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Künftig gefahrloses Streamen? Auswirkungen des BVerfG-Urteils zur Vorratsdatenspeicherung

In BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Öffentliches Recht, Schuldrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht | am 13. April 2010 | von Stephan Pötters | 2 Kommentare

Kino.to, Megavideo & Co

Wir haben bereits mehrfach über die zahlreichen rechtlichen Probleme berichtet, die beim Streamen urheberrechtlich geschützter Inhalte über Plattformen wie kino.to bestehen. Zwar besteht wohl zumindest bei Bagatellfällen idR nicht die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung, es drohen aber jedem User Abmahnprozesse, die mitunter zu empfindlich hohen Schadensersatzverpflichtungen führen können.

BVerfG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung

Fraglich ist nun, ob sich an dieser heiklen Rechtslage etwas durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung geändert hat. Nach diesem Urteil ist eine ganze Reihe von Vorschriften – §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO – zumindest teilweise verfassungswidrig.  § 113b TKG erlaubt dabei die Nutzung der gesammelten Daten für Auskünfte nach § 113 Abs. 1 TKG in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen.

An diesem Auskunftsanspruch, der wesentlich für die Abmahnprozesse ist, wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts jedoch in Bezug auf das unerlaubte Streamen geschützter Inhalte im Ergebnis nichts ändern. Insofern entschied das BVerfG, dass vor einer schlichten Abfrage der IP-Adressen weniger geschützt werden muss als vor einer Auskunft über die Verbindungsdaten selbst. Das BVerfG argumentiert,  dass die Behörden im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst abrufen, sondern lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde, erhalten. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits und Bewegungsprofilen könnten sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen lassen. Der Gesetzgeber dürfe daher solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten o.ä.  auf der Grundlage der allgemeinen Eingriffsermächtigungen zulassen.

Hinsichtlich der Eingriffsschwellen müsse allerdings sichergestellt werden, dass eine Auskunft nicht “ins Blaue hinein” eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen dürfe. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte allerdings nicht vorgesehen werden. Einschränkend fordert das BVerfG jedoch, dass die Betroffenen von der Einholung einer solchen Auskunft benachrichtigt werden müssen.

Das bedeutet im Ergebnis durchaus eine gewisse Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen für eine Abfrage der IP-Adresse. Eine Ende der Abmahnpraxis ist aber freilich nicht in Sicht.

Vgl. zur Thematik auch http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,681255,00.html

BVerfG,  Pressemitteilung Nr. 11/2010 vom 2. März 2010

Verwandte Artikel:

  • Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig – BVerfG stärkt Bürgerrechte
  • Strafrechtliche Aspekte von Youtube, Kino.to, megavideo etc. – Illegale Videos streamen nicht strafbar
  • 2 Kommentare

    christoph
    04.13.10

    Im Urheberrecht ist ein dem § 113 I TKG vergleichbarer Auskunftsanspruch in § 101 UrhG geregelt. Die obigen Ausführungen gelten für diesen Anspruch aber wohl entsprechend.

    Vorratsdatenspeicherung und ip-Adressen | Juraexamen.info
    04.13.10

    [...] Ergänzung zu unserem ausführlichen Artikel zum Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung möchte ich noch einige ergänzende Gedanken [...]

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