• Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Datenschutzerklärung
  • Alumni
  • Häufige Fragen

  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
    • Referendariat
    • Rezensionen
    • Schwerpunktbereich
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Bereicherungsrecht
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • IPR
      • Insolvenzrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
rss rss rss rss rss

LAG Hamm: Bezeichnung als „Menschenschinder und Ausbeuter“ über Facebook

|
16. Oktober 2012 | von Christoph Werkmeister
.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung des Ausbilders als „Menschenschinder und Ausbeuter“ auf dem Facebook-Profil eines Auszubildenden als Beleidigung zu werten sei, welche die fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses rechtfertige. Aufgrund der Kuriosität und der unterschiedlichen Argumentationsmöglichkeiten eignet sich der Fall in besonderem Maße, um im Rahmen einer mündlichen Prüfung die Grundzüge des Kündigungsschutzes abzufragen (siehe dazu instruktiv hier).

Sachverhalt

Der Kläger absolvierte eine Ausbildung zum „Mediengestalter Digital und Print“ bei dem Beklagten, der Internetdienstleistungen anbietet und unter anderem Facebook-Profile für Kunden erstellt. Auf dem privaten Facebook-Profil des Klägers befindet sich unter der Rubrik „Arbeitgeber“ die folgende Eintragung:

  • Arbeitgeber: Menschenschinder & Ausbeuter
  • Beruf: Leibeigener; dämliche Scheisse fuer Mindestlohn minus 20% erledigen

Der Ausbilder nahm den Facebook-Status zum Anlass, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Er betrachtet die Eintragung als Beleidigung. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Er beruft sich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Äußerung sei übertrieben und lustig gemeint.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass in einem derartigen Fall eine fristlose Kündigung wirksam ist. Die Vorinstanz hatte der Klage noch mit der Begründung stattgegeben, dass die Eintragung auf dem Facebook-Profil zwar beleidigenden Charakter habe, der gesamte Inhalt des Facebook-Profils allerdings eine unreife Persönlichkeit und mangelnde Ernsthaftigkeit widerspiegele. Daher sei es für den Ausbilder zumutbar gewesen, anstelle der Kündigung zunächst durch eine Abmahnung oder durch Kritikgespräche dem Auszubildenden das Fehlverhalten klar zu machen und eine Änderung seines Verhaltens zu bewirken. Gerade bei Auszubildenden bestehe neben der fachlichen Ausbildung auch die Pflicht zur Förderung der geistigen und charakterlichen Entwicklung.

Nach gegenteiliger Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm habe der Auszubildende hingegen nicht annehmen dürfen, dass die vorgenannten Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Die Äußerung auf Facebook sei nämlich einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen. Auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses im Gegensatz zu einem normalen Arbeitsverhältnis stünden nach Auffassung des Gerichts der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war.

Christoph Werkmeister

Jahrgang 1986, Autor des Werkes Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, Rechtsanwalt in Köln

Print Friendly
(Visited 310 times, 1 visits today)

YARPP
  • Nelkenduft / AHF

    Warum arbeiten Menschen bei Firmen, die ihnen nicht gefallen? Zu faul weiter zu suchen? Zu dumm und unfähig um eine andere Stelle zu bekommen?

Anzeige


JETZT FAN WERDEN


Anzeige


Werbung


Letzte Beiträge


  • Strafrecht - Berlin/Brandenburg - Oktober 2020 - 1. Staatsexamen
  • Zivilrecht I - Oktober 2020 - Hessen
  • Anzeige: Neuer Karrierepodcast “Life with Baker”
  • Öffentliches Recht II - Oktober 2020 - Berlin/Brandenburg
  • BAG bejaht Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers

Anzeige
f

Schon gelesen?
Zeitlose Klassiker aus dem Archiv

  • homeneu
  • Staatsrecht/Grundrechte – Die 15 wichtigsten…
  • Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht
  • Grundlagen BGB – Die wichtigsten Definitionen I
  • Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren Teil 1…
  • Die 20 wichtigsten Begriffe des Polizei- und Ordnungsrechts

Letzte Kommentare
Juristischer Gedankenaustausch

  • Mastermind in "Zivilrecht I - Juli 2020 - Berlin/Brandenburg - 1. Staatsexamen"
  • Julian in "OLG Hamm: Strafbarkeit bei kontaktloser Zahlung ohne PIN durch den Nichtberechtigten"
  • rkiphone in "Schema: Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs"

UNTERSTÜTZE UNS
Spende mit PayPal

Mediadaten  |  Unsere Partner  |  Kontakt  |  Impressum
Webhosting by DM Solutions
sponsored
Wir verwenden Cookies, damit Du besser auf unserer Seite surfen kannst. Falls Du nicht mit der Verwendung von Cookies einverstanden bist, kannst Du einen Opt-Out durchführen oder in deinem Browser das Verwenden von Cookies ausstellen. Accept Read More
Privacy & Cookies Policy