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Korruption bei einem Manager von Media-Markt und Saturn

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20. Oktober 2011 | von Christoph Werkmeister
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Die Welt-online berichtet über Korruptionsverdacht bei einem Manager von Media-Markt und Saturn:

Einem Manager der Elektronikkette Media-Saturn wird schwere Bestechung vorgeworfen. Es geht um Schmiergeld in Millionenhöhe. Ein Top-Manager der Mediamarkt-Kette, seine Ehefrau und drei Geschäftspartner sitzen nach Informationen der „Süddeutschen Zeitung“ seit Mittwoch unter Korruptionsverdacht in Untersuchungshaft.

„Wir gehen von besonders schweren Fällen der Bestechung und der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr aus“, sagte der Leitende Augsburger Oberstaatsanwalt Reinhard Nemetz der Zeitung. Die Verdächtigen seien gewerbs- und bandenmäßig organisiert gewesen.

Einschlägige Straftatbestände

Fraglich ist, welche Straftatbestände hier erfüllt sein können. Bestechlichkeit i.S.d. § 334 StGB ist jedenfalls ein Amtsdelikt und kann somit nicht von einem Manager in privater Funktion erfüllt werden. Für den wirtschaftlichen Verkehr wurden aus diesem Grund Spezialvorschriften geschaffen, dies sind die §§ 299 ff. StGB, die u.a. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr unter Strafe stellen. § 300 StGB regelt hierbei besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Neben diesen Spezialtatbeständen ist bei Wirtschaftskriminalität immer auch an die Untreue i.S.d § 266 StGB oder möglicherweise sogar an einen Betrug nach § 263 StGB zu denken.

Examensrelevanz?

Für das schriftliche Examen ist sicherlich keine besondere Kenntnis der o.g. Problematik notwendig. Gleichwohl gab es schon Klausuren, in denen Untreue und Betrug im Kontext wirtschaftlichen Handelns problematisiert wurden. Auch die Amtsdelikte der §§ 331 ff. StGB, insbesondere die Vorteilsannahme nach § 331 StGB war bereits Gegenstand von strafrechtlichen Klausuren. Dabei ging es meist um (vermeintliche) Korruptionsfälle bei Richtern. Für die mündliche Prüfung eignet sich der hier genannte Fall des Tagesgeschehens sehr gut. Zum einen kann die Fähigkeit zu Subsumieren und zu Definieren anhand der unbekannten Tatbestände unter Beweis gestellt und zum anderen können eine Vielzahl an Grundlagen zu §§ 263 und 266 StGB abgefragt werden. Grund genug also, sich für eine anstehende mündliche Prüfung kurz mit der einschlägigen Problematik auseinanderzusetzen.

Christoph Werkmeister

Jahrgang 1986, Autor des Werkes Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, Rechtsanwalt in Köln

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