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