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Klausurlösung: ZIII – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

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02. Oktober 2015 | von Redaktion
.
Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juli 2015 gelaufenen ZIII Klausur in Niedersachsen  (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.

Sachverhalt

1. Frage

M und seine Frau F betreiben in Celle eine Gaststätte mit dem ursprünglichen Gründer V in der Form einer OHG. M und F sind laut Gesellschaftsvertrag Vertreter und Geschäftsführer der OHG. V ist von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen. So ist dies auch im Handelsregister eingetragen.

M hat einen Flachbildschirm für 2000 Euro günstig als Restposten erworben, grds. um diesen selbst im Internet zu verkaufen. Nachdem ihm dies aber nicht lukrativ genug war und ihn Stammgäste drauf angesprochen haben, dass ein moderner Flachbildschirm fehle („heute ein Muss für derartige Lokale „) entschließt sich M den Bildschirm an die OHG zu verkaufen. Dafür ermächtigt er seine Frau den Bildschirm für die OHG zu erwerben und schließt mir ihr einen entsprechenden Kaufvertrag. V ist dagegen und meint M stehe die Begleichung des Kaufpreises aus dem Gesellschaftsvermögen nicht zu.

Anspruch des M auf Kaufpreiszahlung für Bildschirm über 2000 Euro gegen V-OHG?

 

2.  Frage

G, X, Y und M wollen die Meisterschaftsfeier des FC Bayern besuchen. Sie haben aber kein Auto bzw. wollen ihres nicht zur Verfügung stellen und fassen folgenden Plan: Sie fahren mit dem Zug von Celle nach Hannover und leihen sich dort einen Pkw. X und Y teilen sich die Kosten für die Autoleihe. M steuert Getränke bei und trägt die Kosten der Zugfahrt. Der erst 18-jährige G, der keinen Alkohol trinken soll, soll die gesamte Autofahrt übernehmen, aber sonst zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet sein.

G hat gerade erst seinen Führerschein erworben und verfügt noch über sehr wenig Fahrerfahrung, was die anderen auch wissen.

G mietet in seinem Namen in Hannover den Pkw, die anderen bleiben dabei mit den Getränkekisten zurück.

Nach der Meisterfeier wollen die Beteiligten in einem Waldstück nächtigen und beschließen um 1:00 in der Nacht, dass G sie in ein Waldstück fahren solle. Geleitet von einem Navigationssystem fährt er wie geheißen aus der Stadt. Nach einer Ausfahrt wird er in einer Kurve von einem Fernlicht-Scheinwerfer geblendet, verliert die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallt gegen eine Leitplanke. Dabei wird die Designer-Brille des M unreparierbar zerstört. Diese hatte einen Wert von 1.200 Euro.

Ein Gutachter stellt fest, dass der Unfall auf einem Fahrfehler des G beruhe, der für Fahranfänger typisch sei, aber auch einem erfahrenen Fahrer leicht hätte unterlaufen können.

M verlangt von G 1.200 Euro Schadenersatz für die Brille. Zu Recht?

 

Ansprüche aus StVG und gegen Versicherer sind nicht zu prüfen.

 

 

Unverbindliche Lösungsskizze

 

Frage 1:

M gegen die OHG auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 2.000 Euro aus Kaufvertrag, § 433 II BGB

 

  1. Anspruch entstanden

– Voraussetzung: Gesellschaftsverbindlichkeit

  1. Gesellschaft

Hier: (Außen-)wirksame OHG

  1. Verbindlichkeit
  2. a) Einigung

– Vertretung der OHG durch F, §§ 164 ff. BGB

  1. aa) Eigene Willenserklärung der F (+)
  2. bb) Im fremden Namen

Hier: Im Namen der OHG

  1. cc) Im Rahmen der Vertretungsmacht

(1) Vertretungsmacht

– Grundsatz: Einzelvertretungsmacht der Gesellschafter, sofern nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen, § 125 I HGB

– Ausnahme: Gesamtvertretung, § 125 II 1 HGB

Hier: V von Vertretung ausgeschlossen; M und F haben (wohl) Gesamtvertretungsmacht (SV nicht eindeutig)

– Aber: M hat seinerseits der F Vollmacht erteilt, ihn bei der Ausübung der Gesamtvertretung der OHG zu vertreten, §§ 164 ff. BGB

– Also: (+)

(2) Im Rahmen

(a) Rechtsgeschäftliche Einschränkungen

(-); Arg.: Entgegenstehender Wille des V unbeachtlich, vgl. auch § 126 II HGB

(b) Gesetzliche Einschränkungen

– Verbot des Insichgeschäfts, § 181 BGB

(aa) Verstoß gegen das Verbot der Doppelvertretung (-)

(bb) Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens

(-); aber eventuell Umgehung durch Bevollmächtigung der F. Ohne Bevollmächtigung der F wäre der M als Verkäufer und – zumindest auch – als Vertreter der OHG tätig gewesen. Sinn und Zweck des § 181 BGB ist es eigentlich, Interessenkollisionen bei Personenidentität zu vermeiden. Hier: Evtl. Benachteiligung der vertretenen OHG und damit des V. Aber: V ohnehin von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen.

