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Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vs. APR (Art. 2 Abs. 1 iVm 1 Abs. 1 GG) – BVerfG-Entscheidung zu Kürzungen personenbezogener Fremdbeiträge

In Öffentliches Recht, Verfassungsrecht | am 12. August 2009 | von Stephan Pötters | 1 Kommentare

Art. 5 GG vs. APR – Ein klassisches Spannungsfeld!

Es gibt mittlerweile unzählige Entscheidungen des BVerfG und der Instanzgerichte, bei denen die Meinungs- oder die Pressefreiheit mit Persönlichkeitsrechten kollidiert. In diesem klassischen Spannungsfeld wurde nun eine weitere Problemkonstellation durch das BVerfG höchstrichterlich entschieden. Im Beschluss vom 25.07.2009  (1 BvR 134/03) ging es um die Frage, inwiefern das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR, Art. 2 Abs.1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG) durch das Abdrucken einer gekürzten Fassung eines personenbezogenen Fremdbeitrags verletzt werden kann, wenn durch die Kürzungen der Fremdbeitrag zulasten der dargestellten Person in seinem Sinngehalt verfälscht wird. Dies ist ein häufig auftretendes Problem: Viele Personen der Zeitgeschichte (“Promis”, Politiker etc.) fühlen sich oft falsch zitiert oder beklagen, dass sie unvollständig zitiert wurden, sodass eine Aussage absichtlich zugespitzt oder aus dem Kontext gerissen werde.

Der Sachverhalt

Der Entscheidung des BVerfG lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Börsenzeitschrift wurden unter der Rubrik «Meinungen – Presseschau – Nachrichten» Berichte anderer Presseorgane abgedruckt, die als Fremdbeiträge gekennzeichnet wurden. Dort wurden auch Ausschnitte aus einer Tageszeitung publiziert, die sich mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens wegen des Verdachts verbotener Insidergeschäfte und des Betruges zum Nachteil von Kapitalanlegern befasste. Das Verfahren wurde jedoch sehr bald aus Mangel an Beweisen eingestellt.

Das Landgericht Hamburg verurteilte die Börsenzeitschrift zur Unterlassung der mit dem Bericht verbundenen Tatsachenbehauptungen und Unterstellungen sowie Schadensersatz. In zweiter Instanz bestätigte das OLG Hamburg dieses Urteil,  in dritter Instanz wies das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Berufung zurück.  Die Börsenzeitschrift erhob gegen diese Entscheidungen (Urteils-)Verfassungsbeschwerde. Sie berief sich auf eine Verletzung ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

BVerfG: Entscheidungen der Instanzgerichte verfassungskonform

Das BVerfG nahm diese Verfassungsbeschwerde nicht einmal zur Entscheidung an. Die Meinungs- und die Pressefreiheit seien nicht verletzt. Die Instanzgerichte hätten richtigerweise im Rahmen der Prüfung des Verschuldens (beim Schadensersatzanspruch) hervorgehoben, dass die Börsenzeitschrift durch die Kürzung wichtiger Passagen den Sinngehalt des Ursprungsbeitrages verfälscht habe. Dadurch habe sie grob die ihr obliegenden pressemäßigen Sorgfaltspflichten verletzt.

Jedoch: Bedenken bzgl. einer uneingeschränkten Verbreiterhaftung

Gleichwohl äußerte sich das BVerfG auch kritisch zu den angegriffenen Entscheidungen. Soweit die Verurteilung zu Unterlassung und Schadensersatz auf eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung gestützt wurde, bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Die wichtigen Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 I GG dürfen nicht durch allzu hohe Sorgfaltsanforderungen in Form von Recherchepflichten eingeschränkt werden. Eine ausdrückliche Kennzeichnung eines Beitrags als gekürzter Fremdbericht könne im Einzelfall durchaus ausreichen, um den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. Die Verwednung von Fremdberichten im Rahmen eines Pressespiegels o.ä. sei ein wichtiges und klassisches Instrument der Öffentlichkeitsarbeit.

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  • Ein Kommentar

    CWM
    08.12.09

    Guter Artikel – mehr davon…!

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