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LG Hamburg: Internetcafé-Besitzer haftet für Rechtsverletzungen durch illegalen Upload seines Kunden

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30. Dezember 2010 | von Samuel Ju
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Nachdem der Bundesgerichtshof in dem WLAN Urteil (I ZR 121/08, “Sommer unseres Lebens”) im Kern das bisherige Abmahnungsmodell sowie die Störerhaftung für Anschlüsse bestätigt hat, wurde gefragt, welche Auswirkungen dies für (Internet-)Cafes etc. haben würde. Der 1. Zivilsenat hatte in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf den privaten Nutzer und das private Netzwerk abgestellt sowie darauf, dass im dortigen Fall gerade kein “Geschäftsmodell” vorliegt, das “durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre”. (siehe Kommentar von Dr. Ralf Petrings in unserem Artikel „Cafe-Kette in NRW schaltet nach Abmahnungen Internet ab“) Eine Cafe-Kette in NRW hatte nach Abmahnungen das Internet komplett abgeschaltet.

Das LG Hamburg hat in einem Beschluss vom 25.11.2010 (Az: 310 O 433/10) entschieden, dass der Besitzer eines Internetcafés für Rechtsverletzungen durch illegale Downloads seiner Kunden haftet, wenn er nicht zumutbare Schutzmaßnahmen vorgenommen hat.

Sachverhalt
Ein Musikverlag hatte einen Internetcafé-Betreiber verklagt, weil über einen seiner Rechner ein Film, an dem der Verlag die ausschließlichen Nutzungsrechte besaß, in einer P2P-Tauschbörse zum Upload bereitgestellt wurde. Der Beklagte reagierte auf die Abmahnung des Musikverlags nicht und machte zudem geltend, dass der Film nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Kunden hochgeladen worden sei. Daraufhin machte der Verlag einen Unterlassungsanspruch geltend.

LG Hamburg gibt Musikverlag Recht

Das Landgericht Hamburg gab dem Musikverlag Recht. Der Upload eines Filmwerks stelle eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung dar. Auch wenn man dem Vortrag des Internetcafé-Betreibers Glauben schenken wollte und annehmen würde, dass ein Kunde des Internetcafes die Rechtsverletzung begangen habe, so hafte der Café-Betreiber dennoch. Er habe es unterlassen, zumutbare Schutzmaßnahmen vorzunehmen, da er die für das Filesharing erforderlichen Ports hätte sperren können. Ein Unterlassungsanspruch des Musikverlages sei daher gerechtfertigt.

(Quelle: kostenlose-urteile.de)

Samuel Ju

Jurastudium in Bonn und Mainz, Staatsprüfung am OLG Düsseldorf im Juni 2011, Schwerpunktstudium im Bereich „Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Steuerrecht“ an der Universität Mainz, Mitgründer der Online Jura Lernkartei Repetico

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      Danke für den Beitrag! Abgesehen von der rechtlichen Seite (in der ich mich nicht soooo auskenne) finde ich die Wirkung auf die Öffentlichkeit (vom technischen Fortschritt des WWW an öffentlichen Plätzen will ich mal nicht reden) bedenklich. Ich finde, die verantwortlichen Richter hätten mal einen Kurs in Sachen „Filesharing für Anfänger“ besuchen müssen. Selbst wenn man „die für Filesharing erforderlichen Ports“ sperrt, bleibt bei den meisten P2P-Clients immer noch die Möglichkeit, über die Standard-Ports eines normalen Webbrowsers zu gehen. Nach meinem Kenntnisstand gibt es nicht wirklich einen Weg, in einem Café o.a. dem Kunden Internet anzubieten ohne eine riesige IT-Infrastruktur aufzubauen, die nur gewährleisten soll, dass der Kunde keinen Unsinn im Netz treibt …

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