Also: (-)

(c) Ergebnis: (+)

  1. dd) Kein Ausschluss der Stellvertretung

(1) Kollusion, § 138 BGB (-)

(2) Sich aufdrängender Missbrauch, § 242 BGB (-)

  1. ee) Ergebnis: (+)
  2. b) Wirksamkeit (+)
  3. c) Ergebnis: (+)
  4. Anspruch nicht erloschen (+)

III. Anspruch durchsetzbar (+)

  1. Ergebnis: (+)

 

Frage 2: M gegen G auf Schadensersatz i.H.v. 1.200 Euro

 

  1. § 280 I BGB
  2. Schuldverhältnis

– GbR, §§ 705 ff.BGB

  1. Einigung

– Mehrere Personen (+)

– Gemeinsamer Zweck, insbesondere Erbringung von Beiträgen (+)

– Kein kaufmännischer Zweck (+)

– Keine bloße Gefälligkeit; Arg.: wirtschaftliche Bedeutung, Haftungsrisiko

  1. Wirksamkeit (+)
  2. Pflichtverletzung, § 241 II BGB

Hier: Verletzung der Pflicht, anlässlich der Vertragsdurchführung niemandes Eigentum zu beeinträchtigen.

 

III. Vertretenmüssen

– Grundsatz: Haftung für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, § 276 BGB

– Ausnahme: Haftung nur für eigenübliche Sorgfalt, § 277 BGB (diligentia quam in suis), also nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

 

  1. § 708 BGB

Problem: Anwendbarkeit im Straßenverkehr

– aA: (+); Arg.: Wortlaut enthält keine Einschränkung

– hM: (-); Arg.: Kein Raum für Haftungsbeschränkungen im Straßenverkehr, § 1 StVO

 

  1. Konkludente Vereinbarung über Haftungsbeschränkung bzw. ergänzende Vertragsauslegung

– Voraussetzung: Besondere Umstände/Anhaltspunkte

Hier: G bekanntermaßen Fahranfänger wohl besonderer Umstand

  1. Beobachtung der eigenüblichen Sorgfalt im konkreten Fall

Hier: G hat sich wie immer Verhalten; außerdem wohl nur einfache Fahrlässigkeit.

  1. Ergebnis: (+)

 

  1. § 823 I BGB
  2. Rechtsgutsverletzung

Hier: Eigentum

  1. Verletzungsverhalten (+)

III. Zurechnung (+)

  1. Rechtswidrigkeit (+)
  2. Verschulden

(-); Arg.: Rechtsgeschäftliche Haftungsbeschränkung (s.o.) dürfte sich auch auf deliktische Ansprüche beziehen.

  1. Ergebnis: (-)

 

  1. § 823 II BGB; § 303 StGB

(-); Arg.: Kein Vorsatz bzgl. Sachbeschädigung; fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar.

 

(D. § 18 StVG

– Laut Bearbeitervermerk nicht zu prüfen.)

 

 

 

Relevante Exkurse:

 

Zur OHG:

http://jura-online.de/learn/ohg-105-ff-hgb/1241/excursus

 

Vertretungsmacht:

http://jura-online.de/learn/vertretungsmacht/16/excursus

 

Beschränkungen der Vertretungsmacht:

http://jura-online.de/learn/beschraenkungen-der-vertretungsmacht/271/excursus

 

GbR:

http://jura-online.de/learn/gbr-705-ff-bgb/1232/excursus

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      Wenn Alleinvertretungsvbefugnis von F für die OHG im Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis erteilt gewesen sein sollte, dann könnten nur M und F diese gemeinsschaftlich wirksam erteilt haben. Die Geschäftsführungsbefugnis könnte dann damit ebenso auf M zurückgehen. Würde nun für die OHG mit M ein Vertrag geschlossen, könnte dies daher eben de facto ein „Insichgeschäft“ begründen.

      Wenn die Alleinvertretungsbefugnis von F dagegen etwa im Rahmen des Gesellschaftsbvertrages vereinbart gewesen hätte sein sollen, könnte V insoweit zu beteiligen gewesen sein müssen. Ohne Beteiligung von V könnte eine Alleinvertretungsbefugnis daher in diesem Falle u.U. unwirksam sein.

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