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LG München I: Anonyme Hotspots erlaubt!?

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01. August 2012 | von Johannes Traut
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Beck-online titelte vor kurzem “Anonyme Hotspots erlaubt” (becklink 1021386). In dem Artikel wurde über eine Entscheidung des LG München I berichtet, wonach Anbieter kostenloser Hotspots ihre Nutzer nicht identifizieren müssen (Urteil vom 12.01.2012, Az.: 17 HK O 1398/11, abrufbar im Volltext hier).

Dieser Bericht und insbesondere die gewählte Überschrift sind irreführend. Die Entscheidung des LG München I bezieht sich auf eine Fallgestaltung aus dem Wettbewerbsrecht. Ein Konkurrent hatte den Betreiber des Hotspots verklagt, das Anbieten eines Internetzugangs ohne Identifizierung zu unterlassen. Das Gericht entschied, dass es nach dem TKG und anderen Rechtsvorschriften keine Pflicht gibt Nutzer zu identifizieren.

Keine Aussage hat das Urteil dagegen zu der Haftung für Rechtsverletzungen, welche mittels des zur Verfügung gestellten WLANs begangen werden, getroffen. Es bleibt vielmehr dabei, dass dem Betreiber eines solchen ungesicherten und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten WLAN-Zugangs erhebliche Haftungsrisiken drohen. Dabei kann es für das “ob” und den Umfang der Haftung dann durchaus eine Rolle spielen, ob der Betreiber auf die Identifizierung der Nutzer verzichtet oder nicht. Verzichtet er darauf, kann man möglicherweise annehmen, dass er Rechtsverletzungen mit bedingtem Vorsatz in Kauf nimmt.

Das wäre etwa für die Haftung von mittels eines Netzwerks begangenen Urheberrechtsverletzungen relevant. Das folgt aus der BGH-Rechtsprechung (BGH Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 = NJW 2010, 206 – Sommer unseres Lebens, hier ein Bericht auf juraexamen.info). Dort hatte der BGH entschieden, dass Inhaber von Urheberrechten von den Betreibern des WLANs Beseitigung bzw. Unterlassung der durch das WLAN begangenen Urheberrechtsverletzungen gem. § 97 Abs. 1 UrhG verlangen können. Das gelte selbst dann, wenn, wie in dem BGH entschiedenen Fall, ein Dritter unberechtigt das WLAN nutze.

Eine Haftung auf Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG scheide aber aus, da der Betreiber des WLANs, jedenfalls wenn er es Dritten nicht zur Verfügung stellt, nicht Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist. Denn um Täter zu sein, müsste er selbst das Werk zugänglich gemacht haben (§ 19a UrhG). Das jedoch ist nicht bereits mit der Zurverfügungstellung eines Internetanschluss der Fall, sondern erst mit dem Onlinestellen des Werkes. Eine Haftung als Teilnehmer käme jedoch in Betracht, wenn er vorsätzlich handelt. Ein solcher Vorsatz wird im vom BGH entschiedenen Fall des Einbruchs in ein privates Netzwerk fernliegend sein. Anders mag es liegen, wenn man ein Netzwerk öffentlich zur Verfügung stellt und die anonyme Nutzung desselben erlaubt. Daran ändert auch die zitierte Entscheidung des LG München I nichts.

Johannes Traut

Studium und Promotion in Bonn, Rechtsreferendar am LG Bonn

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